Liegenschaftsübergabe

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                                                                                         Wels, am 2016-05-10

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Liegenschaftsübergabe - wo ist diese zu melden?

Im Anschluss an den Bürokratiemarathon der grundbücherlichen Durchführung der Übereignung einer Liegenschaft ist nicht zuletzt an bestehende gebäudebezogene Versicherungen,
Energielieferungsverträge und Steuer- und Abgabenpflichten zu denken, die natürlich nicht automatisch mit der Übergabe der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus „verschwinden".
Häufig tritt die Frage, ob und wer verpflichtet ist, den Eigentümerwechsel bei verschiedensten Stellen zu melden, bei familieninternen Liegenschaftsübergaben auf,
zumal dem Übergeber (z.B. Eltern) oftmals ein grundbücherliches Wohnrecht gegenüber den Eigentümern (Kindern) eingeräumt wird,
im Zuge dessen vereinbart wird, dass die Tragung der Kosten, die mit der Benützung der Liegenschaft verbunden sind, weiterhin vom Übergeber und Benützer der Liegenschaft zu tragen sind.
Diese Frage ist damit jedoch mit vertraglichen Regelungen noch nicht beantwortet, da das Gesetz Regelungen vorsieht, denen es gilt, nähere Aufmerksamkeit zu schenken:
Spätestens mit der Verbücherung des Eigentumsüberganges wird die Gemeinde hie-von benachrichtigt und schreibt anschließend sämtliche Gemeindeabgaben dem neuen Eigentümer zur Zahlung vor.
Die letztendliche Tragung dieser Abgaben muss also intern geregelt werden.
Weiters sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass ein Eigentümerwechsel dem Versicherungsträger der Gebäudeversicherung (Feuer-, Hagel-, Haushaltsversicherung, etc.) binnen eines Monats ab der Übergabe der Liegenschaft anzuzeigen ist.
Dieser hat sodann die Möglichkeit, den Vertrag binnen eines weiteren Monats zu kündigen — gleiches gilt für den Übernehmer.
Wird nicht gekündigt, so tritt der Übernehmer in den Versicherungsvertrag ein und ist somit Schuldner der Versicherungsprämie.
Wird eine derartige Meldung unterlassen, so ist die Versicherung im Versicherungsfall leistungsfrei, da der Übernehmer, in dessen Vermögen der Schaden nunmehr eingetreten ist, nicht in den bisherigen Versicherungsvertrag eingebunden ist!
Die negative Konsequenz aus dem Eintritt bzw. dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages ist jedoch, dass die nunmehrigen Wohnrechtsberechtigten wiederum nicht in den Versicherungsvertrag eingebunden sind
und daher ihrerseits hinsichtlich Haftpflicht und der Einrichtungsgegenstände bzw. des Objektinneren keinen Versicherungsschutz mehr haben.
Bezüglich der Energielieferanten ist der Eigentümerwechsel unproblematisch, da diese in der Regel mit dem Nutzungsberechtigten der Liegenschaft (und daher auch z.B. mit einem Mieter), und nicht mit dem Eigentümer abgeschlossen  sind.
Wer die jeweiligen Kosten im Innenverhältnis trägt, ist Vereinbarungssache zwischen den Eigentümern und Wohnrechtsberechtigten.


Quelle:
MMag. Dr. Susanne Freyer
Rechtsanwältin
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