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                                                                                             Wels, am 2016-05-10

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~015_b_PrennIng-a_nachbarrecht- (xx Seiten)_1a.pdf


     Seit 2019-03-16 nur mehr PRIVAT

In der Siedlung ohne Holzhäuser gibt es 72 Wohnungen die aber nur  16+16+8+9 = 49 Parkplätze haben
Die 49 Parkplätze haben laut Gutachter einen Verkehrswert von  170/19 = 16 Plätze   € 4.920,75  daher bei 49 Plätze  = € 15.070,-
Die 63 Personen der Bietergemeinschaft haben aber dafür € 1.600,-  = € 100.800,-  bezahlt
Eine Nachbarin sagte sogar Sie habe über € 2.000,- für einen Anteil anbezahlt ?
Dies ist fast das 7-fache des Verkehrswertes ! !
Und dazu noch 63 Kaufverträge für nur 4 Parkflächen die vor 48 Jahre ohnehin schon gekauft wurden.
Die Anwalts und Notariatskosten  ca. € 580,-  + € 120,- mal 63 ergibt  € 44.100,- für nur 4 Grundstücke!
Siehe ORIGINAL Wohnungskaufvertrag.


Marktgemeinde Seewalchen am Attersee
Amtsleiter Manfred Binder
Rathausplatz 1
A-4863 Seewalchen,
Tel. 07662/4491
Fax: 07662/4491-21
E-Mail:[email protected]

Chronik
https://www.atterwiki.at/index.php?title=Buchberg_(Ort)
https://www.atterwiki.at/index.php?title=Chronik_von_Seewalchen


Außen
Conti-Siedlung Buchberg / Bräuwiese 15
               Golanhöhe Zweitwohnsitze
18 Häuser x 4 Wohnungen = 72 Zweitwohnungen
Katastralgemeinde:  50310 Litzlberg
Enlagezahl            :  756 / 757
                          Haus-Bau 1969 bis 1972
Bürgermeister: Alois Ulm (SPÖ) Bäckerei
Amtsrat: Josef Nöhmer 
Kaufvertrag Walter Wieder 1972-12-30
Kaufvertrag Fritz Prenninger 1981-07-13


Wohnungs-Eigentümer Conti-Häuser Baubewilligung Holzhäuser  STAND 1997-10-27
ILBAU Gesellsch ft m.b.H.
Ortenburger Straße
A-9800 Spittal an der Drau

Strauchs Franz Hafenstr. 44                     A-4020 Linz
Stampfl Wolfgang Dr. Hohe Straße 204a  A-4040 Linz
Hötzinger Maria Leopoldshofstatt 32        A-4906 Eberschwang
Werndl Franz Asternstr. 12                   A-4623 Gunskirchen
Traxler Berta Eisenbahnerstr. 38         A-4600 Wels
Ziegler Ingrid Oberschlesische Straße 2a D-81929 München
Schaffer Erika Dkfm. Johannessteig 8/2   A-2340 Mödling
Steidler Christof Bunsenstr. 18                 D-81735 München
Steidler Doris Bunsenstraße 18                D-81735 München
Heidl Josef Stanglhofweg 5                       A-4020 Linz
Eder Horst Schubertweg 8                        A-4300 St.Valentin
Eder Marianne Schubertweg 8                  A-4300 St.Valentin
Seitel Günter Valentin Gratenstr. 13         D-64859 Eppertshausen
Müller Maria-Theresia Altkönigstraße 10  D-65719 Hofheim/Taununs
Koprax Helmut Dr. Markt 247                    A-3352 St.Peter in der Au
Schmidhofer Renate Mag. Dametzstr. 41 A-4020 Linz
Montl Ingrid Bräuwiese 19C                A-4863 Seewalchen a.A.
Bokesz Monika Zwinzstr. 4 - 6/1/22          A-1160 Wien
Komar Friederike Mengerstr. 19              A-4046 Linz
Stumpf Sigrid Brandenburger Straße 137 D-90451 Nürnberg-Eibach
Dobesberger Edda Hirtstraße 23              A-4020 Linz
Haberfellner Hubert Dr., Hofwaldweg 27,   A-6020 Innsbruck
Schmuck Margarete, Birkenstr. 2,       A-4600 Wels
Haberfellner Ursula, Eschenweg 5,           A-4863 Seewalchen a.A.
Tscherniwetz Dagmar, Bert Brecht Weg 23, D-85386 Eching
Mayer Gerhard, Wankmüllerhofstr. 66,    A-4020 Linz
Mayer Luise, Wankmüllerhofstr. 66,         A-4020 Linz.
Prenninger Fritz, Haidestr.11a,           A-4600 Wels
Prenninger Elfriede, Haidestr. 11a,    A-4600 Wels

Lackner Maria, Gartenstr. 15,                 D-84367 Julbach
Nier Gerhard, Kirchstr. 21,                      D-12277 Berlin
Upahl Kurt, Galgenbergstr. 66,               D-73431 Aalen
Bachmann Ruth, Schloßstr. 16,              D-36205 Sontra
Stampfl Gerrit, Gerstnerstr. 15,               A-4040 Linz
Nürmberger Bernd, Hauptstr. 61,            D-91054 Erlangen
Gerlich Dr. Maria, Kühbergstr. 46,           A-5020 Salzburg
Riedler Ing. Horst, Tandlerstr. 8,        A-4600 Wels
Riedler Ingrid, Tandlerstr. 8,               A-4600 Wels

Blaschke Dieter, Gaswerkgasse 10,        A-3500 Krems an der Donau
Peterlunger Johann Dipl.Ing.,Wagnerstr. 29, A-2371 Hinterbrühl
Riekeles Christine, Umenhofstr. 27,              D-63743 Aschaffenburg
Stradtner Hans, Frühlingstr. 18,                    D-90513 Zirndorf
Stradtner Rosa, Frühlingstr. 18,                    D-90513 Zirndorf
Wieder Walter, Maria Theresia-Str. 32,    A-4600 Wels
Nöhmer Josef, Buchberg 8,                     A-4863 Seewalchen a.A.
Guschmann Horst Dr., Charlottenstr. 24,      D-91522 Ansbach
Ecker Helmut, Ignaz-Rösslerstr.7,           A-4600 Wels
Ecker Birgit, Ignaz-Rösslerstr.7,              A-4600 Wels

Rudolf Hermann, Ferihumerstr. 40,              A-4040 Linz
Larsen Klaus, Am Dornbusch 9,                   D-35232 Dautphetal 2
Tjaden Heinz-Folkert Dr., Oberneulander Landstr. 194, D-28355 Bremen
Daume Gerda, Volksfeststr. 24,                                       A-4020 Linz
Wanders / Tochter Hertler Christel  Schaichstr. 27,         D-72631 Aichtal – Neuenhaus








a
********************************************************I*
Innen
Conti-Siedlung Buchberg / Hölzhäuser
               Ferienwohnanlage / Zweitwohnsitze  Dipl.Ing. Stenzel A-5020 Salzburg
18 Häuser x 4 Wohnungen = 32 Zweitwohnungen / 26 Besitzer

Bauverhandlung1997-08-04 13:30  Bm. Josef Limberger


E-Mail 2018-11-07 14:10

Auszug aus dem Hauptbuch
KATASTRALGEMEINDE  KG: 50310 Litziberg    EINLAGEZAHL EZ: 525
BEZIRKSGERICHT Vöcklabruck
WOHNUNGSEIGENTUM
GST-NR 
170/50    G BA (NUTZUNG)    FLÄCHE 4747 m2   
      

GST-ADRESSE

Marianne Kern                                                       Bräuwiese Haus-Nr. 08 / Wohnung A10
Günter Ewers / Dr. Susanne Arnold                       Bräuwiese Haus-Nr. 10 / Wohnung A09
Christa Golser                                                         Bräuwiese Haus-Nr. 12 / Wohnung A08
Dkfm. Werner Eidherr                                             Bräuwiese Haus-Nr. 14 / Wohnung A07
Christian / Monika Kimmeswenger                         Bräuwiese Haus-Nr. 16 / Wohnung A06
Ing. Johann Weidinger                                            Bräuwiese Haus-Nr. 18 / Wohnung A05
Brigitte Langer                                                         Bräuwiese Haus-Nr. 20 / Wohnung A04
DI Florian Langer / DI Katharina Karoshi-Langer   Bräuwiese Haus-Nr. 22 / Wohnung A03
Ing. Edgar Bsirsky                                                   Bräuwiese Haus-Nr. 24 / Wohnung A02
Ing. Siegfried Bauer                                                 Bräuwiese Haus-Nr. 26 / Wohnung A01
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 28
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 30
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 32
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 34
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 36
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 38
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 40
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 42
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 44
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 46
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 48
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 50
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 52
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 54
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 56
                                    Bräuwiese Haus-Nr. 58

GESAMTFLÄCHE    4949 m2


4 ANTEIL: 158/4154, Brigitte Langer, (Wohnung A4)
Geb. 194:-05-29 : Mairg. 4, Leonding    A-4060

5 ANTEIL: 160/4154, Ing. Johann Weidinger, (Wohnung A5)
Geb. 196*-08-31 : Bräuwiese 18, Seewalchen am Attersee    A-4863

8 ANTEIL: 172/4154, Christa Purkart, (Wohnung A11)
Geb. 19*3-02-18 : Mühlbachg. 2, Vöcklabruck    A-4840

10 ANTEIL: 164/4154, Dipl.-Ing. Eva Kölbi, (Wohnung A14)
Geb. 19*9-09-11 : Schöffelg. 50/1, Wien    A-1180


11 ANTEIL: 168/4154, Karin Schmidt, (Wohnung A15)
Geb. 1-62-03-19 : Römerstr. 150, Wels    A-4600

19 ANTEIL: 162/4154, Christa Golser, (Wohnung A8)
Geb. 1-73-03-11 : Dr. Sylvester-Straße 12, Salzburg    A-5020

20 ANTEIL: 166/4154, Marianne Kern, (Wohnung A10)  Haus-Nr. 08
GEB: 19*4-08-15 : Klausenbachstr. 17, Linz    A-4040

21 ANTEIL: 170/4154, Franz Ehrnleitner, (Wohnung A12)
Geb. 19*7-07-06 : Maierhof 45, Eberschwang    A-4906

23 ANTEIL: 162/4154, Dr. Hans Richter, (Wohnung A17)
Geb. 1-43-07-07 : Pausingerstr. 15b, Salzburg    A-5020

24 ANTEIL: 166/4154, Iris Peterreins, (Wohnung A20)
Geb. 19*0-04-17 : BRD Altdorf, Feuerweg 23, D-90518

25 ANTEIL: 85/4154, Karl Wildmann, (Wohnung A22)
Geb. 193*-01-13 : Auf der Halde 30, Leonding    A-4060

26 ANTEIL: 85/4154, Ulrike Wildmann, (Wohnung A22)
Geb. 1-44-07-14 : Auf der Halde 30, Leonding    A-4060

27 ANTEIL: 162/4154, Sabine Katherl, (Wohnung A24)
Geb. 196*-08-11 : Benedikt-Schellinger-Gasse 22/18, Wien    A-1150

28 ANTEIL: 118/4154, Andrea Sommer,  (Wohnung B25)
Geb. 1-60-06-12 : Niederreithstraße 10a, Linz    A-4020

29 ANTEIL: 120/4154, Gertraude Krempl, (Wohnung B26)
Geb. 19*6-09-03 : Witzling 37, Gampern    A-4851

34 ANTEIL: 156/8308, Dr. Susanne Arnold, (Wohnung A9)
Geb. 19*6-05-16 : BRD, Stuttgart, Burgherrenstr. 83 EG, D-70469

35 ANTEIL: 156/8308, Günter Ewers, (Wohnung A9)
Geb. 1-41-11-07 : BRD, Stuttgart, Burgherrenstr. 83 EG, D-70469

36 ANTEIL: 152/4154, Mag. Lucanus Polagnoli, (Wohnung A19)
Geb. 1-78-09-30 : Michaelerstr. 23/20/14, Wien    1180
37 ANTEIL: 6/4154, Mag. Lucanus Polagnoli, (Kfz-Stellplatz P1)
Geb. 1-78-09-30 : Michaelerstr. 23/20/14, Wien    A-1180

40 ANTEIL: 168/8308, Ing. Siegfried Bauer, (Wohnung A1)
Geb. 19*1-04-18 : Laubenweg 10, Gallneukirchen    A-4210
41 ANTEIL: 168/8308, Edith Bauer
, (Wohnung A1)
Geb. 19*3-01-19 : Laubenweg 10, Gallneukirchen    A-4210

42 ANTEIL: 162/4154, Ing. Harald Keller, (Wohnung A16)
GEB: 1-61-09-11 : Am Nordsaum 140a, Traun    A-4050

43 ANTEIL; 160/8308, Dr. Mathias Kecht, (Wohnung A23)
Geb. 1-78-02-25 : Wiedner Hauptstr. 17/12, Wien    A-1040

44 ANTEIL: 160/8308, Nicole Missgott, (Wohnung A23)
Geb. 1-82-10-23 : Wiedner Hauptstr. 17/12, Wien    A-1040

45 ANTEIL: 162/4154, Dkfm. Werner Eidherr
, (Wohnung A7)
Geb. 1-41-09-18 : Gewerbehof 1, Kufstein    A-6330

46 ANTEIL: 174/8306, Karina Seydl-Schwab, (Wohnung A13)
Geb. 1-69-01-29 : Wimpassinger Straße 76, Wels    A-4600
47 ANTEIL: 174/8308, Ing. Andreas Seydl, (Wohnung A13)
Geb. 1-68-11-16 : Wimpassinger Straße 76, Wels    A-4600

48 ANTEIL: 154/8308, Mag. Gregor Reindl, (Wohnung A21)
Geb. 1-78-11-02 : Kerschbaumergasse 8/13, Tulln    A-3430
49 ANTEIL: 154/8308, Mag. Astri Reindl
, (Wohnung A21)
Geb. 1-78-11-15 : Kerschbaumergasse 8/13, Tulln    A-3430
50 ANTEIL: 6/8308, Mag. Gregor Reindl, (Kfz-Stellplatz P2)
Geb. 1-78-11-02 : Kerschbaumergasse 8/13, Tulln    A-3430
51 ANTEIL: 6/8308, Mag. Astri Reindl
, (Kfz-Stellplatz P2)
Geb. 1-78-11-15 : Kerschbaumergasse 8/13, Tulln    A-3430

52 ANTEIL: 162/8306, Joachim Lubsczyk, (Wohnung A18)
Geb. 1-80-03-23 : Zieblandstraße 19,  D-80799 München
53 ANTEIL: 162/8308, Yamak Lubsczyk
, (Wohnung A18)
Geb. 1-81-03-26 : Zieblandstraße 19,  D-80799 München

54 ANTEIL: 156/8308, DI Katharina Karoshi-Langer, (Wohnung A3)
Geb. 1-79-04-30 : Promenade 32/6, Linz    A-4020
55 ANTEIL: 156/8308, DI Florian Langer
, (Wohnung A3)
Geb. 1-70-11-06 : Promenade 32/6, Linz    A-4020

56 ANTEIL: 160/8308, Christian Kimmeswenger, (Wohnung A6)
Geb. 1-71-09-03 : Zoglsgraben 11, Ybbsitz    A-3341
57 ANTEIL: 160/8308, Monika Kimmeswenger
, (Wohnung A6)
Geb. 1-75-09-29 : Zogelsgraben 11, Ybbsitz    A-3341

59 ANTEIL: 79/2077, Ing. Edgar Bsirsky, (Wohnung A2)
Geb. 1-61-07-02 : Lambrechtgasse 15/14, Wien    A-1040





********************************************************I*
Land Oberösterreich  DORIS Basiskarte

Verwaltungsgrenzen > Flugdatum
Straßen
Kadaster > Grundstücke & Gebäude
Adressen > Adressen
Kataster Speed
Ortofoto Speed

https://www.doris.at/viewer/(S(li21ifhzmfssnushrtnegyq3))/init.aspx?ks=alk&karte=dkm



********************************************************I*
          Superädifikat Carport aus Holz
Ein Superädifikat bezeichnet in Österreich ein Bauwerk, das (mit Zustimmung des Grundeigentümers) auf einem fremden Grundstück errichtet wird (sofern es sich nicht um ein Baurecht handelt) und "nicht stets darauf bleiben soll", beispielsweise Gartenhäuschen / Carport.

Sonderfall Superädifikat alias Luftkeusche
Normalerweise gehört ein Gebäude immer dem Eigentümer des Grundes, auf dem es steht.
Nur ausnahmsweise können das Eigentum an einem Gebäude und am Grund auseinanderfallen: bei einem Superädifikat.
Superädifikate sind rechtlich ein Zwitter zwischen Liegenschaft und beweglichem Gegenstand.
Der Eigentumserwerb erfolgt durch die Herstellung, die Übertragung eines Superädifikates bedarf dann aber der Urkundenhinterlegung bei Gericht
"Das Eigentum an einem Superädifikat bleibt von Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt".
Das betreffende Bauwerk steht also auch weiterhin im Eigentum des/der bisherigen Eigentümer/s.
Mangels anderer Vereinbarung bedeutet der Ausspruch des OGH nichts anderes, als dass Sie Ihre Rechte wie auch Pflichten als Eigentümer bzw. Miteigentümer nicht verlieren!

Bei Liegenschaften liegen gemäß ABGB das Eigentum am Grundstück und das Eigentum am Gebäude grundsätzlich in einer Hand.
Dieser Grundsatz wird allerdings durch das Baurecht und das Superädifikat durchbrochen.
Auf Basis des Baurechtsgesetzes besteht die Möglichkeit das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht einzuräumen, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Durch den dafür verrechneten Bauzins an den Bauberechtigten kann der Eigentümer des Grundstücks aus diesem einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, ohne die Eigentümerschaft aufzugeben.
Durch die Verbücherung des Baurechts im C-Blatt der belasteten Liegenschaft sowie der grundbuchsmäßig selbständigen Behandlung durch Eröffnung einer Baurechtseinlage ist für das Baurecht eine entsprechende Rechtssicherheit
gegeben.
Anders verhält es sich mit dem Superädifikat, einem Gebäude, welches lt § 435 ABGB auf fremdem Grund mit der Absicht errichtet wird, dass dieses dort nicht stets verbleiben soll.
Im Unterschied zum Baurecht ist das Superädifikat eine bewegliche Sache.
Der Eigentumserwerb erfolgt nicht durch Verbücherung sondern durch die Urkundenhinterlegung bei Gericht.
Neben der Registrierung in der „Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden“ – kurz auch als „Bauwerkskartei“ – bezeichnet, wird ein Superädifikat lediglich im A2-Blatt angemerkt.
Der erste Eigentümer eines Superädifikats erwirbt das Eigentum originär durch die Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig ist.
Das Vorhandensein eines Superädifikats ist daher nicht immer im Grundbuch ersichtlich.
Bedingt durch diesen Umstand sind eine sorgfältige Recherche und die Einholung von diesbezüglichen Informationen durch den Bewerter unerlässlich, um eine korrekte Wertermittlung sicherzustellen.
Entgegen der Rechtstheorie werden Superädifikate in der Praxis oftmals in der Absicht errichtet, dass diese sehr wohl bestehen bleiben.
Dies führt durchaus zu gewissen Rechtsunsicherheiten, die auch in die Wertermittlung einfließen.
Sowohl bei der Bewertung eines Baurechts als auch eines Superädifikats ist das Studium der Verträge im Hinblick auf die wertbeeinflussenden Vereinbarungen ein wesentlicher Bestandteil der Befundaufnahme.
Trotz der rechtlich großen Unterschiede können zur Wertermittlung die gleichen Bewertungsmethoden herangezogen werden.
Baurechte und Superädifikate erfreuen sich zunehmender Beliebtheit.
Allerdings sind nicht alle Marktteilnehmer mit solchen Immobilien glücklich.
Beispielsweise sind Banken und Kreditinstitute bei der Besicherung durch Pfandrechte oft mit Nachteilen konfrontiert.

Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter oder Verpächter ist also unbedingt notwendig, wenn Sie ein Superädifikat planen.
Liegt auf der Gemeinde auf.
Mit dem Erlöschen des Baurechts (z.B. durch Zeitablauf nach 100 Jahren) fällt das Bauwerk an den Grundstückseigentümer zurück.


Für die Ferienwohnanlage Bräuwiese das Wichtigste vorneweg.

Parken

Haus 11 parkt links vom Carport / Hütte    4 Parkplätze
Vor dem Carport kein Parkplatz
Haus 13 parkt rechts vom Carport 3 Parkplätze und 1 Parkplatz rechts vom Eingang
Haus 15 parkt  im mittleren Bereich des Parkplatzes links der Tafel in der Mitte 4 Parkplätze.
Haus 17 parkt  im oberen Bereich des Parkplatzes rechts der Tafel in der Mitte 4 Parkplätze.

Restmüll-Tonne - Gelber-Sack - Papier-Tonne  wird nur alle 6 Wochen abgeholt und auch nur dann wenn die Tonnen / Sack auf der Straße stehen.


Was gehört in den Restmüll in Österreich

JA, darf hinein
Müllkategorie : Restmüll
Das gehört hier rein !
Nicht verwertbare und ungefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht "je nach regionalen Vorgaben" getrennt zu sammeln sind,
NICHT z.B.:Altstoffe (stark verschmutzt), Bleikristallglas, Blumentöpfe, Dias, Fensterglas, Fettpapier, Flachglas, Fotos, Gebrauchsgegenstände / Haushaltsgegenstände (kaputt), Glasgeschirr, Glühbirnen (Energiesparlampen zurück zum Fachhandel), Gummi, Halogenspots, Hygieneartikel (z.B. Wattestäbchen, Zahnbürsten), Kehricht, Kleiderbügel (Holz, Kunststoff), Kohlenasche, Katzenstreu, Kristallglas, Leder, Lederabfälle, Porzellan, Röntgenbilder, Schuhe (sofern keine Sammlung über Alttextilien), Spielzeug (kaputt), Staubsaugerbeutel, Stoffabfälle (z.B. Lumpen), Strumpfhosen, Tapeten u.ä., Textilabfälle, Tonbandkassetten, Stark verschmutzte Verpackungen, Videokassetten, Wattestäbchen, Wegwerfbinden

NEIN, darf NICHT hinein
Müllkategorie : Restmüll
Das gehört hier NICHT rein !
Altpapier, Altglas, Bioabfall, Elektrogeräte, Einweg-PET-Flaschen, Energiesparlampen, Leuchtstofflampen, Metallverpackungen, Problemstoffe, Speiseöl und Fette




Was gehört in den Gelben Sack in Österreich

JA, darf hinein
Müllkategorie : Gelber Sack
Das gehört hier rein !
Becher (restentleert, gestapelt) wie Joghurt-, Kaffee, Margarinebecher, Beschichtete Papierverpackungen wie Fleisch- und Wurstfolien, Suppenbeutel (außer Verpackungen mit dem Aufdruck "gefaltet zum Altpapier"), Blisterverpackungen (z.B. für Aufschnittwurst), Einkaufssackerl, (Kunststofftragetaschen), Einweggeschirr und -besteck aus Kunststoff, Fleischtassen (geschäumte Verpackungen), Gemüse- und Obsttassen, Getränkeflaschen, Getränkeverbundkartons (Tetrapacks), Holzsteigen und -kisten (größere Mengen bitte zum Mistplatz, Recyclinghof etc), Kosmetikflaschen aus Keramik (restentleert), Kunststoffflaschen (restentleert), Kunststoffkanister (z.B. für Essig), Kunststoffnetze und -säcke (z.B. für Obst, Zwiebel, Kartoffel), PET-Flaschen, Pflanzentöpfe (dünnwandig) und Foliencontainer fürFreilandpflanzen, Plastiksackerl, Schaumstoffverpackungen, Sortiereinlagetassen (z.B. für Konfekt, Kekse), Styroporverpackungen (Verpackungschips), Tiefkühlverpackungen mit Beschichtung (außer Verpackungen mit dem Aufdruck "gefaltet zum Altpapier"), Trinkbecher (Einweg), Verpackungsfolien, Zellophan


NEIN, darf NICHT hinein
Müllkategorie : Gelber Sack
Das gehört hier NICHT rein !
Kunststoffe, die weder Verpackung noch Teil einer Verpackung sind, Verpackungen aus Papier oder Glas, Verpackungen aus Metall (außer bei Mit-Sammlung von Metallverpackungen), CDs/DVDs, Einwegspritzen, Folien aus der Landwirtschaft, Gartenmöbel aus Kunststoff, Gartenschlauch, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff (z.B. Feuerzeug,Zahnbürste), Haushaltsartikel aus Kunststoff, Keramik, die keine Verpackung ist, Kunststoffrohre, Spielzeug, Schaumstoff, Tiefkühlverpackungen mit dem Aufdruck "Gefaltet zum Altpapier", Windeln



Was gehört in die Biotonne in Österreich
Diese Tonnen werden jede Woche abgeholt ! ! !
Große Tonne Haus 13
Kleine Tonne Haus 15

Für die Biotonne geeignet

  • Aus dem Garten: Rasenschnitt, Laub, Baum- und Strauchschnitt, Ernterückstände, Stauden, Fallobst, Wasserpflanzen
  • Aus Küche und Haus: ungewürzte und ungekochte Obst- und Gemüseabfälle, Pflanzen mit geringen Mengen anhaftender Blumenerde im Wurzelbereich, alte Brotreste, Tee- und Kaffeesud
  • Grundsätzlich gilt: Nur jene Abfälle gehören in die Biotonne, die auch auf den Komposthaufen gegeben werden.

Biogene Abfälle immer ohne Plastiksackerl in die Biotonne werfen.



Die Siedlung Bräuwiese mit fast 50 Häuser und 150 Wohnungen ist eine Ferienwohnanlage.

Es muß und kann nicht sein das immer wieder gewerbliche Unternehmer beauftragt werden im Hochsommer die Wohnungen / Terrassen oder den Garten zu sanieren.
Die Wohnungseigentümer sind nicht anwesend und werden durch den durch Sie verursachten Lärm und Staub nicht beeinträchtigt.
Ihrerseits stört es aber genau diesen Personenkreis doch sehr, wenn ich meine Motorsense in Betrieb nehme, wenn Gäste bei Ihnen zu Besuch sind.
Herbst  und Frühjahr sind für Arbeiten die Lärm und Staub verursachen ideal geeignet.

Ohne Bau- und Naturschutzgenehmigung ist es nicht erlaubt eine Hütte / Geräteschuppen aufzustellen.
Auch meine Blechhütte ist illegal und bei einer Anzeige müßten alle 20 Hütten entfernt werden.
Alle stehen in der 500m Seeuferschutzzone.

MfG
Fritz Prenninger





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                      Das Nachbarrecht
Das Nachbarrecht betrifft Rechtsvorschriften, durch welche die Ausübung des Eigentumsrechtes im Interesse einer friedlichen Nachbarschaft Beschränkungen unterliegt.
Es gibt ein öffentlich-rechtliches und ein privates Nachbarrecht.
Das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht ist vor allem in der Bauordnung geregelt.
Bauvorschriften sind in Österreich Ländersache, und so gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Landesgesetz.
Wenn der Nachbar baut, empfiehlt es sich, in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes nachzulesen und sich über seine Rechte zu informieren.
Bei der Baubehörde sollte man den aktuellen Flächenwidmungsplan beschaffen.
Dieser gibt Auskunft darüber, welche Widmung das Nachbargrundstück hat, sowie ob darauf überhaupt gebaut werden darf und in welcher Höhe.
Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind die Nachbarschaftsrechte in den zivilrechtlichen Bestimmungen geregelt.
Zentrale Nachbarrechtsnormen sind vor allem die §§ 364 ff ABGB, dort ist der Schutz vor Immissionen geregelt.
Wer kann nun, gestützt auf diese Bestimmungen im ABGB, was von wem verlangen?
Dazu einige Beispiele aus der Rechtssprechung des Höchstgerichtes:
•    Eindringen von rotem Tennissand ist als mittelbare Einwirkung grundsätzlich untersagt.
Lediglich durch außergewöhnliche Naturereignisse, so z.B. einem orkanartigen Sturm hervorgerufene Versandungen, sind dem Tennisplatzbetreiber nicht anzulasten.
•    Ein auf dem Nachbargrund installierter Beleuchtungskörper kann eine unzulässige Lichtimmission darstellen, wenn dadurch in deutlicher Verschlechterung der bisher bestehenden Verhältnisse die Schlafqualität einer normal empfindlichen Person wesentlich gestört wird.
•    Baumaßnahmen, auch in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, sind zulässige Störungen und zu dulden.
•    Eine Ablagerung von Abfällen auf einem Kornposthaufen kann dann der Nachbar untersagen, wenn damit Geruchs- oder Ungezieferbelästigungen einhergehen.
Der bloß unschöne Anblick berechtigt nicht zur Abwehr.
•    Nächtliches Baden und Duschen zur Unzeit, also jedenfalls nach 22:00 Uhr und bis 06:00 Uhr früh, kann abgewehrt werden, wenn ein Wohnungsnachbar dadurch in seiner Nachtruhe gestört wird.
•    Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind jedenfalls unzulässig.   
Als solche Immissionen gelten unter anderem das Ableiten von Wasser durch ein Rohr auf ein Nachbargrundstück, Dachlawinen, das Einbringen von festen, großen Gegenständen, wie etwa
Steinen, Erdmassen oder Tennis- bzw. Fußbällen.
Es gäbe noch zahlreiche weitere Beispiele aus der Rechtssprechung, obige Fallbeispiele dienen als kurzer Überblick.

Quelle:
Wagner Rechtsanwällte, A-4780 Schärding




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Heckenschnitt Nachbarschaftsrecht


Einführung des neuen Nachbarschaftsrechtes 2004-07-01

Änderungen im Nachbarschaftsrecht ab 1.7.2004


...es kann der Beste nicht in Frieden leben,

wenn`s seinem bösen Nachbarn nicht gefällt....

Wilhelm Busch


Rasenmähzeiten in Oberösterreich

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940092.html

Verordnung  über die Verwendung von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotor) 

in A-4863 Seewalchen am Attersee Tel. 07662-4491-0

erlaubt:  Wochentags 7 bis 19 Uhr

verboten: Sonn- und Feiertag ganztägig



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Um Konfliktlösungen geht es im neuen Buch

„Wenn Nachbarn nerven...“,
das der Verein für Konsumenteninformation herausgegeben hat.
Der Jurist Martin Kind beschreibt darin, wann in nachbarlichen Konflikten Grenzen überschritten werden und wie man in solchen Fällen vorgehen kann.
Das Buch ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI erhältlich.

Wenn Nachbarn nerven...,  € 16,90   Buch vorhanden

Univ.-Doz. Dr. Martin Kind    Wohnrecht   Mietrecht



3. Auflage
€ 16,90 + € 2,54 Porto
ISBN: 3-99013-045-2
VKI  Verein für Konsumenteninformation 
www.konsument.at



INHALT
Nachbarrecht im Überblick 9
Klassisches Nachbarrecht 10
Privates und öffentliches Nachbarrecht 14
Immissionsschutz als Menschenrecht 17
Haftung für Natur- und Elementarereignisse 18
Polizei oder Selbsthilfe 20

Selbsthilfe bei Pflanzen 21
Grenzen des Eigentums 22
Bäume an der Grundgrenze  25

Wann muss eingefriedet werden? 26
Schutz des Eigentums 28
Grenzstreitigkeiten 30
Miet- und Nachbarschaftsrecht 33
Als Mieter geschützt 35
Störung von Besitz 36

Parken auf fremden Grund

Was am Nachbarn alles stören kann 41
Schutz vor Einwirkungen 42
Unmittelbare Immissionen 43
Die verletzte Lufthoheit  44
Mittelbare Immissionen 48
Gegenseitige Rücksichtnahme 51
Lärm 51
Hobbyhandwerker  52
Ungebührliche Lärmerregung 53
Ruhebestimmungen  an Sonn und Feiertagen zwischen 12:00 und 9:00   -  an Wochentagen zwischen 20:00 (22:00)  und 7:00 (6:00) und zwischen 12:00 und 13:00
Was man sich anhören muss und was nicht 56
Zimmerlautstärke  61
Kinderlärm 62
Und noch mehr Lärmquellen ... 65
Belästigungen von oben 68
Lärm durch Dritte 72
Geruch 73
Was Sie gegen Gestank unternehmen können 74
Grillpartys  75
Der Bauer als Nachbar 80
Jauche an der Grundgrenze
Abbrennen von Feldern 82
Komposthaufen  83
Geruchsbelästigung durch Gewerbebetriebe 84
Tiere 86
Belästigungen durch Lärm und Geruch 87
Hundegebell 88
Katzen 91

Vögel, Geflügel und Insekten 92
Wildtiere 101
Landwirtschaftliche Nutztiere 104
Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen 106
Schatten durch Nachbars Baum 112
Mehr Licht 114
Der Veitschii-Streit  118
Überhängende Äste und eindringende Wurzeln 120
Wer zahlt? 122
Haftung bei Bäumen 124
Weitere Störfaktoren 125
Ballspiele 127
Anstandsverletzungen 131
Ästhetische Immissionen 132
Antennenwald durch Handyboom 133
Lichtspiegelungen vom Dach nebenan 134
Störung von Besitz 135
Glatteis 137
Videoüberwachung 139
Kammeraattrappen 141  (müssen der Datenschutzkommision nicht gemeldet werden)
Grundsätze für die Videoüberwachung 142
Privates und öffentliches Nachbarrecht  145

Privater Zoff am Zaun 146
Wer ist überhaupt Nachbar? 147

Wie Sie sich gegen Eingriffe wehren können 150
Besitzstörungsklage  154
Öffentliches Nachbarrecht 154
Der Nachbar im Baurecht 156
Privatrechtliche und subjektiv-öffentliche Einwendungen 158
Pfusch am Bau  159
Das Recht der Dienstbarkeiten 160
Duldung und Unterlassung 160
Entstehung von Dienstbarkeiten 163
Betriebe in der Nachbarschaft 169
Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 170
Das Umweltinformationsgesetz 174

Lösung von Nachbarstreitigkeiten  179
Ärger: Was jetzt? 180
Recht haben, Recht bekommen 182

Gerichtlicher Vergleichsversuch 184

Service  187
Adressen 189
Stichwortverzeichnis 191


Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer
Museumsstraße 25
A-4020 Linz
Tel. 0732 / 77 1730
Fax.  0732 / 77 9067-85
mailto:[email protected]





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Grundsätzlich darf jeder Eigentümer einer Sache, diese beliebig gebrauchen oder zerstören und über sie rechtsgeschäftlich verfügen.

Hiebei muss er allerdings die Interessen der Allgemeinheit wahren, das heißt, die schrankenlose Ausübung des Eigentumsrechtes ist naturgemäß nicht immer möglich.  

Hiezu bestimmt § 364 ABGB, dass das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden.  

Diese sehr allgemein gehaltene Bestimmung wird durch weitere im ABGB enthaltene nachbarschaftsrechtliche Regelungen ergänzt (§§ 364, 364a, 364b und 421 ABGB).

So können z.B. Immissionen, wie Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches, vom Nachbarn (gerichtlich) untersagt werden, aber nur dann, wenn die den Nachbar als störend empfundenen Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Es wird sohin eine objektive Beurteilung angestrebt. 

Durch das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I, Nr. 91/2003) wurden die zum Nachbarschaftsrecht existierenden Bestimmungen des ABGB insofern erweitert, als nunmehr das allgemein Rücksichtsgebot Einzug im Gesetz gefunden hat. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen.

Einerseits kann der Nachbar nicht einseitig auf seinen Rechten bestehen und diese missbräuchlich zum Nachteil des anderen ausüben, andererseits muss der Nachbar auch ein gewisses Maß an Toleranz an den Tag legen. 

Weiters ist hinzugekommen, dass nicht nur die Beseitigung von Immissionen klagsweise durchgesetzt werden kann, sondern auch, dass Nachbarn ein sogenanntes Recht auf Licht eingeräumt bekommen haben und auch klagsweise durchzusetzen berechtigt sind. 

Dies bedeutet, dass ab dem 1.7.2004 ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht (Schattenwurf, Verhinderung der Durchlüftung des Grundstückes = negative Immissionen) untersagen und notfalls vor Gericht eine Klage einbringen kann.

Dies setzt – wie auch im Fall von Immissionen – jedoch voraus, dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und dass sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. 

Was ortsunüblich bzw. unzumutbar ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt.

Es wird darauf abgestellt, ob das Empfinden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers in einer vergleichbaren Lage ebenfalls so gestört wäre.

Die Ortsunüblichkeit wird beispielsweise dann angenommen werden müssen, wenn Pflanzungen, die nicht in die nähere Umgebung passen, vorgenommen wurden.

Es kommt zunächst auf die Art der benachbarten Grundstücke, auf ihre Widmung und auf die Benutzung an, dann wird auch die Lage der Liegenschaft eine Rolle spielen, erst dann soll auch auf die Größe der Liegenschaft Bedacht genommen werden, d.h. wenn der sich beeinträchtigt fühlende Nachbar Eigentümer/Benützer eines eigenen, großen Grundstückes ist, muss er Schatten dulden, da dann eine Belastung unter Umständen verneint werden könnte. 

Es wird natürlich schwierig werden, vorweg zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung untersagt werden kann.

Die Gesetzesmaterialien führen beispielsweise an, dass eine Beschattung eines schmalen Streifens an der Grundgrenze oder der Entzug der Aussicht durch eine Hecke im Allgemeinen keine unzumutbare Einwirkung darstellt.

Wenn aber dagegen fremde Gewächse die körperliche Sicherheit des Nachbarn, seiner Angehörigen oder seiner Mieter beeinträchtigen, wenn nicht nur ein kleiner Grundstreifen, sondern größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse auch bei Sonne zu Mittag eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig machen oder die Solaranlage unbrauchbar wird, weil sie sich dauernd im Schatten befindet, wird wohl die Unzumutbarkeit bejaht werden. 

Natürlich haben bundes- bzw. landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen Vorrang vor nachbarschaftsrechtlichen Störungsempfinden.

So können selbstverständlich Pflanzen, die beispielsweise unter Naturschutz stehen bzw. Bäume, die geschützt sind, nicht so ohne Weiteres entfernt werden. 

Nicht umfasst sind jedoch - nach wie vor - fremde Gebäude, die errichtet werden und möglicherweise Schatten werfen, diesbezüglich ist der Nachbar weiterhin auf das baurechtliche Verfahren angewiesen.

Der Entzug von Grundwasser ist einerseits nach § 10 WRG (wenn das Grundwasser Nutzungscharakter hat), andererseits wenn kein Nutzungscharakter in Frage kommt durchaus im Zusammenhang mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB bekämpfbar (vgl. ecolex 1991/454). 

Gerichtlich geltend gemacht werden kann das Recht auf Licht vom Grundstückseigentümer genauso wie vom Fruchtgenussberechtigten, Mieter oder Pächter der Liegenschaft.

Durchgesetzt kann der Anspruch gegen Personen werden, die das Grundstück aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Eigentümer für ihre eigenen Zwecke benützen und den Nachbarn beeinträchtigen.

D.h. es muss nicht immer der Eigentümer des Grundstückes sein, gegen den der Anspruch durchgesetzt werden kann.

Vorgeschrieben, wie die Beeinträchtigung entfernt werden soll, kann gerichtlich jedoch nicht werden.

Es handelt sich grundsätzlich um einen Unterlassungsanspruch, d.h. der „störende“ Nachbar wird nur verpflichtet, die Beeinträchtigung zu unterlassen.

Ob er jetzt Bäume ausästet oder zurechtstutzt, ist seine Sache. Wenn Bäume umgeschnitten werden müssen (sofern diesbezüglich keine bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dagegen sprechen), sind die Kosten der Baumfällung vom Baumeigentümer zu tragen. 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein Nachbar, dem die Beeinträchtigung seines Grundstückes beim Ankauf bekannt war, und dies bei der Vertragsgestaltung und auch im Kaufpreis berücksichtigt wurde, ebensowenig einen Unterlassungsanspruch hat wie derjenige, dessen Voreigentümer mit dem Nachbar eine allenfalls stillschweigende Übung pflegte.

Die diesbezügliche Rechtssprechung zum zugezogenen Nachbarn ist anwendbar. 

Die sog. positiven Immissionen von Bäumen und anderen Pflanzen (Laub, Nadeln) können künftig als Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB angesehen werden.

Hiebei ist natürlich zu beachten, dass das übliche Ausmaß wohl nur in den seltesten Fällen überschritten wird und eine Unterlassungsklage nicht rechtfertigt. 

Eine bedeutende Änderung hinsichtlich der Anhängigmachung diverser nachbarschaftsrechtlicher Streitigkeiten hat sich jedoch durch die Gesetzesänderung  ergeben:

Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Grundstücke gelegen sind, sind nach wie vor für ein Verfahren zuständig, vor Einbringung der Klage hat allerdings zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu erfolgen.

Dies kann nun durch Befassung einer Schlichtungsstelle (die vor der Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist), durch Befassung eines Mediators oder durch den Versuch eines prätorischen Vergleiches bei Gericht, erfolgen. 

Auch hinsichtlich der Bestimmung des § 422 ABGB gab es Änderungen: Nach dieser Bestimmung durfte bislang jeder Grundeigentümer im Sinne der Selbsthilfe, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen, ohne dass es diesbezüglich Einschränkungen gab.

Diese Regelung wurde insofern ergänzt, als dass der Nachbar bei der Entfernung von Wurzeln oder Ästen fachgerecht vorzugehen hat und die Pflanzen möglichst zu schonen hat.

Das Abschneiden der Wurzeln oder Wurzelteile hat sich im Falle der Gefahr hinsichtlich des Überlebens der Pflanze oder der Statik des Baumes auf Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos entbehren kann.

Erforderlichenfalls müsste ein Fachmann zu Rate gezogen werden. 

Der beeinträchtigte Nachbar darf ohne Einverständnis des anderen jedenfalls nicht den fremden Grund betreten, allfälliges Schnittgut hat der Nachbar selbst zu entsorgen; er ist nicht berechtigt, dies einfach über die Grundstücksgrenze zu werfen.

Die Kosten trägt auch der beeinträchtigte Grundstückseigentümer selbst (Ausnahme, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist bzw. offenbar zu entstehen drohte, diesfalls hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der Kosten zu tragen). 

Dass der Nachbar vor seiner Schneideaktion den Grundstückeigentümer verständigen muss, wurde nicht normiert.

Diesbezüglich ist es natürlich schon fraglich, ob ein derartiges Recht - in der Praxis - so schonend ausgeübt wird, wie dies vom Gesetz vorgeschrieben wird.

Ein möglicherweise auch schwerwiegender Schaden an Pflanzen kann letztendlich nicht durch Schadenersatzforderungen des Grundstückseigentümers beseitigt werden. 

Dass das Rücksichtsnahmegebot auch hier gilt, ist dem Text zu entnehmen.

Gerichtlich durchsetzbar ist dieses Recht auf Entfernung des Überhängenden bzw. Herüberwachsenden nicht.

Grundsätzlich darf der Nachbar nur Überhängendes abschneiden bzw. Wurzeln entfernen, die auf seinen Grund wachsen.

Eine Ausnahme ist durch die Rechtssprechung indiziert worden, die den wilden Weinbewuchs auf einer Mauer durchaus als geeignet ansah, um dagegen gerichtlich vorgehen zu dürfen.

Der Nachbar muss daher nicht dulden, dass der wilde Wein seine eigenen Mauer bewächst. Dies wird wohl analog auf besondere, vergleichbare Fälle anwendbar sein. 

Positiv ist meiner Ansicht, dass sich die Gerichte mit der wohl zu erwartenden Flut von nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten erst dann befassen müssen, wenn ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch nicht erfolgreich war.

Die außergerichtliche Einigungsmöglichkeit muss aber nur in den Fällen vorgewiesen werden, in denen es sich um den Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen handelt.

Einflüsse durch Immissionen können - nach wie vor - sofort bei Gericht anhängig gemacht werden; es wäre wohl auch diesbezüglich sinnvoller gewesen, diese manchmal sehr überschießenden Streitigkeiten einem außergerichtlichen Einigungsversuch zwingend unterziehen zu lassen.


Checkliste
Wenn Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, um Ihr Problem mit ihm zu besprechen, sollten  Sie folgende Unterlagen mitnehmen:
■  einen Lageplan
■  Fotos der Situation
■  den Grundbuchsauszug, wenn er vorhanden ist (sonst kann ihn der Anwalt selbst erstellen)
■  Namen von Zeugen
■  Belege über die Beseitigung von Schäden  (Rechnungen)
■  Kostenvoranschläge für Wurzelbeseitigung


RAA Mag. Andrea Weisert



(AW, 27.7.2004)

http://www.nemetz.net/news/aenderungen-im-nachbarschaftsrecht-ab-172004.html

Siehe auch

http://www.anwalt-guntramsdorf.at/recht-praktisch/wildwuchs-beim-nachbarn-ist-der-griff-zur-saege-erlaubt/
http://www.rechteinfach.at/nachbarschaftsrecht/
http://notar-wallner.at/item/nachbarrecht-neu?category_id=8
http://www.rechtsanwalt-bergt.at/Artikel-Mein-Wohntraum.pdf
http://www.landeshauptstadt.at/index.php?option=com_content&view=article&id=149:nachbarschaftsrecht-nachbarschaftsstreit&catid=56:wohnen-in-st-poelten&Itemid=124



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Verbrennen von Altholz und Gartenabfällen

Nicht wenige Grundeigentümer entledigen sich ihres Altholzes oder ihrer Gartenabfälle, indem sie diese im Garten verbrennen.
Diese Praktik birgt jedoch nicht nur ein nicht zu unterschätzendes Brandrisiko.
Die damit einhergehende Rauchgasentwicklung kann auch zu spürbaren Störungen der Nachbarn und Anrainer führen.
Ist es denn überhaupt erlaubt, Altholz und Gartenabfälle im Garten zu verbrennen?

Aus rechtlicher Sicht muss bei dieser Frage zwischen zwei Hinsichten unterschieden werden:
Einerseits stellt sich die Frage, ob das Verbrennen von Materialen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtes zulässig ist.
Andererseits ist zu fragen, ob ein Grundeigentümer aufgrund zivilrechtlicher Regelungen
gegen die Beeinträchtigung durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Rauchentwicklung gerichtlich vorgehen kann.


Grundsätzlich gilt in Österreich ein bundesweites verwaltungsrechtliches Verbot, Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen zu verbrennen.
Bei Zuwiderhandeln hat die Behörde das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.
Darüber hinaus kann eine Geldstrafe in einer Höhe von bis zu € 3.630,- verhängt werden.
Bundesrechtliche und landesrechtliche Bestimmungen regeln Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot.
So bestehen etwa bundesweite Ausnahmen für Grillfeuer und Lagerfeuer, wobei hier auch weitere Regelungen zu berücksichtigen sind
- insbesondere ist die Entzündung eines Feuers durch nicht befugte Personen in Waldnähe untersagt.
Landesrechtliche Verordnungen können darüber hinaus weitere Ausnahmen vorsehen.

Für das Land Wien bestehen - von einer Ausnahme für Brauchtumsfeuer abgesehen - keine weiteren Ausnahmen vom bundesweiten Verbrennungsverbot.
Das Verbrennen von Biogenen oder nichtbiogenen Materialien ist daher außerhalb einer hierfür bestimmten Anlage allgemein untersagt und mit entsprechender Geldstrafe bedroht.
In den allermeisten Fällen handelt ein Grundstückseigentümer daher rechtswidrig, wenn er Gartenabfälle oder Altholz in seinem Garten verbrennt.
Einzig die Verbrennung von Rebholz in schwer zugänglichen Gebieten oder von schädlingsbefallenen Materialien kann durch Bescheid bewilligt werden,
letzteres jedoch nur wenn sie unbedingt erforderlich ist und keine an dere Maßnahme möglich ist.

Im Land Niederösterreich gelten landesweite Ausnahmen etwa für Brauchtumsfeuer, das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Gebieten und von schädlingsbefallenen Pflanzen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen und Altholz im Garten wird daher auch in Niederösterreich in den meisten Fällen rechtswidrig sein.

Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen kann ein Grundeigentümer einem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Rauch, Gas, Geräusche etc.
(so genannte „Immissionen") gerichtlich untersagen, soweit sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Frage der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist zwar grundsätzlich unabhängig von der Frage zu beantworten,
ob die Immissionen verwaltungsrechtlich zulässig sind; die verwaltungsrechtlichen Regelungen sind jedoch als Kriterien heranzuziehen.
Eine Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung infolge unerlaubter Verbrennung von Gartenabfällen oder Altholz wird daher in der Regel auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
Bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalls ist die Einholung eines anwaltlichen Rates dringend zu empfehlen.



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Hecke schneiden – gesetzliche Grundlagen



Das österreichische ABGB regelt in § 421 Abs. 1: „Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.
Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen
“.

In Österreich kann der Eigentümer, vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung[5], jederzeit das Kapprecht ausüben und auch den Kostenersatz zur Hälfte vom Nachbarn erlangen, wenn ein Schaden durch den Überhang entstanden ist oder droht (§ 421 Abs. 2 ABGB), sofern er das Kapprecht fachgerecht ausübt (§ 421 Abs. 1 ABGB).

http://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht




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Mit 1. Juli 2004 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn regeln.

§ 364 Abs 3 ABGB soll dem oft auftretenden Problem der übermäßigen Beschattung des eigenen Grundstückes durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbargrundstückes Abhilfe schaffen.

Einem Nachbar kann der Entzug von Licht (oder Luft) untersagt werden, soweit dieser ein ortsübliches Maß überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstückes führt.

Eine solche ist beispielsweise dann gegeben, wenn aufgrund des Schattenwurfes benachbarter Bäume im eigenen Haus selbst tagsüber künstliche Beleuchtung benötigt wird oder eigene Rasenflächen durch den Lichtentzug vermoosen.

Bevor allerdings eine Klage auf Beseitigung eingebracht werden kann, muss versucht werden, eine außergerichtliche Streitbeilegung über eine Schlichtungsstelle, einen Mediator oder einen prätorischen Vergleich (beim zuständigen Bezirksgericht) zu erreichen.
Die Österreichische Notariatskammer hat für eine derartige Streitbeilegung eine Schlichtungsstelle eingerichtet www.schlichtungsstelle-notar.at.

§ 422 ABGB dagegen regelt eine Selbsthilfe-Möglichkeit im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Problemen:

Jedem Eigentümer steht es frei, Wurzeln oder Äste fremder Pflanzen, die in sein Grundstück eindringen, zu entfernen, abzusägen oder auch selbst zu nützen.

Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Neu ist, dass er dabei einen 50%igen Kostenersatz für die Beseitigung vom Eigentümer der Pflanze verlangen kann, sofern ihm durch den Überwuchs ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Ohne (drohenden) Schaden hat die Entfernung auf eigene Kosten zu geschehen.

Für die individuelle Lösung Ihres Problems stehe ich Ihnen sowohl als eingetragener Schlichter, als auch als Mediator zur Verfügung.



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Seit 1. Juli 2004 gilt ein neues Nachbarschaftsrecht hinsichtlich Pflanzen an der Grundgrenze.
Zuvor durfte man die in den eigenen Grund hineinwachsenden Äste und Wurzeln des nachbarlichen Baumes zwar abschneiden und herausreißen, konnte den Nachbarn aber nicht dazu veranlassen, das selbst zu tun.

Seither kann sich der Grundeigentümer in besonders massiven Fällen gegen den „Entzug von Licht und Luft“ zur Wehr setzen.
Nach den neuen Bestimmungen muss der Nachbar, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist, selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen, also etwa Äste zurückschneiden, Hecken reduzieren etc. (§ 364 Abs 3 ABGB).
Bei schwerer Beeinträchtigung haben beide Nachbarn je die Hälfte der Kosten für die Entfernung zu tragen (§ 422 Abs 2 ABGB).




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                   In Deutschland
Man muß die Hecke auf beiden Seiten schneiden und man muß den  Nachbar um Erlaubnis fragen ob man sein  Grundstück betreten darf.

Die Hecke wird von dem, auf beiden Seiten geschnitten, dem sie gehört, also auf dessen Grundstück sie wächst.

Das Gesetz schreibt sogar vor, dass der Nachbar den Besitzer der Hecke ein mal pro Jahr zum Zweck des Schneidens auf sein Grundstück lassen muss.

Wenn  die Hecke auf DEINEM Grundstück steht bist Du dafür verantwortlich.
Es wäre aber ein toller Zug von deinem Nachbarn, wenn er die für dich schneiden würde.


Die Hecke darf nicht höher als drei Meter sein.
Dein Nachbar darf die Auswüchse der Hecke, die auf sein Grundstück wachsen NICHT ohne deine Erlaubnis schneiden.
Umgekehrt: Der Nachbar darf dich mehrmals (dreimal) auffordern die Hecke auf seinem Grundstück zu schneiden, die Erlaubnis, sein Grundstück zu betreten gibt er damit, sonst geht´s ja auch garnicht. Schneidest du sie nicht, DARF er sie selbst schneiden.
Die Hecke gibt es ja schon länger, bei Neuanpflanzungen ist ein gesetzlicher Abstand vorgeschrieben.
Zum allgemeinen besseren Zusammenleben - und wenn ihr das Haus behalten wollt, wohnt ihr sicherlich sehr lange nebem eurem Nachbarn - empfehle ich, die Hecke soweit vom nachbarlichen Zaun zurückzuschneiden, das wenn möglich - eine Schneise dahinter entsteht.


Hallo, bei uns ist es so geregelt, da die Wurzeln in der Mitte der Grundstücksgrenze liegen schneidet jeder auf seiner Seite die Hecke.
Ich würde mich, um sicher zun gehen, bei der Gemeinde  erkundigen.


Ja , ihr müsst die Hecke schneiden, denn es ist eure.
Dein Nachbar hat gar nichts damit zu tun "Ein Richtwert vorweg:
Ab einer Heckenhöhe von 1,50m besteht akute “Gefahr” das Maximum der Höhe zu überschreiten.
Hecken unter 1,80m müssen im Durchschnitt einen halben Meter von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sein.
Wohingegen eine über zwei Meter große Hecke mindestens 70cm vom nachbarlichen Grundstück Abstand halten muss.
Stehen von der Hecke Äste ab, sind diese bis zur Hälfte des Grenzabstands zu kürzen."

Es spielt auch eine Rolle, ob ein Zaun vorhanden ist, oder ob die Hecke der "grüne" Zaun ist.
 Ich würde an deiner Stelle nicht selbst Hand anlegen.
Das gibt nur verhärtete Fronten und noch mehr Ärger.

Was die erlaubte Heckenhöhe und deren Abstand zur Grundstücksgrenze angeht, da erkundigt Ihr Euch am besten mal beim Bauamt.
Je nach textlichen Vorschriften des gültigen Bebauungsplanes kann das nämlich unterschiedlich sein.

Ansonsten kann man, wenn die Hecke über die Grundstücksgrenze hinaus wächst, diese im eigenen Territorium enfernen, aber eben auch nur nach erfolgloser Aufforderung des Nachbarn.


Wenn die Hecke überwiegend auf Grundstück A steht, muss der Besitzer von A sie pflegen.
Wenn die Hecke überwiegend auf Grundstück B steht, muss der Besitzer von B sie pflegen.
Wenn die Hecke grenzmittig gepflanzt wurde (was eher ungewöhnlich und ein Ausdruck guter Nachbarschaft von Anfang an oder ein dreister Fehler des Anpflanzers ist), muss A seine Seite der Hecke pflegen und B die andere.

Grundsätzlich gilt:
Im Zuge einer guten Nachbarschaft - irgendweann braucht man den Nachbarn bestimmt mal - sollte man es einfach absprechen.
 Insbesondere als 'Neubürger' sollte man dörfliches Gewohnheitsrecht nicht brechen.

Für die Hecke ist der verantwortlich, auf deren Grundstück die Hecke steht.
Unser Grundstück ist von einer Hecke umgeben, und wir haben an der Stirnseite, rechts und links Nachbarn.
Der linke Nachbar verlangt von uns den Rückschnitt auf seiner Seite, so haben wir dort auch zu schneiden.
Verlangt der Nachbar den Rückschnitt von uns, und wir weigern uns, so kann der Nachbar eine Firma beauftragen.
Die Kosten müßten wir dann tragen. So sieht die Rechtslage aus!


Nebst der rechtlichen Seite, gibt es auch die soziale Komponente.
Wie gut verträgt man sich sonst mit deinen Nachbarn?
Falls du einen einigermassen normal- nachbarschaftlichen Kontakt hast, suche doch noch einmal das Gespräch mit ihnen.




>Heckenschnitt  Entfernen überhängender Zweige und Laubfall
Vielleicht der klassischste Zankapfel bei Nachbarstreitigkeiten: Die überhängenden Zweige.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied (Az. 12 U 2174/00), dass der Eigentümer eines Grundstücks vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen kann, überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern zu entfernen.
Beseitigt der Nachbar diese Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden, und zwar auf Kosten des Nachbarn.
Selbst wenn ein Garten-Fachbetrieb mit dem Rückschnitt der herüberhängenden Zweige beauftragt wird, hat der Nachbar die Kosten hierfür in voller Höhe zu tragen.

Voraussetzung für ein entsprechendes Selbstbeseitigungsrecht ist jedoch zum einen, dass Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.
Zum anderen muss durch den Überhang die Benutzung Ihres Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt sein, was schon dann der Fall ist, wenn eine eigene Bepflanzung durch die herüberhängenden Zweige unmöglich gemacht wird.
Allerdings muss diese Bepflanzung tatsächlich geplant sein, sie darf nicht nur vorgespielt werden.


Anders ist es jedoch mit Laubfall von benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen.
Damit müssen Sie sich als Grundstücks-Besitzer abfinden - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich und nicht wesentlich sind.
Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer als naturgegeben hinnehmen, entschied das Landgericht Nürnber/Fürth (Az. 13 S 10117/99).
Man kann also nicht verlangen, Bäume zu fällen, nur weil es im Haus etwas dunkler ist.

Hecke schneiden zivilrechtlich betrachtet

Unberührt bleibt davon die zivilrechtliche Seite – inwiefern man seines Nachbarn Hecke schneiden kann, ist eine andere Frage, die in den zivilrechtlichen Bereich gehört.
Hier bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass der Grundstücksnachbar dem Eigentümer der Hecke oder des Baumes, dessen Zweige auf das Nachbargrundstück ragen, eine angemessene Frist zur Behebung des Problems setzen muss.
Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, darf der sich durch die Zweige belästigt fühlende Nachbar selbst die Hecke schneiden.


Sich schriftlich beschweren

Der Geschädigte sollte dabei mittels eingeschriebenen Briefs eine Beschwerde an den Nachbarn richten und ihm eine angemessene Frist für die Beseitigung der eindringenden Äste oder Wurzeln ansetzen.
Die Frist muss die Vegetationszeit berücksichtigen, denn in der Regel dürfen Bäume und Sträucher nur von Oktober bis März zurückgeschnitten werden.
Nur wenn der Nachbar nichts unternimmt, kommt dem Geschädigten selbst das Kapprecht zu.


Grenzabstände und Maximalhöhen

Die zulässigen Grenzabstände und Maximalhöhen von Pflanzen sowie der Anspruch auf die Beseitigung oder das Zurückschneiden der zu nahe an der Grenze stehenden Pflanzen sind in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch geregelt.
Im Kanton Bern müssen hochstämmige Bäume wie Eichen oder Pappeln mindestens fünf Meter, hochstämmige Obstbäume mindestens drei Meter von der March entfernt gepflanzt werden.
Von der Maximalhöhe betroffen sind im Kanton Bern nur Pflanzen, die zu nahe an der March stehen; alle übrigen Bäume auf einem Grundstück dürfen in der Regel so hoch werden, wie sie wachsen.
Beseitigungsanspruch kann verjähren

Der Beseitigungsanspruch unterliegt in den meisten Kantonen einer Verjährung.
 Im Kanton Bern beispielsweise beträgt diese Frist fünf Jahre, im Kanton Solothurn drei Jahre.
Weil es schwierig sein kann, zu beweisen, wie lange ein Baum schon steht, empfiehlt es sich, bei grossen Einwirkungen nicht zu lange zuzuwarten.
Der Anspruch auf das Zurückschneiden auf die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe bei Hecken, Sträuchern und Zierbäumen ist – zumindest im Kanton Bern – hingegen unverjährbar.




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                  Grundstücksgrenzen und Nachbarschaftsrecht in Öst.

Nicht selten bildet der genaue Verlauf der Grundstücksgrenze  zwischen Nachbarn Grundlage für einen langwierigen Streit.
Sei es anlässlich des Kaufes einer Liegenschaft oder aber im  Zusammenhang eines Nachbarschaftsstreites.
Gerade die  modernen Technologien eröffnen vielfach den leichten Zugriff auf  Orthofotos die mit der digitalen Katastralmappe verknüpft wurden.
Dort ist auch für den Laien oft sehr schnell erkennbar, dass die tatsächliche Grenze in der Natur die sogenannte Naturgrenze  von dem Grenzverlauf laut digitaler Katastralmappe abweicht.


GRUNDBUCH UND GRENZKATASTER
Der Umfang eines Grundstückes und seine Lage in der Natur können entgegen landläufiger Meinung dem Grundbuch selbst
aber nicht verbindlich entnommen werden. Im Grundbuch selbst sind nur die Grundstücke und die an ihnen bestehenden
dinglichen Rechte (z. B. Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrechte, Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten) einge tragen.
Die Grundbuchsmappe, welche die örtliche Lage der Grundstücke wiedergibt, stellt aber nur eine Hilfseinrichtung dar und
besitzt nicht den öffentlichen Glauben und den Schutz des Grundbuches.
Beim Erwerb einer Liegenschaft richten sich die Grenzen und damit die Größe des Grundstückes nicht nach der
Grundbuchsmappe, sondern nach den tatsächlichen Grund-
stücksgrenzen in der Natur; diesbezüglich kann man sich nicht auf den Grundbuchsstand berufen.
Die Grundbuchsmappe und die Katastralmappe als Hilfsmittel des Grundbuches basieren im Wesentlichen auf der Mitte des
19. Jahrhunderts vorgenommen Vermessung zur Ermittlung einer gerechten und gleichmäßigen Grundsteuer.
Ausgangspunkt dafür war der mit kaiserlichem Patent vom 23.12.1817 eingeführte sogenannte Stabile Kataster.
Auch die digitale Katastralmappe basiert im Wesentlichen auf diesen Grundlagen.
Es ist daher nahe liegend, dass diese teilweise erhebliche Abweichungen von den tatsächlichen in der Natur vorhandenen Grenzen aufweist.


Um dem Bedürfnis einer modernen Gesellschaft nach einem verbindlichen Grenznachweis zu entsprechen, hat der Gesetzgeber mit dem Vermessungsgesetz 1968 den Grenzkataster eingeführt.
Erst die Eintragung eines Grundstückes in den Grenzkataster ermöglicht den verbindlichen Nachweis der Grenzen eines Grundstückes und bietet jedem einzelnen Rechtssicherheit.
An Grundstücken die im Grenzkataster eingetragen sind, ist nämlich eine Ersitzung ebenso ausgeschlossen wie ein gerichtlicher Grenzstreit.
Anzumerken ist, dass derzeit aber der Großteil der Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen ist.

PFLANZEN AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE
Insbesonders Bäume und Sträucher an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen stellen oft ein Problem dar, das immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn führt.
Seit 1. Juli 2004 gilt in Österreich ein neues Nachbarschaftsrecht hinsichtlich Pflanzen an der Grundgrenze.
Bereits vor dieser Gesetzesänderung durfte man im Sinne der Selbsthilfe, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen, ohne dass es diesbezüglich Einschränkungen gab.
Diese Regelung wurde dahingehend modifiziert, dass der Nachbar nun bei der Entfernung von Wurzeln oder Ästen fachgerecht vorzugehen hat und die Pflanzen möglichst zu schonen hat.
Das Abschneiden der Wurzeln oder Wurzelteile hat sich im Falle der Gefahr hinsichtlich des Überlebens der Pflanze oder der Statik des Baumes auf Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos entbehren kann.
Erforderlichenfalls müsste ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf ohne Einverständnis des anderen jedenfalls nicht den fremden Grund betreten, allfälliges Schnittgut hat der beeinträchtigte Nachbar selbst auf eigene Kosten zu entsorgen.
Er ist auch nicht berechtigt, das Schnittgut einfach über die Grundstücksgrenze zu werfen.
Lediglich in jenen Ausnahmefällen in denen durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist bzw. offenbar zu entstehen droht, hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der Kosten zu tragen.
Das Recht des Nachbarn Überhängendes abzuschneiden bzw. Wurzeln zu entfernen, ermöglicht aber kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Entfernung des Überhängenden bzw. Herüberwachsenden.

Grundsätzlich darf der Nachbar nur Überhängendes abschneiden bzw. Wurzeln entfernen, die auf seinen Grund wachsen.
Eine Ausnahme ist durch die Rechtssprechung indiziert worden, die den wilden Weinbewuchs auf einer Mauer durchaus als geeignet ansah, um dagegen gerichtlich vorgehen zu dürfen.
Der Nachbar muss daher nicht dulden, dass der wilde Wein seine eigene Mauer bewächst.
Dies wird wohl analog auf besondere, vergleichbare Fälle anwendbar sein.
Neu im Nachbarschaftsrecht ist auch, dass sich der Grundeigentümer in besonders massiven Fällen gegen den Entzug von Licht oder Luft (also den Schattenwurf oder die Verhinderung der Durchlüftung des
Grundstücks) nun zur Wehr setzen kann.
Nach den neuen Bestimmungen muss der Nachbar, wenn die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und unzumutbar ist, selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen, also etwa Äste zurückschneiden, Hecken reduzieren etc.
Was ortsunüblich bzw unzumutbar ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt.
Ortsunüblich werden beispielsweise Pflanzungen sein, die nicht in die nähere Umgebung passen, etwa ein regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet.
Unzumutbarkeit kann angenommen werden, wenn das Empfinden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers in einer vergleichbaren Lage ebenfalls gestört wäre.
An sich ist es dem Grundeigentümer nämlich unbenommen, wie und wo er seine Bäume pflanzt oder wachsen lässt.
Der Nachbar kann sich gegen solche Pflanzungen auch nach dem neuen Recht nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass ihm durch die fremden Bäume und Pflanzen die Aussicht verstellt werde.
Auch haben bundes- bzw. landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen Vorrang.
So dürfen Pflanzen, die beispielsweise unter Naturschutz stehen bzw. Bäume, die geschützt sind, nicht ohne weiteres entfernt werden.
Nicht umfasst vom Recht auf Licht sind auch fremde Gebäude, die errichtet werden und möglicherweise Schatten werfen.
Diesbezüglich ist der Nachbar weiterhin auf das baurechtlich Verfahren angewiesen.

http://www.rechtsanwalt-bergt.at/Artikel-Mein-Wohntraum.pdf




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                   Nachbarschaftsrecht
Nachbar A hat sein Haus, gemäß der Bauordnung, mit drei Meter Abstand zum Nachbargrund gebaut.
Seine Wohnzimmerfenster sind nach vorne und zum Nachbargrundstück ausgerichtet.
 Im Nebenhaus zieht Nachbar B ein, der die Abgeschiedenheit liebt.
Er pflanzt eine Thujenhecke am Grundstücksrand und obendrein eine Weide.
Mittlerweile sind die Thujen 5 Meter hoch.
Im Wohnzimmer muss Nachbar A auch tagsüber das Licht einschalten, weil es so dunkel ist.
Nahezu jährlich muss der Kanal repariert werden, da die Wurzeln des Baumes hineinwachsen und ihn verstopfen.
Bisher musste Nachbar A diesen Zustand hinnehmen.
Was kann man seit in Kraft treten des Nachbarschaftsrechts machen?
Der Rechtsanwalt wird für Nachbar A zunächst prüfen, ob diese Einwirkungen unzumutbar und nicht ortsüblich im Sinne des neuen Gesetzestextes (§ 364 Abs 3 ABGB) sind.
Der Rechtsanwalt fordert unter Hinweis auf die neue Rechtslage den Nachbarn zum Zurückschneiden der Thujenhecke auf (§ 364 Abs 3 ABGB) und zum Entfernen der Wurzeln der Weide.
In den meisten Fällen wird ein solches Aufforderungsschreiben genügen.
Ansonsten hat der Anwalt einen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung (verpflichtend) zu stellen oder, wenn der Nachbar damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator zu unterbreiten.
Kommt es auch auf diesem Weg nicht zu einer gütlichen Einigung, setzt der Rechtsanwalt die Rechte des Nachbarn A durch Klage bei Gericht durch




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                            Auslese 04/2009: Baumschnitt

Wildwuchs beim Nachbarn – Ist der Griff zur Säge erlaubt?


Über die Grundstücksgrenze wachsende Wurzeln dürfen aus dem Boden entfernt, überhängende Äste dürfen abgeschnitten werden.
Hiebei steht das Überleben der Pflanzen jedoch im Vordergrund.
Für die fachgerechte Entfernung sollte im Zweifel ein Fachmann beigezogen werden.
Die Kosten hiefür hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tragen.
Geht vom Überhang eine Gefahr aus oder droht ein Schaden, sind die notwendigen Kosten vom Nachbarn zur Hälfte zu ersetzen.

Beim Entfernen der Äste und Wurzeln darf fremder Grund nicht betreten werden und das Schnittgut ist selbst zu entsorgen.
Führt der Baumbestand des Nachbarn zu einer ortsunüblichen Beschattung des eigenen Grundstücks, kann das „Recht auf Licht“ notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden, wobei vorab verpflichtend ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch stattfinden muss.




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Welche Pflichten treffen einen Grundbesitzer und Eigentümer von Grünpflanzen?

Die Rechte des Nachbarn enden dort, wo die des Anderen beginnen.
Aus diesem Leitsatz lässt sich der Maßstab der wechselseitigen Rücksichtnahme ableiten, der nicht nur die Frage des zulässigen und vom Nachbarn zu tolerierenden Wildwuchses von Pflanzen betrifft.

Grundeigentümer unterliegen der Verpflichtung Bepflanzungen auf ihrem Grundstück, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, entsprechend zu pflegen, auszudünnen und allfällig zu entfernen.

Die Verpflichtung als Grundeigentümer den Wildwuchs seiner Pflanzen im Rahmen zu halten erstreckt sich nicht nur auf Nachbars Garten, sondern insbesondere auch auf alle Verkehrsflächen wie Gehwege, Straßen etc.

Spätestens sobald ein Fußgänger ausladenden Ästen auf die Fahrbahn ausweichen muss, besteht dringend Handlungsbedarf.
An der Grundstücksgrenze zu Gehwegen gepflanzte Hecken sind saisonal zu schneiden.

Die freie Sicht auf den Verkehr, Verkehrszeichen und sonstige Einrichtungen des Straßenverkehrs wie Verkehrsspiegel, Ampeln etc., aber auch Straßenlaternen muss ebenfalls gewährleistet sein.

Kann der Nachbar verpflichtet werden, seine überhängenden Äste und eindringende Wurzeln zu entfernen?

Trotz des seit 2004 neu geregelten Nachbarrechts kann der Eigentümer von Pflanzen gerichtlich nicht angehalten werden, seine überhängenden Äste und eindringenden Wurzel zu entfernen.

Es steht dem beeinträchtigten Nachbar jedoch das Recht zu, den Überhang zu stutzen.

Worauf muss bei der Entfernung von Pflanzen oder Pflanzenteilen geachtet werden?

Die Entfernung überhängender Pflanzenteile und eindringender Wurzeln ist vom beeinträchtigen Nachbarn nur unter entsprechender Schonung der Pflanzen möglich.
Der Erhalt der Pflanzen steht im Vordergrund.
So ist der Baumschnitt saisonal verträglich vorzunehmen, sodass die Pflanze in ihrer Entwicklung keinen Schaden nimmt.

Wird durch die Entfernung von Ästen und Wurzeln die Standsicherheit eines Baumes beeinträchtigt, muss die Maßnahme gänzlich unterbleiben.
Der Einsatz rostiger Nägel, chemischer Keulen oder natürlicher Schädlinge ist daher jedenfalls unzulässig und führt zu Schadenersatzansprüchen des Eigentümers der Pflanze, kann aber auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei der Beschneidung von Pflanzen sind auch die speziellen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz von Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten.
Ein Zuwiderhandeln ist mit zum Teil empfindlichen Strafen verbunden.

Die Beiziehung eines Fachmannes ist in Zweifelsfällen dringend anzuraten; dieser haftet für von ihm verursachten Umweltschäden als sachverständige Person.

Das Betreten des Nachbargrundstücks ist im Falle der Beseitigung überhängender Pflanzenteile nicht gestattet.
Sofern der Baumschnitt nur unter Betreten der eigenen Liegenschaft nicht möglich ist, ist er zu unterlassen.
Andernfalls droht eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage, im schlimmsten Fall auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.

Wer trägt die Kosten für die Entfernung?
Die Kosten sind vom beeinträchtigten Liegenschaftseigentümer zu tragen.
Droht durch die Äste, Wurzel oder dem sonstigen Überhang jedoch eine Gefahr, ist ein Schaden bereits entstanden oder ist unmittelbar damit zu rechnen, muss die Hälfte der Kosten durch den Eigentümer der Pflanze übernommen werden, da dieser seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Sofern die Pflanzen bereits eine Schaden verursacht haben, steht dem beeinträchtigen Nachbarn unter Umständen auch ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn die Schäden dem Eigentümer der Pflanze vorwerfbar sind oder schuldhaft verursacht wurden.
War etwa erkennbar, dass Äste eines Baum durchzumorschen drohen, und zerstören bei einem Sturm den Gartenzaun, das Gerätehäuschen oder andere Pflanzen, kann der beeinträchtige Nachbar Schadenersatz begehen.

Grünpfleger der Gemeinde sind daher berechtigt, hier den notwenigen Baumschnitt vorzunehmen; die Gemeinde wäre berechtigt, einen Teil der so entstehenden Kosten dem Eigentümer zu überwälzen.

Besteht ein Recht auf Aussicht?

Die Bäume am Nachbargrundstück verstellen die – bislang vorhandene – Aussicht.
Trotzdem ist eine gerichtliche Durchsetzung auf Entfernung des Baumes und Wiederherstellung des aussichtsreichen Urzustands nicht einklagbar.






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Auch nach Einführung des neuen Nachbarschaftsrechtes 2004 kann sich ein Nachbar gegen solche Pflanzungen, die nicht über die Grundstücksgrenze ragen, trotzdem die Aussicht behindern, nicht erfolgreich zur Wehr setzen.

Es obliegt der ausschließlichen Entscheidung eines Grundeigentümers, ob und wenn ja, wo, welche und wie es seiner Bäume und Pflanzen setzt und wachsen lässt.

Bereits beim Ankauf der eigenen Liegenschaft am Nachbargrundstück bestandene Bäume können ebenfalls nicht erfolgreich bekämpft werden.
Hier gilt der Grundsatz: „Augen auf, Kauf ist Kauf“; auch Setzlinge werden größer, eine Einsicht, die man einem verständigen Käufer unterstellt.
Der Ausweg liegt hier in zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Das Recht auf Licht und Durchlüftung?

Ein Grundeigentümer kann seinem Nachbarn die von dessen Pflanzen ausgehende Beschattung des eigenen Grundstücks und damit den Entzug von Licht oder die Verhinderung der Durchlüftung des Grundstücks untersagen, sofern diese Einwirkungen das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung der Liegenschaft unzumutbar beeinträchtigt wird.

Das "Recht auf Licht" besteht jedoch nicht unbeschränkt; auch hier ist auf bundes- und landesgesetzliche Schranken zum Schutz von Pflanzen Bedacht zu nehmen – Baum– und Naturschutz bricht in diesem Fall Nachbarrecht.

Geltend gemacht kann das Recht von jedem werden, der an der beeinträchtigten Liegenschaft ein Recht behaupten kann; die Anspruchsberechtigten sind Eigentümer, Mieter, Pächter, Servitutsberechtigte etc.

Das Recht erstreckt sich auch auf Balkone, Terrassen und Eigengärten in Wohnhausanlagen.
Auch dort dürfen die Balkonpflanzen keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen.

Der Schattenwurf überschreitet dort das übliche Ausmaß, wo eine Belichtung von Räumen nur mehr mit Kunstlicht möglich ist, andere Vegetation zu Grunde geht, die Nutzung der Liegenschaft erheblich modifiziert werden müsste, um den ehemaligen Status quo herzustellen oder Solaranlagen nicht mehr genutzt werden können.

Gegenden in denen Bäume und damit auch die Beschattung des fremden Grundes üblich ist, etwa in Villen- und Cottagevierteln oder Alleen, ist das Recht auf Licht naturgemäß anders zu bewerten.

Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen und auf Maßstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in einer vergleichbaren Lage.

Wie setze ich das Recht auf Licht durch?


Vor der gerichtlichen Durchsetzung sieht das Gesetz einen verpflichtenden Streitbeilegungsversuch der Nachbarn vor.

Vor der Einbringung einer Klage auf Unterlassung gegen den Eigentümer der Bäume hat der Nachbar, der die Klagsführung erwägt, hiervor zur gütlichen Einigung entweder
• einen Vergleichsversuch bei Gericht,
• eine Schlichtungsstelle der Notariats- oder Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. einem Gemeindevermittlungsamt) zu befassen,
• die Streitsache einem Mediator zu unterbreiten,
wobei im letzteren Fall das Einverständnis des Konfliktgegners wesentlich ist.

Scheitert der Streitbehebungsversuch oder erscheint der Gegner nicht, kann das Recht im Klagswege vor dem Bezirksgericht geltend gemacht werden.

Stand 2009-März




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Die Änderung des Nachbarschaftsrechtes führt zum „Recht auf Licht“

Im Zuge des Entwurfes des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004 wird eine Neuregelung des Nachbarschaftsrechtes in Angriff genommen werden.
Wesentliche Punkte sind das Recht des Beeinträchtigten auf Unterlassungsklage, ein modifiziertes Selbsthilferecht und dessen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.


Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf Streitigkeiten zwischen benachbarten Grundstückseigentümern, die durch Beeinträchtigungen von Immissionen durch Bäume und anderen Pflanzen neben der Grundstücksgrenze verursacht werden.
Unter Immissionen versteht man die von fremden Bäumen und Pflanzen ausgehende Einwirkung auf den Nachbargrund, wie zB Laub oder Nadeln von Bäumen, Schatten derer und die damit verbundenen Beeinträchtigungen.

Bis dato konnte ein Grundstückseigentümer gegen die Schattenbildung von Bäumen des Nachbars nur die auf sein Grundstück ragenden Äste und Zweige sowie die Wurzeln abschneiden (Überhangrecht, Form des Selbsthilferechts), gegen den Schatten an sich konnte nichts unternommen werden.
Künftig soll der Beeinträchtigte gegen den Entzug von Licht und Luft bei Überschreiten der örtlichen Verhältnisse und der Unzumutbarkeit, einen Unterlassungsanspruch haben.
Im Hinblick auf das ortsübliche Maß und die Unzumutbarkeit kommt es zuerst einmal auf die Art der benachbarten Grundstücke, auf ihre Widmung und Benützung und außerdem auf die Lage an.
Eine Überschreitung der Unzumutbarkeit liegt vor,

wenn das Grundstück wegen Lichtmangels versumpft, vermoost, oder sonst wie unbrauchbar wird,

wenn auch während eines Sonnentages Licht im Haus eingeschaltet werden muss oder

wenn eine bestehende Solaranlage unbrauchbar wird.


Der Unterlassungsanspruch soll aber nicht uneingeschränkt gelten, sondern führt zB im Falle eines unter Naturschutz stehenden Baumes oder spezifischer Regelungen über den Baumschutz dazu, dass der beeinträchtigte Nachbar dies hinnehmen muss.
In solchen Fällen soll der Unterlassungsanspruch nur so weit gehen, wie er sich mit den baumschutzrechtlichen Regelungen vereinbaren lässt.

Der beeinträchtigte Grundstückeigentümer hat das Recht auf Selbsthilfe (s.o.), jedoch kann dieser nicht dem Baumeigentümer auftragen, das Wachstum der Bäume einzuschränken, noch diese gänzlich zu entfernen.
Es wurde aber versucht das Selbsthilferecht zu modifizieren und den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
So lautet die Formulierung im Gesetz jetzt dahingehend, dass der Grundstückseigentümer sein Recht gegenüber dem Baumeigentümer nur unter möglichster Schonung der fremden Bäume und Gewächse und sachgerechter Handhabung ausüben darf.
Das neue Selbsthilferecht unterliegt weiters öffentlich-rechtlichen Schranken und enthält zudem eine eigene Kostenregelung.
Der beeinträchtigte Nachbar muss die Kosten der Beseitigung tragen, da diese Beseitigung in seinen Interesse statt findet, außer im Falle eines Schadens durch einen Baum z.B. an der Dachrinne, an der Fassade des Nachbarhauses soll der Baumeigentümer die Kosten zur Hälfte übernehmen.

Da Streitigkeiten zwischen Nachbarn zu einem sehr häufigen Phänomen unserer Zeit geworden sind und diese zumeist auch gerne vor Gericht ausgetragen werden, hat das Nachbarschafts-Änderungsgesetz vorgesehen, dass Streitigkeiten nicht durch Gerichte, sondern durch außergerichtliche Streitbeilegung geregelt werden sollen.
Sinn dabei ist es, die näheren Gründe der Streitigkeiten herauszufinden, die meist gar nicht auf Bäume und deren Beeinträchtigungen zurückzuführen sind.
Mediatoren oder Schlichtungsstellen bieten für diese Angelegenheit den richtigen Rahmen.
Kann jedoch innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt werden, ist es möglich eine gerichtliche Klage einzureichen.




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bauen und wohnen - Wohnen in St. Pölten

Probleme mit dem Nachbarn durch Lärm, Rasenmähen und mehr?

Nahezu jeder Mensch hat Nachbarn, mit denen er auf mehr oder weniger engem Raum zusammenleben muss.

Diese Nähe kann durchaus angenehm und hilfreich sein, führt aber nur allzu oft zu Streit und Auseinandersetzungen.

Oft enden Streitigkeiten zwischen Nachbarn vor Gericht.

Aber gibt es bei solchen Auseinandersetzungen auch wirklich "Gewinner"?

Bedenken Sie, dass Sie wahrscheinlich lange Zeit nebeneinander wohnen werden und dass die Lebensqualität durch einen Nachbarschaftsstreit sicherlich stark leiden wird.

Daher: Suchen Sie das sachliche Gespräch oder schreiben Sie ihm einen Brief. Denn bei einen Nachbarschaftsstreit gibt es sicher nur Verlierer.

Aber trotzdem möchten wir Sie gerne über die einzelnen Verördnungen des Magistrates St. Pölten im Bezug auf nachbarliches Zusammenleben informieren:

Ballsport
Zur rechtlichen Situation: Ein Ball, der über den Zaun zum Nachbarn fliegt, darf nur mit dessen Erlaubnis geholt werden, andernfalls es sich um eine Besitzstörung handelt.

Der Nachbar ist rechtlich auch nicht verpflichtet, den Ball wieder herauszugeben.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sollte man von derartigem Verhalten jedoch Abstand nehmen und Hand aufs Herz: Wer hat nicht von uns Männern als Kind Bälle über den Zaun zum Nachbarn geschossen oder vielleicht sogar eine Glasscheibe dabei zerbrochen?


Besitzstörung
Ein Nachbar darf ohne Ihre Erlaubnis nicht Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung betreten, selbst dann nicht, wenn er der Wohnungseigentümer ist und Sie die Wohnung nur gemietet haben.

Als Besitzstörung gilt auch, wenn etwa der Hauseigentümer Ihre Dachantenne ohne Ihre Zustimmung entfernt oder das angemietete Kellerabteil mit einem zusätzlichen Schloss absperrt. In diesem Fall kann der Mieter mit einer Besitzstörungsklage versuchen, zu seinem Recht zu kommen.

Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Störung bei Gericht eingebracht werden. Eine Anzeige bei der Polizei reicht jedoch nicht.

Natürlich hat man als Mieter auch Pflichten. Die meisten werden über die Hausordnung geregelt. Grundsätzlich ist es ratsam, vor jedem Umbau der Wohnung (z.B. Einbau einer Dusche, Anbringung einer Sat-Schüssel etc.) das Einvernehmen mit dem Haus- bzw. Wohnungseigentümer herzustellen.

Als Besitzstörung gilt übrigens auch die Verbreitung von Werbematerial gegen den erklärten Willen des Haus- oder Wohnungsbesitzers. Als solche Willenserklärung gilt bereits das Anbringen der Plakette "Werbematerial unerwünscht".


Bäume und Sträucher
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, wonach Bäume oder Sträucher in einem bestimmten Mindestabstand von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden müssen.

Bäume, die genau auf der Grundstücksgrenze stehen, gehören beiden Nachbarn. Auch wenn sie einvernehmlich gefällt werden, gehören sie beiden Nachbarn je zur Hälfte.

Ragen die Äste und Wurzeln eines Baums oder Strauchs, der auf dem Nachbargrundstück steht, auf Ihren Grund, so haben Sie das Recht, diese überragenden Enden fachgerecht abzuschneiden.

Außerdem können Sie die Früchte behalten, die von diesen Ästen auf Ihren Boden fallen. Allerdings haben Sie kein Recht, die Früchte zu pflücken oder herunterzuschütteln.
Ragen Bäume und Sträucher von Ihrem Grund auf die Straße hinaus, so schreibt Ihnen die Straßenverkehrsordnung vor, die Bäume und Hecken zurechtzustutzen.

Mit 1. Juli 2004 trat eine Neuerung im Nachbarschaftsrecht in Kraft: Bisher konnten Sie sich gegen noch so hoch wachsende Bäume, die die Lichtverhältnisse auf Ihrem Grundstück beeinträchtigten, nicht wehren.

Das Zivilrechtsgesetz räumt einem Grundeigentümer nunmehr das Recht ein, sich gegen den "Entzug von Licht und Luft" zur Wehr zu setzen. Gemeint ist damit der Schattenwurf durch Bäume und Pflanzen.


Haustiere
Tiere müssen entsprechend verwahrt werden. Dies gilt für Rinder, Pferde, Schweine ebenso wie für Hunde und Bienenvölker.

Der freie Auslauf von Katzen in einer Wohngegend mit Häusern und Gärten muss hingegen nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes geduldet werden.

Werden Sie vom Hund des Nachbarn gebissen, so müssen nicht Sie nachweisen, dass der Nachbar schuldig ist, sondern der Nachbar muss beweisen, dass er sein Haustier entsprechend verwahrt oder eingesperrt hat.

Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie das Tier gereizt haben.

Als Hundebesitzer haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihr Hund nicht regelmäßig bellt.

Vor allem darf die Nachtruhe (20.00 bis 6.00 Uhr) und die Mittagsruhe (12.00 bis 15.00 Uhr) durch Hundelärm nicht empfindlich gestört werden.

Keine rechtlichen Möglichkeiten haben Sie jedoch gegen quakende Frösche im nachbarlichen Biotop, die gegen die Ruhezeiten verstoßen.

Wie sollte Ihr Nachbar auch Einfluss auf das Verhalten der Frösche nehmen können?


Lärm
Lärm macht krank – das ist keine neue Erkenntnis. Zum Schutz gegen Lärm gibt es in Österreich Lärmschutzvorschriften.

Eine Grundregel lautet, dass bei der Untersagung von Lärm grundsätzlich auf die Ortsüblichkeit Rücksicht genommen werden muss.

Das heißt: in einem Industrieviertel müssen Sie mehr Lärm ertragen als in einem Villenviertel.

Wenn Sie sich also eine Wohnung mieten, die über einem Lärm erzeugenden Betrieb liegt, dann nehmen Sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrags auch diesen Lärm in Kauf.

Der Mieter muss lediglich "erhebliche" Lärmsteigerungen nicht hinnehmen.

Um Ihnen einen Eindruck zu geben, anlässlich welcher "Delikte" in Österreich schon Verwaltungsstrafen wegen ungebührlicher Lärmerregung verhängt wurden, einige Beispiele:

das "laute Schleudern" einer Waschmaschine nach 22 Uhr;

lautes Radiospielen um 6 Uhr Früh;

das laute Rufen eines Schimpfwortes im Stiegenhaus eines Wohnhauses;

ein über einen längeren Zeitraum allein gelassener, bellender Hund in einer Wohnung.

In einem Fall wurde auch ein Nachbar, der im Sommer regelmäßig spät heimkam und ebenso oft mit einem Bauchfleck in seinen Pool sprang, wegen Lärmerregung verurteilt.

Informationen zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen finden Sie unter Finanzierung, Förderung.

Link zur Lärmschutzverordnung der Stadt St. Pölten -bitte klicken-

Musik
"Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden" wusste schon Wilhelm Busch.

Trotzdem fällt etwa Klavierüben für den Gesetzgeber nicht unter Lärm.
Klavierspielen ist grundsätzlich zu dulden, wenn es sich nicht über ungewöhnlich lange Zeiträume erstreckt. Hier gilt ein Durchschnittswert von rund zwei Stunden am Tag.

Werden die üblichen Ruhezeiten am Abend, in der Nacht, am Morgen und zu Mittag eingehalten, so haben Sie als Nachbar nicht das Recht, lärmdämmende Maßnahmen zu verlangen.

Anders verhält es sich beim passiven Musikhören. Sie sind nicht gezwungen, sich stundenlang die Lieblingsmusik Ihrer Nachbarn anzuhören.

Aber auch hier gilt: Entscheidend ist das ortsübliche Maß, das in einer ruhigen Villengegend ein anderes ist als in einer Innenstadtlage mit mehreren Lokalen in der Nähe.


Rasenmähen
In St.Pölten ist das Rasenmähen in Wohngebieten in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen verboten.

Dies ist durch eine ortspolizeiliche Lärmschutzverordnung geregelt.

Andere Gemeinden oder Städte haben andere Regelungen.

Gleiches gilt für andere Lärm erzeugende Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnliche Geräte.

Diese dürfen in Wohngebieten von 20.00 bis 7.00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.

Mäht Ihr Nachbar trotzdem in diesen Zeiten, können Sie bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige erstatten.

Diese leitet die Anzeige an den Magistrat St.Pölten, Allgemeine Verwaltung, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.

Ausgenommen sind Schneeräummaschinen, die zur Erfüllung gesetzlich oder behördlich auferlegter Pflichten eingesetzt werden müssen.

Link zur ortspolizeilichen Lärmschutzverordnung -bitte klicken-


Rauch und Feuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Rauch und Feuer.

Wenn Sie beeinspruchen, dass Ihr Nachbar Grünabfälle aus dem Garten, Pflanzen, Stroh, Holz etc. in seinem Garten verbrennt, dann tun sie dies zu Recht:
Das Verbrennen von Abfall, auch von biogenem, ist grundsätzlich verboten.

Erlaubt sind jedoch Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Grillen etc., allerdings müssen Sie darauf achten, dass dem Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden.

Gerade im dicht verbauten Wohngebiet (Wohnungsbalkon) grillt man am besten nicht mit Holzkohle, sondern mit Elektro- oder Gasgrillern.

"Wildes" Grillen ist hingegen strikt verboten.

Ohne Einverständnis des Grundeigentümers dürfen Sie nirgendwo grillen.

Das gilt auch für Grund, der sich im öffentlichen Eigentum befindet, so etwa am Traisenufer, im Bereich der Viehofner Seen oder beim Ratzersdorfer See.

Hinweis:
Die Stadt St.Pölten stellt vier  öffentliche Grillplätze für Ihr Grillvergnügen zur Verfügung.

Link zu den öffentlichen Grillplätzen in St. Pölten -bitte klicken-


Zaun
Sie sind als Grundeigentümer gesetzlich nicht verpflichtet, Ihr Grundstück einzuzäunen.

Nur wenn Sie Weidevieh oder Ähnliches halten, sind Sie verpflichtet, Ihr Grundstück mit einem Zaun zu umgeben.

Allerdings besteht eine Einfriedungspflicht, und zwar immer für die rechts vom Haupteingang gelegene Seite.

Für die Rückseite der Grundstücke gibt es keine Regel.

Bitte beachten Sie:

Auf www.hausbauforum.at dem hilfreichen österreichischen Bauportal erhalten
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Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) - Normebene

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.7.2014

Nachbarrechtsgesetz
(NachbG NRW)

Vom 15. April 1969 (Fn 1, 4)

Norm
Normfuß und Fundstelle
Inhaltsverzeichnis :
§ 1 Gebäude
§ 2 (Fn 2) Ausnahmen
§ 3 (Fn 4) Ausschluß des Anspruchs
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
§ 7 Begriff
§ 8 Voraussetzungen der Errichtung
§ 9 Beschaffenheit
§ 10 Standort
§ 11 Besondere Bauart
§ 12 Anbau
§ 13 Nichtbenutzung der Nachbarwand
§ 14 Beseitigung der Nachbarwand
§ 15 Erhöhen der Nachbarwand
§ 16 Anzeige
§ 17 Schadensersatz
§ 18 Verstärken der Nachbarwand
§ 19 Begriff
§ 20 Anbau
§ 21 Besondere Gründung der Grenzwand
§ 22 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 23 Einseitige Grenzwand
§ 23a (Fn 9) Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude
§ 24 Inhalt und Umfang
§ 25 Nutzungsentschädigung
§ 26 Inhalt und Umfang
§ 27 Niederschlagwasser
§ 28 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
§ 29
§ 30 Bodenerhöhungen
§ 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 32 Einfriedigungspflicht
§ 33 Einfriedigungspflicht des Störers
§ 34 Ausnahmen
§ 35 Beschaffenheit
§ 36 (Fn 4) Standort der Einfriedigung
§ 37 Kosten der Errichtung
§ 38 Kosten der Unterhaltung
§ 39 Ausnahmen
§ 40 Grenzabstände für Wald
§ 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke
§ 42 Grenzabstände für Hecken
§ 43 Verdoppelung der Abstände
§ 44 Baumschulen
§ 45 (Fn 3) Ausnahmen
§ 46 Berechnung des Abstandes
§ 47 (Fn 5) Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
§ 48 Nachträgliche Grenzänderungen
§ 49 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 50 Schutz der Nachbarrechte
§ 51 (Fn 6) Verjährung
§ 52 Stellung des Erbbauberechtigten
§ 53 (Fn 7) Übergangsvorschriften
§ 54 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 55 (Fn 8) (Fn 10) Inkrafttreten


Normüberschrift

Nachbarrechtsgesetz
(NachbG NRW)

Vom 15. April 1969 (Fn 1, 4)I. Abschnitt     Grenzabstände für Gebäude

§ 1 Gebäude

§ 1
Gebäude

(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mitsonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen einMindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten.

Der Abstand ist waagerechtvom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zurGrenze zu messen.

usw. usw. usw.

§ 42
Grenzabstände für Hecken

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -

a) über 2 m Höhe  1,00 m
und
b) bis zu 2 m Höhe  0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text%3Fanw_nr%3D2%26gld_nr%3D4%26ugl_nr%3D40%26bes_id%3D3493%26aufgehoben%3DN%26menu%3D1%26sg%3D




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Information der Landesvolksanwältin Vorarlberg ( www.landesvolksanwaeltin.at)

Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze

Änderungen im Öst. Nachbarrecht


Anlass des neuen Gesetzes
Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen haben immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn geführt.
Dabei kann es um die unterschiedlichsten Fragen gehen, angefangen mit den Ästen und Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze wachsen, über
das herüber gewehte Laub und dessen Auswirkungen auf den fremden Grund bis hin zu den Beeinträchtigungen, die Grundeigentümer wegen des Schattens fremder Bäume und Pflanzen erleiden.
Gerade gegen einen solchen Schattenwurf konnte der davon betroffene Grundstückseigentümer nach bisher geltendem Recht selbst dann nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen, wenn er dadurch unzumutbar beeinträchtigt wurde.

. usw.
.
.
Über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln.
Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf.
Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.
Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos „entbehren“ kann.
Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen.
Beim Abschneiden der fremden Wurzeln und Äste muss besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, ja er darf ohne Einverständnis des anderen nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen.
Das Schnittgut muss der Nachbar selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen.

Kosten der Entfernung.
Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte.
In einem solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Zu denken ist hier etwa daran, dass die Wurzeln eines Baumes eine Kanalleitung zerstört haben oder zu zerstören drohen.
Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass spezielle bundes- oder landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten sind.

Weitere Auswirkungen fremder Bäume und Pflanzen
Das Gesetz sagt nichts darüber, wie es sich mit weiteren Auswirkungen fremder Pflanzen verhalten soll, etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegen bleibt oder – das soll häufiger vorkommen – die Dachrinne verstopft.
Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen dulden müssen.
Wenn überhaupt kann er sich dagegen nur dann gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie das örtlich übliche Maß übersteigen und die Benützung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Das wird aber nur in den seltensten Konstellationen der Fall sein.
Dass ein Hauseigentümer beispielsweise wegen der Birken des Nachbarn seine Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammen rechen muss, ist noch keine wesentliche Beeinträchtigung.
Gegen das Herüberwachsen fremder Wurzeln und Äste kann sich ein Nachbar auch nach neuem Recht nicht gerichtlich zur Wehr setzen, er kann sie nur abschneiden und entfernen.
Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für den „Veitschi“ (den wilden Wein).
Hier muss der Nachbar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dulden, dass der fremde Veitschi die eigenen Mauern bewächst.
Daran hat das neue Nachbarrecht nichts geändert.


Quelle: http://www.bmj.gv.at/
http://www.landesvolksanwaeltin.at/information/rechtsinformationen/pflanzen-an-der-grundstucksgrenze-nachbarrecht.pdf

300_a_fritz-x_Pflanzen an der Grundstücksgrenze - Nachbarrecht_1a.pdf

300_a_fritz-x_Nachbarrecht 2013 - Broschüre  Probleme mit den Nachbarn, was tun?_1a.pdf


300_a_fritz-x_Habersack - Der Nachbar im Zivilrecht (Das Nachbarrecht)_1a.pdf






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Neues Nachbarrecht seit 1. Juli 2004
Nachbarrechts-Änderungsgesetz (BGBL. I Nr. 91/2003)

Handhabe.

Ab 1. Juli 2004 räumt das Gesetz dem Grundeigentümer das Recht ein, sich auch gegen den "Entzug von Licht oder Luft" zur Wehr zu setzen, also vor allem gegen den Schatten fremder Bäume, wenn er dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird.
Das neue Gesetz kann  also nicht dazu führen, dass sämtliche Bäume und Pflanzen, die nur im geringen Ausmaß Schatten auf den Nachbargrund werfen, zurückgeschnitten oder beseitigt werden müssen.
Wenn sie aber den gesamten Nachbargrund verdunkeln, wenn dieser feucht  wird und "vermoost", wenn der Nachbar auch an einem helllichten Sommertag in seinem  Haus das Licht einschalten muss oder wenn die fremden Bäume eine bereits bestehenden Solaranlage außer Betrieb setzen, kann eine solche unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen.

Der Nachbar ist dann verpflichtet entsprechende Maßnahmen dagegen zu ergreifen.
Das bedeutet nicht, dass er alle seine Bäume umschneiden und beseitigen muss.
Er muss sie aber jedenfalls ausschneiden oder sonst Maßnahmen treffen, die die unzumutbare Beeinträchtigung mindern.


Weiters wird durch die Novelle das Recht des Grundeigentümers zum Abschneiden der Äste und Ausreißen der Wurzeln fremder Bäume modifiziert.
Der Grundeigentümer, der davon Gebrauch machen will, muss künftig sachgerecht und unter möglichster Schonung  der Pflanze vorgehen.
Die notwendigen Kosten des Abschneidens der Äste und der Entfernung der Wurzeln hat er grundsätzlich selbst zu tragen.
Wenn ihm diese aber einen Schaden verursachen oder ein solcher Schaden droht (etwa wenn die Wurzeln einen Kanal durchdringen oder die Äste eine Fassade beschädigen) kann er die Hälfte der Kosten vom Eigentümer des Baumes verlangen.

Ergänzt werden diese Regelungen durch eine Verpflichtung der Streitteile, sich vorerst um eine außergerichtliche Streitbeilegung (z.B. bei einer von der Notariatskammer eingerichtete Schlichtungsstelle oder Beiziehung eines Mediators) zu bemühen.

Eine gerichtliche Klage kann wegen einer Verletzung des "Rechts auf Licht" erst dann eingebracht werden, wenn es nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten eine gütliche Einigung zu erzielen.
Diese Verpflichtung zur außergerichtlichen Streitbeilegung soll einer Überlastung der Bezirksgerichte mit Klagen wegen des "Rechts auf Licht" vorbeugen.
Vor allem sollen die Schlichtungsstellen die Möglichkeit haben, den eigentlichen Ursachen der Auseinandersetzungen, die vielfach mit den Bäumen und ihren Auswirkungen nichts oder nur wenig zu tun haben, auf den Grund zu gehen und die Streitigkeiten quasi "an der Wurzel" zu lösen.



Gegenüberstellung:

Neues Öst. Nachbarrecht 2004-07-01

Geltende Fassung
Neufassung
Neu

§ 364 (1)
Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten  werden.
§ 364 (1)
Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

§ 364 (2)
Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
§ 364 (2)
Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.


§ 364 (3)
Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.
Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt."

§ 422
Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.

§ 422 (1)
Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.
Dabei hat er aber fachgerecht
vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.
Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

§ 422 (2)
Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.
Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen."

http://www.unterpremstaetten.at/img_news/Nachbarrecht.pdf





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Überhängende Äste und eindringende Wurzeln dürfen (schonend) entfernt werden.
Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in den Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze des Nachbarn aus dem Boden entfernen und die über dem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst auch benützen darf.
Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.
Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos „entbehren" kann.
Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen.

Nachbarstreit um Bäume: Eigentümer kann mit Urteil zu Baumpflege gezwungen werden
Vergleichsweise glimpflich verlief ein Astabbruch an der Grenze zwischen zwei Grundstücken in Vorarlberg, deren Eigentümerinnen dennoch nicht wenig intensiv stritten:
Ein offenbar abgestorbener, 15 Meter langer Ast löste sich von einer Stieleiche und krachte auf das Nachbargrundstück.
Glücklicherweise war dabei nur Sachschaden an einer Mauer zu beklagen.
Doch die Eigentümerin der Liegenschaft getraute sich angesichts weiteren bedrohlichen Überhangs nicht mehr, das Grundstück in diesem Bereich zu benützen.
Sie klagte ihre Nachbarin auf Beseitigung des Überhangs — und erhielt auch vom Obersten Gerichtshof recht.
Das ist insofern bemerkenswert, als das ABGB primär Unterlassungsansprüche vorsieht, um den Frieden zwischen Nachbarn zu sichern:
Wer sich durch Immissionen des Nachbarn gestört fühlt, kann diesen auf Unterlassung klagen.
Bäume haben es aber so an sich, dass sie von selbst wachsen — ein Vorgang, den der Nachbar schwerlich unterlassen kann.
Nun gibt es zwar das Selbsthilferecht:
Demnach kann jeder Eigentümer unter anderem die über seinen Luftraum hängenden Äste (fachgerecht) abschneiden; das ist bei größeren Kalibern aber weder einfach noch ungefährlich.
Kann man also den Nachbarn, von dessen Grund die Äste kommen, und der sich offenkundig nicht um die schon aus Sicherheitsgründen nötige Baumpflege kümmert, zum Handeln zwingen?
Man kann — siehe Veitschii.
Auch im vorliegenden Fall sind nach dem Urteil des Höchstgerichts die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Beseitigungsanspruchs erfüllt: „Nach den Verfahrensergebnissen birgt der Überhang erhebliche Gefahr für Sachschäden und für Leib und Leben.
Der davon betroffene Grundstücksteil der Klägerin ist für die ortsübliche Benutzung (Aufenthalt im Garten) deshalb unbrauchbar und kann von der Klägerin als Eigentümerin nicht genutzt werden."
Indem die beklagte Nachbarin durch Unterlassen baumpflegerischer Maßnahmen den gefährlichen Zustand aufrecht erhält, greift sie weiterhin widerrechtlich in das Nutzungsrecht der Klägerin ein.
Die Klägerin kann die Beseitigung konkret bezeichneter gefährlicher Äste und Bäume verlangen, so der OGH (Die Presse 2012/02/02).
Beim Abschneiden der fremden Wurzeln und Äste muss besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, er darf ohne Einverständnis des Nachbarn nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen.
Das Schnittgut muss der Nachbar selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen.
Zum Überhang zählen auch die Früchte.
Die gehören zwar dem Baumeigentümer, aber der Nachbar, in dessen Grund die Äste hineinragen, hat das Recht, die betreffenden Früchte zu pflücken.
Dazu darf er aber weder auf den Baum klettern noch eine Leiter daran lehnen. Und er darf schon gar nicht den fremden Grund betreten.
Alle Früchte, die er dennoch erwischt, gehören ihm.
Werden Zweige und Äste (Wurzeln) eines Baumes nicht vom Grundeigentümer, sondern von einem Dritten entfernt, könnte der Baumeigentümer diesen Eigentumseingriff mit Klage abwehren, denn nur der Grundeigentümer oder ein Fruchtnießer des Nachbargrundes, nicht aber ein Dritter hat das Recht, sich den Überhang anzueignen.
Wenn von einem überhängenden Ast Obst abfällt, gehört es dem Grundeigentümer. Wenn aber mit einer Windböe Früchte von einem (nicht überhängenden) Ast über den Zaun geweht werden, dann gehören diese Früchte weiterhin dem Eigentümer des Baumes.
Dieser könnte sie auch wieder zurückfordern.
Wer zahlt?
Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte.
In einem solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Zu denken ist hier etwa daran, dass die Wurzeln eines Baumes eine Kanalleitung zerstört haben oder zu zerstören drohen (z.B. Wasser-, Kanal-, oder andere Leitungen werden zerstört oder verstopft, Platten eines Weges gehoben, Schäden an Dach, Fassade oder geparkten Fahrzeugen verursacht).
Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass spezielle bundes- oder landesgesetzliche Rechtsvorschriften über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten sind.

Behörde kann Zurechtstutzen von Ästen und Zweigen verlangen


Der beeinträchtigte Nachbar kann das Zurechtschneiden von Ästen und Zweigen nicht verlangen.
Die Behörde dagegen schon:
Gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) die jeweiligen Grundeigentümer, deren Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, aufzufordern, diese auszuästen oder überhaupt zu entfernen.
Mit dieser Maßnahme soll jederzeit eine freie Sicht auf den Straßenverlauf gewährleistet werden.
Einen Entschädigungsanspruch hat nur derjenige, der einen Obstbaum zurechtstutzen muss, obwohl dessen Äste gar nicht in die Straße hineinragen.
§ 91 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Es kommt nicht darauf an, welche Art von Verkehr betroffen ist bzw. wie frequentiert die Straße ist.
Eine Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke ist als vorbeugende Maßnahme zu verstehen.
Diese hat die Verwaltungsbehörde anzuordnen, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.
Unzulässig ist aber ein Auftrag, wenn bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte.
Besteht jedoch z.B. infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.
Das heißt, dass dem Grundeigentümer nicht nur die Ausästung, sondern gegebenenfalls sogar die Entfernung der Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen aufgetragen werden kann.
Letztere Maßnahme (Entfernungsauftrag) ist aber nicht zulässig, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann, die Entfernung also nicht das einzige Mittel darstellt, um einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu begegnen.

Behördlicher Entfernungsauftrag ist ultima ratio

Nach § 21 des Bundesstraßengesetzes dürfen in einer Entfernung
bis 40 Meter beiderseits von Autobahnen,
bis 25 Meter beiderseits von Schnellstraßen
bis 15 Meter beiderseits von Freilandstraßen
unter anderem aus Verkehrsrücksichten keine Neu-, Zu- und Umbauten, Einfriedungen sowie Anlagen jeder Art errichtet oder geändert werden.
Die Bundesstraßenverwaltung kann mit Bescheid auch anordnen, dass der an eine Bundesstraße angrenzende Wald ohne Entschädigung des Eigentümers in einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Weise zu bewirtschaften ist, wenn dies mit Rücksicht auf den Bestand der Straße oder der Straßenerhaltung oder wegen schlechter Sicht notwendig ist.


Verkehrssicherungspflicht für Baumbesitzer

Haftung bei Bäumen
Ist der Nachbar Baumbesitzer, geht es nicht immer nur um Licht und Schatten.
Was die wenigsten wissen, sind die mit Bäumen verbundenen Verpflichtungen und (zivil- und strafrechtlichen) Haftungen.
Baumbesitzer haben für die Sicherheit ihrer Bäume zu sorgen — Juristen sprechen hierbei von „Verkehrssicherungspflicht".
Darunter ist die Pflicht zur Absicherung von Gefahrenquellen zu verstehen.
Jeder Grundbesitzer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen.
Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht variiert nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls, eine allgemeine Regel lässt sich dafür nicht geben.
Die Sorgfalt, die der Besitzer aufwenden muss, wird umso höher sein, je gefährlicher die Gefahrenquelle ist, je überraschender bzw. tückischer sie für den Nutzer ist, je schwerer die drohenden Schäden und Beeinträchtigungen sind und je leichter der Verfügungsberechtigte Schadensfälle vorhersehen und Gefahren abwehren kann. Entscheidend für das Ausmaß von Verkehrssicherungspflichten ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
Besonders streng sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann, wenn Kinder und andere Personen, die nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen, in den Gefahrenbereich gelangen können.
Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für Schäden, die durch Bäume im Wald verursacht werden, resultiert aus den „Allgemeinen Haftungsbestimmungen" im Forstgesetz.
Bei Wegen außerhalb des Waldes gilt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.
Vielfach kommt auch die Bestimmung des § 1319 ABGB über die verschärfte Haftung für ein fehlerhaftes Bauwerk, die nach der Rechtsprechung auch auf Bäume ausgedehnt wird, zur Anwendung.
Eine Haftung nach dem ABGB setzt in der Regel voraus, dass das Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen auf dessen mangelhaften Zustand zurückzuführen ist.
Dieser Mangel muss Ursache der Schädigung sein. Ein gesunder Baum, der durch einen orkanartigen Sturm ausgerissen wird, begründet — wegen höherer Gewalt — keine Haftung.
Mangelhaft können Bäume sein, wenn ihre Wurzeln bei Bauarbeiten beschädigt werden, worunter die Standfestigkeit leidet.
Laut OGH liegt bei Bäumen der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht.
Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht.
Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen.
Eine Haftung wird auch bejaht, wenn Bäume entgegen den Regeln der Ö-Norm L 1122 (= Stand der Technik), nicht ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert werden.
In einem Fall hatte ein Baumpfleger die Betreuung einer umgestürzten Pappel mit einem Alter von 60 — 80 Jahren bei einer allgemeinen Lebensdauer solcher Bäume von rund 80 Jahren übernommen, aber in der Zeit von einer Einkürzung im Jahr 2003 bis zum Umstürzen des Baumes 2008 keine einzige fachgerechte Begutachtung des Baumes vorgenommen, obwohl er im Einzugsbereich einer rege frequentierten Verkehrsfläche stand.

Haftung nur bei mangelhaften Bäumen.





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Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected]
ENDE