Bauvorschriften

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                                                                                         Wels, am 2020-02-18

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Eine gute Nachbarschaft bringt vor, beim und nach dem Bauen viele Vorteile.

Die Oö. Bauvorschriften
Oberösterreich besitzt eines der modernsten Baugesetze, was sich insbesondere durch einfache Verfahrensbestimmungen ausdrückt
(siehe unten etwa die Darstellungen zum "Vereinfachten" Baubewilligungsverfahren oder zur "Baufreistellung").
In der Bautechnik gelten durch die mit 1. Juli 2013 erfolgte
Übernahme der Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) österreichweit harmonisierte bautechnische Regelungen.
Die zentralen Bauvorschriften in Oberösterreich sind
• die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994),
• das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013),
• die Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)
sowie
• die Richtlinien 1 bis 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 2015 (OIB-Richtlinien).
Während die Oö. BauO 1994 vorrangig das Bauverfahren (z.B. Bauplatz- und Baubewilligung, Nachbarstellung oder Anliegerleistungen) regelt, beinhalten das Oö. BauTG 2013, die Oö. BauTV 2013 und die OIB-Richtlinien u.a. die bautechnischen
Mindestanforderungen an Gebäude, Abstandsvorschriften oder Regelungen betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Die Vorschriften im Wortlaut können Sie am einfachsten von der Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich. gv.at –> Politik –> Recht –> Landesgesetze und Verordnungen
–> Häufig abgefragte Landesgesetze und Verordnungen in der geltenden Fassung) herunterladen.
Die folgende Übersicht der Oö. Bauvorschriften bezieht sich in erster Linie auf "Häuslbauer".
Nicht berücksichtigt in dieser Zusammenstellung sind daher besondere Bauvorschriften etwa für Hochhäuser, Betriebsbauten oder landwirtschaftliche Bauwerke.
Selbstverständlich gehören zu den "Bauvorschriften" im weiteren Sinn auch die Bestimmungen des für das vorgesehene Baugrundstück geltenden Flächenwidmungsplans der Gemeinde (wo darf gebaut werden) bzw. falls vorhanden des Bebauungsplans der Gemeinde (wie darf gebaut werden = Gebäudehöhen, Abstände, Bauweisen usw.).

Was also sollte der "Häuslbauer" über die Bauvorschriften wissen und beachten?
Die wichtigsten Hinweise und Tipps geben einprägsam folgende „10 GEBOTE für Häuslbauer“ wieder:
1. Du sollst vor dem Grundkauf prüfen, ob das Grundstück lastenfrei ist.
2. Du sollst beim Gemeindeamt in den Flächenwidmungsplan, das örtliche Entwicklungskonzept und – falls vorhanden – in den Bebauungsplan sowie in Gefahrenzonenpläne (Hochwasser und geogene Risiken) Einsicht nehmen.
3. Du sollst dich erkundigen, ob noch weitere Bewilligungen (z. B. Naturschutz, Forst- oder Wasserrecht) für das Bauvorhaben erforderlich sind.
4. Du sollst für das Grundstück um die erforderliche Bauplatzbewilligung ansuchen.
5. Du sollst zur Planung und Erstellung der Baupläne einen befugten Planverfasser (Architekt, Baumeister) beauftragen.
6. Du sollst möglichst bald beim zuständigen Gemeindeamt deine Bauabsichten (Vorentwurf) bekannt geben und dich beraten lassen.
7. Du sollst mit den Nachbarn rechtzeitig über dein Bauvorhaben reden und zur Verfahrensvereinfachung nach Möglichkeit ihre Zustimmung einholen.
8. Du sollst zum Bauansuchen vollständige Unterlagen (insbesondere Bauplan, Baubeschreibung, Energieausweis, sonstige Nachweise) beim Gemeindeamt einreichen.
9. Du darfst erst nach Rechtskraft der Baubewilligung (Bauanzeige) mit der Bauausführung beginnen.
10.Du darfst erst nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde das Gebäude benutzen.



Zu den Bauvorschriften im Einzelnen:
Baubehörden
Baubehörde in Oberösterreich ist grundsätzlich die Gemeinde, konkret der Bürgermeister bzw. in den Städten Linz, Wels und Steyr der Magistrat.
Bescheide der Baubehörde können unmittelbar mittels Beschwerde beim Oö. Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.
Der Instanzenzug endet bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Wien).

Begriffsbestimmungen
• Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;
• Gebäude: überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann;
• Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;
• Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient;
• Wintergarten: ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau;
• Neubau: die Herstellung eines neuen Gebäudes sowie eines Gebäudes, bei dem nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;
• Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z. B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;
• Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen.
Weitere Begriffe finden Sie im § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 und in den Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien.
Bauplatzbewilligung
Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden dürfen nur auf Grundstücken bewilligt werden, die von der Baubehörde mit Bescheid zum Bauplatz erklärt werden.
Dazu ist ein Antrag erforderlich, der die entsprechenden Grundstücksdaten enthält und dem – im Fall einer Grundteilung – auch ein Teilungsplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen angeschlossen ist.
Die Bauplatzbewilligung ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
• Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;
• kein Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans;
• Eignung als Bauplatz aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Bodenbeschaffenheit, keine Hochwasser- oder Rutschungsgefahr);
• Mindestgröße 500 m²;
• Aufschließungsmöglichkeit durch eine
• öffentliche Verkehrsfläche oder
• entsprechende, mindestens 3 m breite und grundbücherlich sichergestellte Verbindung (Zufahrtsweg) zum öffentlichen Straßennetz.
Die Bauplatzeigenschaft wird in der Folge auch im Grundbuch ersichtlich gemacht. Eine Änderung des Bauplatzes (z. B. Vergrößerung oder Teilung) bedarf grundsätzlich ebenfalls einer Bewilligung der Baubehörde. Anliegerleistungen
Leistungen für die verkehrsmäßige Aufschließung von Grundstücken (z. B. Straßenherstellung) müssen zumeist von der öffentlichen Hand erbracht werden, damit es überhaupt zu einer Bebauung kommen kann.
Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, zumindest eine entsprechende Beitragsleistung zu verlangen.
Das Oö. Baurecht kennt dabei drei Arten von Anliegerleistungen:
• die (kostenlose) Grundabtretung anlässlich einer Bauplatzbewilligung;
• den Beitrag zu den Kosten des Grunderwerbs für eine öffentliche Verkehrsfläche aus Anlass einer Bauplatzbewilligung;
• den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (Verkehrsflächenbeitrag) anlässlich einer Baubewilligung.
Bei einer Durchschnittsparzelle von 800 m² beträgt der Verkehrsflächenbeitrag derzeit rund 2.400 Euro.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Vor der Errichtung ist um Baubewilligung anzusuchen für:
• den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
• die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
• die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärm oder Abgase) zu erwarten sind;
• der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Lediglich eine Bauanzeige ist – ebenfalls vor Beginn der Bauausführung – insbesondere einzubringen für:
• die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken unter bestimmten Voraussetzungen;
• die größere Renovierung von Gebäuden;
• die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen;
• die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation);
• die Errichtung von Senkgruben;
• die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien;
• die Herstellung von Schwimm- und Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;
• die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie
• freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder
• die Oberfläche baulicher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen;
• die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m;
• die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden bis 15 m² (wie Gartenhütten);
• die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 35 m² (wie Carports);
• den Abbruch von freistehenden Gebäuden;
• Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m.
Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird.
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen etwa:
• Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung;
• Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m;
• Einfriedungen;
• Pergolen;
• Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 35 m²;
• die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe oben).
Einreichunterlagen
Baubewilligungsansuchen

• Bauplan von einer befugten Person (Architektin oder Architekt oder Baumeister)
• Baubeschreibung
• Energieausweis beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes;
• aktueller Gefahrenzonenplan (soweit vorhaben);
• Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer des betroffenen Bauplatzes;
• Verzeichnis der Nachbargrundstücke;
• Befund über die ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund), soweit kein Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage erfolgt.
Bauanzeige
• je nach Art des Bauvorhabens ein Bauplan oder lediglich eine zeichnerische Darstellung (Skizze) sowie eine ausreichende Beschreibung
Bauverfahren
Baubewilligungsverfahren
• Einreichung des Baubewilligungsansuchens (mit Beilagen) bei der Baubehörde;
• Vorprüfung durch die Baubehörde (Erfordernis einer Bauplatzbewilligung, Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie zwingenden Bauvorschriften);
• mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung einer Bausachverständigen oder eines Bausachverständigen; zur Bauverhandlung werden die Parteien (das sind  der Bauwerber sowie die Nachbarn) sowie die zuständige Straßenverwaltung, der Planverfasser geladen; bei der Bauverhandlung wird das Bauvorhaben erklärt und erörtert sowie auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften überprüft; die Nachbarn haben Gelegenheit, Einwendungen zu erheben;
• Erteilung der Baubewilligung
Ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig, erlässt die Baubehörde einen schriftlichen Baubewilligungsbescheid (mit erforderlichen Auflagen und Bedingungen), andernfalls ist die Baubewilligung zu versagen.
„Vereinfachtes“ Baubewilligungsverfahren (Entfall der Bauverhandlung)
Wenn alle Nachbarn auf dem Bauplan schriftlich erklären, dass sie keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben, entfällt die Bauverhandlung.
Damit kann die Baubewilligung nach rechtlicher und technischer Prüfung kurzfristig erteilt werden!
Bauanzeigeverfahren
Die Baubehörde prüft, ob das angezeigte Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht.
Wird das Vorhaben nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige untersagt, kann mit der Bauausführung begonnen werden.
Ein Baubeginn ist aber auch dann zulässig, wenn die Baubehörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber bereits vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung nicht stattfindet.
„Baufreistellung“
Das Baufreistellungsverfahren – als besonders kurzes und einfaches Bauanzeigeverfahren – ist unter folgenden zwingenden Voraussetzungen möglich:
• Der Bauplatz muss von einem Bebauungsplan erfasst sein.
• Sämtliche Nachbarn müssen auf dem Bauplan schriftlich auf Einwendungen verzichten.
• Die befugte Planverfasserin oder der befugte Planverfasser muss auf dem Bauplan schriftlich bestätigen, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan und allen Bauvorschriften entspricht.




• Trend zur Beauftragung eines Baumeisters als Generalunternehmer:
Der Baumeister bürgt für Qualität und Zuverlässigkeit.
Sein Kompetenzbereich erstreckt sich dabei weit über die eigentliche Bauausführung hinaus und umfasst folgende Leistungen:
— Er plant, berechnet und leitet Bauten aller Art und Größe.
— Er vertritt den Bauherrn vor den Behörden.
— Als Generalunternehmer koordiniert er alle am Bau mitwirkenden Unternehmen.
— Er erstellt Gutachten im Bereich des Bauwesens.
— Als d e r zentrale Ansprechpartner kümmert er sich verlässlich um die Einreichpläne,
Ausführungs- und Detailplanung, statische Berechnungen, Kostenschätzung, Bauüberwachung, Qualitätskontrolle, technische Abnahme, Begutachtung sowie Baudokumentation.



Nachbarrecht
Nachbarn sind

• bei Wohngebäuden: die Eigentümerinnen und Eigentümer (also etwa nicht Mieterinnen oder Mieter) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind (eine öffentliche Straße dazwischen scheidet die Nachbareigenschaft somit nicht automatisch aus!);
• bei allen anderen Bauvorhaben (also etwa Betriebs- oder Geschäftsbauten) jene Grundstückseigentümer, deren Grundstücke vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt sind.
Voraussetzung für die Nachbarstellung ist aber in beiden Fällen weiters, dass eine Verletzung von Nachbarrechten durch das Bauvorhaben auch möglich ist.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, werden die Nachbarn als Parteien des Verfahrens aber nur dann anerkannt, wenn sie vor oder spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben. Zulässige Nachbareinwendungen bestehen nur in den Bereichen, in denen das Oö. Baurecht den Nachbarn auch ein Mitspracherecht einräumt (z. B. betreffend Abstände, den Brandschutz oder schädliche Umwelteinwirkungen wie Immissionen durch Lärm oder Abgase).
Unzulässig sind dagegen Einwendungen, die sich auf die Entwertung des Nachbargrundstücks, die Beeinträchtigung eines Servituts, der bisherigen Aussicht oder den Entzug von Licht und Sonne beziehen.
Baubeginn; Bauausführung
Wird innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Baubewilligungsbescheids kein Rechtsmittel eingebracht oder auf die Abgabe eines Rechtsmittels verzichtet, wird die Baubewilligung rechtskräftig und es kann mit der Bauausführung begonnen werden.
Die Bauherrschaft hat sich zur Ausführung des Bauvorhabens eines gesetzlich befugten Bauführers (insbesondere Baumeister,  Ingenieurkonsulent für Bauwesen) zu bedienen.
Der Bauführer sowie auch ein Wechsel ist der Baubehörde unverzüglich zur Kenntnis zur bringen.
Der Bauführer haften für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Bauausführung und überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die mit der Bauausführung zusammenhängen.
Erlöschen der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt innerhalb von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit der Bauausführung begonnen worden ist.
Wurde zwar innerhalb der dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen so erlischt die Baubewilligung weiters auch dann, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde.
Über Antrag des Bauherrn können diese Fristen durch die Baubehörde allerdings verlängert werden.
Baufertigstellung; Benützungsrecht
Die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist von der Bauherrin oder vom Bauherrn der Baubehörde lediglich schriftlich mitzuteilen (Baufertigstellungsanzeige).
Die Baufertigstellung kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beziehen.
Eine eigene Benützungsbewilligung („Kollaudierung“) gibt es nicht mehr.
Die Bauherrin oder der Bauherr übernehmen allerdings mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.
Die zivilrechtliche Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn bleibt jedoch selbstverständlich weiter bestehen.
Acht Wochen nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige darf das Gebäude benützt werden, es sei denn, die Baubehörde hat bereits vorher schriftlich mitgeteilt, dass gegen die Benützung keine Einwände bestehen.
Die Baubehörde hat allerdings die Benützung binnen acht Wochen zu untersagen, wenn Folgendes festgestellt wird:
• bewilligungspflichtige Planabweichungen oder
• Mängel, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
Bauaufsicht durch die Baubehörde; Erhaltungspflicht
Während der Bauausführung kann sich die Baubehörde bei allen Bauführungen von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie von Bedingungen und Auflagen des Baubescheids überzeugen.
Den Organen der Baubehörde ist dabei der Zutritt jederzeit zu gestatten.
Stellt die Baubehörde Mängel fest (wie eine Bauführung ohne Bewilligung, das Fehlen eines befugten Bauführers oder Planabweichungen), so hat sie die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen (= Baueinstellung).
Die behördliche Bauaufsicht erstreckt sich aber auch auf die Zeit nach der Baufertigstellung.
So dürfen auch Wohngebäude nur im Rahmen der erteilten Baubewilligung benützt werden.
Eine bewilligungswidrige Benützung ist von der Baubehörde bescheidmäßig zu untersagen.
Darüber hinaus ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, das Gebäude in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten.
Auch Mängel des Bauzustands verpflichten die Baubehörde zum Einschreiten.
Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994
Die Zurücknahme von Bauvorschriften und die gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauensvorschuss gebrochen und bewusst Gesetzwidrigkeiten stattfinden.

Beispielsweise stellen eine unbefugte Bauführung (= Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks ohne Baubewilligung), eine nicht bewilligte Planabweichung, die Bauausführung ohne befugten Bauführer oder die Missachtung von Vorschreibungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheids Verwaltungsübertretungen
dar, die mit einer Höchststrafe bis zu 36.000 Euro bedroht sind.
Für sogenannte „Schwarzbauten“ ist sogar einem Mindeststrafe von 1.450 Euro vorgesehen.



Bautechnische Anforderungen
Abstandsbestimmungen
Abstände von Gebäuden und Schutzdächern zu Grundgrenzen regelt vorrangig der Bebauungsplan der Gemeinde.
Da diese Pläne sehr unterschiedlich sind, sollte vor Planungsbeginn unbedingt in den für den betroffenen Bauplatz geltenden Bebauungsplan Einsicht genommen werden!
Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist gilt Folgendes:
• Der Abstand von der fertigen Außenwand eines Gebäudes zur Grundgrenze muss mindestens 3 m betragen.
• Der weitest vorspringende Teil eines Schutzdaches muss mindestens 2 m von der Grundgrenze entfernt sein.
• Der Abstand zur Straßengrundgrenze wird durch die jeweilige Straßenverwaltung festgelegt (Gemeinde, Land).
• Mit (Teilen von) Gebäuden und Schutzdächern darf allerdings unter folgenden Voraussetzungen bis zur Grundgrenze heran gebaut werden:
• keine Betriebsräume und keine Tierhaltung;
• keine näher als 2 m zur Nachbargrundgrenze gerichteten Fenster;
• Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge maximal 15 m;
• Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen höchstens 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
• Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) maximal 7 m;
• dem Nachbargrundstück zugewandter First von Pultdächern maximal 3 m über dem Erdgeschoßniveau.
Die Mindestabstände zu den Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:
• Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärmeund Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen;
• Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m;
• das künftige Gelände überragenden Terrassen und Treppen im Freien, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden;
• Lichtschächten, Kellereinwurfsschächten und Treppen im Freien, jeweils unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes;
• Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen).
Energieausweis
Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist der Baubehörde ein von einer befugten Person erstellter Energieausweis vorzulegen.
Ausgenommen sind kleine Gebäude(teile) mit einer Nutzfläche von maximal 50 m².
Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.



Der Bau von Schwimm- und Wasserbecken, sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 35 m2 bedürfen einer Bauanzeige.
Darunter ist keine Anzeige bei der Baubehörde notwendig, jedoch eine fachgerechte Bauausführung.

Verwendung alternativer Energiesysteme
Beim Neubau und einer größeren Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen geprüft und dokumentiert werden.
Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind jedenfalls:
• Heizungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen (z. B. Holz);
• Kraft-Wärme-Kopplung;
• Fern-/Nahwärme, wenn sie ganz oder teilweise aus Energie aus erneuerbaren Quellen stammt;
• Wärmepumpen.
Barrierefreier Wohnbau
Gebäude mit maximal 3 Wohnungen müssen nicht verpflichtend barrierefrei gebaut werden.
Allerdings sieht die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 eine erhöhte Wohnbauförderung für die barrierefreie Gestaltung von solchen Bauten vor. Voraussetzungen dafür sind:
• Barrierefreier Zugang zu Wohnhaus, Wohnschlafraum, WC, Dusche und Küche in der Eingangsebene;
• Ausführung der Installationen im Sanitär- und Badbereich so, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist (ohne Erfordernis der Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen);
• Durchgangslichte von Türen mindestens 80 cm.
Hochwasserschutz
Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes hochwassergeschützt zu planen und auszuführen.
Unter hochwassergeschützter Gestaltung ist insbesondere zu verstehen:
• Fußböden von Wohnräumen und Räumen mit wichtigen Einrichtungen mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs;
• Baukörper gegenüber dem Untergrund abdichten oder aufgeständerte
Bauweise;
• Gebäudeöffnungen mit Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen gegen einen Wassereintritt und Bereithalten der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen;
• Gebäude aus wasserbeständigen Baustoffen und auftriebssicher. Sogar Wohngebäude, die durch technische Hochwasserschutzmaßnahmen (z. B. Damm) geschützt sind, müssen hochwassergeschützt ausgeführt werden.


Der Verkehrsflächenbeitrag für die Aufschließung des Grundstücks beträgt für eine Durchschnittsparzelle (von 800 m2) rund 2400 Euro.


Stellplätze für KFZ und Fahrräder
Bei Neu- Zu- und Umbauten von Wohngebäuden ist auf dem Bauplatz je Wohnung zumindest 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu errichten
– soweit ein Bebauungsplan der Gemeinde nichts anderes vorsieht. Verpflichtende Stellplätze für Fahrräder sind beim Neubau von Gebäuden erst bei mehr als 3 Wohnungen erforderlich.
Trinkwasserversorgung
Bei jedem Neubau von Wohngebäuden muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden.
Soweit keine öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, ist dem Antrag um Baubewilligung ein Nachweis über die ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) anzuschließen.
Nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 besteht für Wohngebäude grundsätzlich Anschlusspflicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgung, wenn die kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung nicht mehr als 50 m beträgt.
Die Anschlusspflicht hat grundsätzlich die Wirkung, dass das Trinkund Nutzwasser in Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt werden muss (Bezugspflicht).
Von dieser Bezugspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gewährt werden.
Abwasserentsorgung
Bei Bauwerken sind die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks entsprechend zu sammeln und zu entsorgen.
Nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 besteht für Wohngebäude grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn die kürzeste Entfernung zum Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt.
Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind.
Senkgruben
Die Errichtung von Senkgruben ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dies im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde vorgesehen ist.
Voraussetzung ist dabei, dass in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 30 m³ häusliches Abwasser anfällt und die Speicherkapazität der Senkgrube für zwei Monate ausreicht.
Vor Errichtung der Senkgrube ist eine Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen.
Die Fertigstellung der Senkgrube ist der Baubehörde unter Vorlage eines Dichtheitsattests des Bauführers anzuzeigen.
Über die Entsorgung der Senkgrubeninhalte sind Nachweise zu führen.
Heizungsrecht
Die Errichtung der Heizungsanlage ist je nach Art und Größe nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 bewilligungs- oder anzeigepflichtig.
Vor der Errichtung der Anlage ist daher mit dem zuständigen Gemeindeamt Kontakt aufzunehmen.
Die Fertigstellung ist unter Vorlage eines Abnahmebefunds meldepflichtig. Pflicht zur nachträglichen Wärmedämmung
Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass sie den aktuellen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung entsprechen.
Dies gilt nicht
1. für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. für Baumaßnahmen, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
3. falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.









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