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Wels, am 2016-02-13BITTE nützen Sie doch rechts OBEN das Suchfeld [ ] [ Diese Site durchsuchen]DIN A3 oder DIN A4 quer ausdrucken
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********************************************************I* ~015_b_PrennIng-a_nachbarrecht-braeuwiese (xx Seiten)_1a.pdf
Parkplatz (170/19) Bräuwiese Haus 11 13 15 17 Hr. Schmuck und Hr. Prenninger haben am 31. Juli 2015 drei Parkverbotsschilder für die Parkfläche 170/19 aufgestellt. Bis heute 2015-09-15 hat es problemlos funktioniert. Alle stehen auf den Ihnen zugeteilten Parkflächen. Auch die Wohnungs-Eigentümer von Haus 15 können wieder auf Ihren zugeteilten Parkflächen parken. D.h. A = rechts vom Eingang, dann B, dann C, D = links vom mittleren Parkverbotsschild. Bewohner von Haus 11 13 17 parken nach Ihren Gewohnheitsrecht. Wenn alle weiter nur auf Ihren Stellflächen parken, wie dies im August 2015 geschehen ist, gibt es keine heftigen Diskussionen mehr. Bitte bedenken Sie, wenn einer falsch steht, stehen notgedrungen auch andere falsch und dann muß ich mir anhören sie stehen ja aber auch falsch. Wo soll man sich den hinstellen, wenn unsere Nachbarn in der Mitte, ihre ihnen zugeteilten 2 Parkflächen nicht benützen aber unerlaubterweise in den letzten Jahren bei uns parkten. Das wiederum veranlasst auch andere, dies nachzumachen. Es war in den letzten Jahren nicht möglich, dies durch gutes Zureden und einen Appell an den Hausverstand zu lösen. Bitte lassen Sie auch zwischen Hecke und Ihren Fahrzeug 1m frei, dies ist ein Öffentlicher Grund (Gehsteig ?) Wie Sie wissen, das Parken auf Gehsteigen ist veboten ! Die Parkfläche ist 7m Breit und geht bis zur Straßenmitte ! ! ! Die Parkfläche ist 45m lang, da passen bei einer üblichen Breite von 2,5m 18 Autos hin. Wenn die einen quer nach oben die anderen quer nach unten (so wie ich) stehen dann wird es knapp oder die Wohnungsnachbarn sind ohnehin nie da. DIN Normen für ParkplätzeLaut Bauordnung sind zum Ein- und Ausparken 2,50 m Breite empfohlen (vor 40 Jahren waren aber nur 2,30 m vorgegeben). Familien- und Frauenparkplätze 2,7m Gehbehinderung 3,00 Meter Rollstuhlfahrer laut ÖNORM B1600: 3,50 Meter https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz
Es parkt wer falsch, FOTO mit Datum genügt.
Bisher ist noch keiner bis zum Gericht gegangen, was auch vernünftig ist.
Die Anwaltskosten für Besitzstörungsklage wegen Falschparkens sind ca. € 246,18 je nach Bezirksgericht, das kann sich ja jeder leisten.
Eigentümer https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Besitzer https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz Besitzer hat etwas mit Sitzen zu tun. Wer auf einer Sache "sitzt" ist der Besitzer. Der Besitzer darf mit der Sache jedoch nicht alles machen, was er möchte, sondern nur das, was der Eigentümer ihm erlaubt hat. Mittelbare und unmittelbare Besitzer haben Besitzschutzansprüche, d.h. sie können dagegen vorgehen, wenn der Besitz gestört oder entzogen wird. Dem Eigentümer gehört eine Sache, auch wenn er gerade nicht darauf sitzt. Das im Grundgesetz verankerte Eigentum darf ebenso wenig beeinträchtigt, beschädigt oder entzogen werden. Allerdings besteht kein absoluter Schutz gegen Enteignung.
Während allerdings der Besitz allein die faktische Sachherrschaft über eine körperliche Sache bedeutet, ist das Eigentum das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Das heißt ferner, dass der Eigentümer einer Sache im Kontrast zum lediglichen Besitzer einer Sache das absolute sowie fast uneingeschränkte Vollrecht über diese Sache inne hat. Das heißt wiederum, dass er nahe zu alles damit machen kann, was er will; er kann die verändern, zerstören, weiterveräußern, behalten, und dabei andere davon ausschließen. Eigentum kann an allen körperlichen Sachen bestehen. http://www.jus24.at/a/was-ist-der-unterschied-zwischen-besitz-und-eigentum Im alltäglichen SprachgebrauchBestimmt ist Ihnen schon aufgefallen, dass im alltäglichen Sprachgebrauch zwischen den beiden Begriffen Eigentümer bzw. Besitzer kein Unterschied gemacht wird und man in der Regel die beiden Begrifflichkeiten synonym verwendet.Wie die nächsten Absätze hingegen zeigen, ist dies jedoch falsch, da im rechtlichen Sinne sehr wohl ein Unterschied zwischen beiden Begriffen gemacht werden muss. Der BesitzerNach § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird jemand Besitzer einer Sache, sobald er "tatsächliche Gewalt über die Sache erworben [hat]".
Dass heißt, dass jeder der eine Sache in seinen Händen hält oder in seiner Wohnung aufbewahrt, auch als der Besitzer dieser Sache angesehen wird. Der EigentümerDem Eigentümer hingegen gehört die Sache rechtmäßig, was als ein Grundrecht vom Grundgesetz (Artikel 14) geschützt wird.Dies führt dazu, dass der Eigentümer nach § 903 BGB mit seiner Sache, "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, (...) nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen" kann.
Auf gut Deutsch kann man sagen:
Sobald man Eigentümer einer Sache ist, kann man damit machen was immer man will, solange man der Allgemeinheit nicht schadet oder ein anderes Gesetz dagegen spricht.
In der Regel sind der Besitzer und der Eigentümer die gleichen Personen. Aus rechtlicher Sicht ist dennoch eine Differenzierung nötig, um beispielsweise bei einem Mietvertrag die Besitz- und Eigentumsverhältnisse genau regeln zu können. Beispiele
http://www.dasinternet.net/besitzer_eigentuemer_unterschied.php Inhaber - Besitzer - Eigentümer- Ersitzung Inhaber: Jemand hat eine Sache tatsächlich in seiner Macht (Gewahrsam). Der Inhaber hat aber nicht den Willen, die Sache als die Seine zu besitzen. Er besitzt sie für einen Anderen. Besitzer: Neben der tatsächlichen Sachherrschaft (Innehabung) hat jemand auch den Willen, die Sache als die Seine zu behalten (Besitzwillen). Der Besitzer kann rechtlich über die Sache verfügen. Eigentümer: Die unbeschränkte Befugnis einer Person über eine Sache (Herrschaftsrecht). Der Eigentümer kann rechtlich und tatsächlich mit seinem Eigentum machen was er will. Ersitzung: Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ist nach dem Vermessungsgesetz ausgeschlossen. http://www.meingrundstueck.at/lexikon/Ersitzung.html Gewohnheitsrecht: Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern durch eine andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert worden sind. Das Gewohnheitsrecht ist im Allgemeinen gleichberechtigt mit Gesetzen. https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Der Besitz muss redlich sein. Das bedeutet, dass der Besitzer aus den Umständen annehmen kann, dass die Sache rechtmäßig in seinen Besitz gelangt ist. Er darf es einerseits nicht wissen. Das würde die Redlichkeit ausschließen. Es darf aber auch ansonsten aus den Umständen nicht hervorgehen, dass die Sache rechtswidrig in die Gewahrsame des Besitzers gelangt ist. Der Besitz muss zudem echt sein. Die Echtheit ist dann gegeben, wenn die Sache nicht durch Gewalt, List oder heimlich übernommen wurde. Die Ersitzung erfolgt schlussendlich durch Ablauf der Ersitzungszeit. Die Dauer der Zeitspanne hängt von der Art der Sache ab. Bei beweglichen körperlichen Sachen beträgt die Ersitzungszeit drei Jahre. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Zeitspanne dreißig Jahre. Bei Rechten, die nur selten ausgeübt werden können, muss der Ersitzer beweisen, dass er die Rechte zumindest dreimal innerhalb der Ersitzungszeit von dreißig Jahren ausgeübt hat. https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung
Dazu braucht es meist eine Unterlassungsklage bei Gericht. Die Klage muss jedenfalls vor Ablauf der 30 Jahre der ununterbrochenen Nutzung bei Gericht eingelangt sein.
Es war vor 1972-12-31 (vor 43 Jahren) jedem Erstkäufer klar das zu jeder Wohnung 1 Parkplatz und zu jedem Haus ein Besucherparkplatz gehört.
Wurde bei allen Gesprächen mit den Marklern immer so gesagt.
Auch heute geht jeder Wohnungskäufer davon aus das er einen Parkplatz vor der Wohnung hat.
Wie man aus den alten Plänen ersehen kann wurde jedem Haus eine Parkfläche mit 5 (damalls min.2,3m breiten) Stellplätzen zugeteilt.
Als ich vor einigen Jahren auf dem soganannten Niemandsland ein Carport aufstellen wollte wurde ich erst über den tatsächlichen Zustand von der Gemeinde Seewalchen aufgeklärt.
MfG
fritz prenninger Bräuwiese 15 Hausteil 15C
P.S
Aus gegebenen Anlass.
Nachsatz für meine Mitbewohner und Nachbarn.
Auch bei den zu den Häusern gehörenden Gartenflächen sind die Besitzer nicht auch die Eigentümer.
Übrigens, bei den Gartenflächen handelt es sich um 1/4 Eigentum.
Möchte man da etwas ändern bräuchte man über 50 % der Hausanteile und eine Hausversammlung.
Da keine Klage, vor Ablauf der 30 Jahre der ununterbrochenen Nutzung, von den tatsächlichen Eigentümern bei Gericht gestellt wurden, bleibt alles wie es immer war.
Die Eigentümer sollen die Besitzer in Ruhe Ihre Ferienzeit verbringen lassen.
Ich erkläre künftig keinen mehr in der Siedlung diesen Sachverhalt.
Ich habe in der Anlage keinerlei Eigentum, ich bin nur Besitzer und auf meinen Besitz achte ich.
"Ausfahrt Freihalten" - Das Recht auf den ruhigen Besitz1) Was versteht man unter einer Besitzstörung?Das Gesetz versteht unter einer Besitzstörungshandlung ein Verhalten, wodurch der ruhige Besitz, somit die ungehinderte Ausübung aller mit dem Besitz zusammenhängenden Rechte, insbesondere die ungehinderte Nutzung, das Betreten und Verlassen etc. verletzt wird. Aber auch jedes unerlaubte Betreten einer Liegenschaft, das Werfern von Gegenständen (insb. Baumschnitt) über den Zaun des Nachbarn etc. sind Besitzstörungen. Der Besitzer ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den jeweiligen Störer auf seine störende Handlung hinzuweisen bzw. ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der störenden Handlung aufzufordern, diese zu beenden. Der Besitzer kann daher durchaus die besitzstörenden Handlungen gewähren lassen und danach trotzdem gegen den Störer mit einer Besitzstörungsklage vorgehen. In der Praxis, speziell wenn das Ein- und Ausfahren aus einer Liegenschaft nicht möglich ist, wird der Besitzer den Störer - je nach Dringlichkeit - entsprechend auffordern, die Ausfahrt freizumachen. Nichtsdestotrotz ist dieser im Anschluss berechtigt, die Besitzstörungsklage zur Abwendung künftigen Fehlverhaltens des selben Störers, in Anspruch zu nehmen. Ob der ruhige Besitz gestört ist, hängt nicht davon ab, wie lange die besitzstörende Handlung angedauert hat. Es ist im Falle des Verparkens einer Ausfahrt auch nicht erforderlich, das Fahrzeug zu verlassen. 2) Was versteht man unter einer Ein- / Ausfahrt; wie erkenne ich eine solche? Es kommt nicht darauf an, dass sie in geeigneter Weise befestigt ist und dass der Randstein an der betreffenden Stelle abgesenkt ist. Die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt kann sich auch aus anderen Anzeichen ergeben, z. B. aus Mauerpfeilern, aus baulichen Gegebenheiten, Garagentoren, Bodenmarkierungen etc. Unstrittig ist die Frage, wenn die Zu- und Ausfahrt durch ein entsprechendes Hinweisschild angekündigt wird, speziell, mit entsprechenden Verbotshinweisen. Im Straßenverkehr kann eine Besitzstörungshandlung auch dadurch gesetzt werden, dass zum Zwecke des Umdrehens oder reversierens auf ein fremdes Grundstück, eine Parkfläche, Firmengelände etc. eingefahren wird. 3) Wer ist besitzstörungsklageberechtigt? Nachdem hier auf den Besitz und nicht das Eigentum abgestellt wird, hat das Recht auf Wahrung des ruhigen Besitzes daher nicht nur der Eigentümer, sondern auch ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, dessen Mitbewohner etc. 4) Wie schnell muss ich im Falle einer Besitzstörung reagieren? Das Gesetz sieht für die Geltendmachung einer Besitzstörungshandlung eine Frist von 4 Wochen ab Kenntnis der besitzstörenden Handlung vor. Allerdings muss- abweichend zu den sonstigen Fristen, bei denen die rechtzeitige Postaufgabe ausreicht - innerhalb dieser Frist die Klage bereits bei Gericht eingelangt sein. Wurde die Klage verspätet eingebracht und wird dies von der Gegenseite oder vom Gericht erkannt, droht der Klagsverlust. Nach Ablauf der vierwöchigen Frist besteht nur mehr die Möglichkeit, die Handlungen im Wege einer Unterlassungsklage zu bekämpfen. Der Vorteil im Besitzstörungsverfahren liegt in seiner einfachen, und daher beschleunigten Verfahrensstruktur. 5) Was kostet eine Besitzstörungsklage und wer trägt die Kosten? Sofern die Klage über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, betragen die diesbezüglichen Kosten € 246,18 (Stand Jänner 2012). Aufgrund der Klage wird eine Tagsatzung anberaumt, für deren Besuch weitere Kosten in der Höhe von € 149,18 bzw. € 205,12, je nachdem, ob der Rechtsanwalt am Sitz des Bezirksgerichtes ansässig ist oder nicht, anfallen. Erscheint die Gegenseite nicht, wird der Klage durch Versäumungsurteil stattgegeben und der Gegner mittels Endbeschluss zur Kostentragung verpflichtet. Erscheint der Gegner und wird die behauptete Besitzstörungshandlung vom Gericht als faktisch erwiesen betrachtet, wird in der Regel ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Verfahrensgegner die Besitzstörungshandlung zugesteht und sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (sofern dies nicht bereits passiert ist) und weitere Besitzstörungshandlung in Hinkunft bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten, € 395,36 bzw. € 451,30, hat der Besitzstörer dem Kläger zu ersetzen.
Quelle:
http://www.anwalt-guntramsdorf.at/recht-praktisch/ausfahrt-freihalten-das-recht-auf-den-ruhigen-besitz/
Sehen Sie dies anders, habe Sie Fehler entdeckt ? dann schreiben Sie mir einfach eine e-Mail.
mailto:[email protected]
NACHTRAG Haus 7 und Haus 9 Wels, am 2015-09-02 Es geht mich nichts an, aber verstehen tue ich es nicht warum Sie Ihre 25m lange, Ihnen zugeteilte Parkfläche (170/72) so einfach den Nachbarn in der Mitte überlassen.25m / 2,5m Stellflächenbreite ergibt wie bei den Häusern 13 15 17 auch, pro Haus 4 Wohnungseigentümer-Parkplätze und pro Haus auch einen Gästeparkplatz. Kümmert es Sie nicht das Sie 10 Parkplätze einfach den Nachbarn überlassen. Auf der Park-Fläche 170/19 (links vom Carport) Länge 12,5m (5x2,5m=12,5m) darf eigentlich nur Haus 11 stehen und diese könnten wie wir es machen Sie (Haus 7 & 9) einfach klagen. Aber links vom Car-Port das soll die Salinen Immobilien GmbH Salinenplatz1 A-4820 Bad Ischl klären.
Ich bin kein Jurist aber alle ehemaligen Ing. Heidl Gründe
170/52 170/53
170/54 170/19 170/20 170/72
170/73 170/57 170/50
In all diese Grundstücke waren die kpl. gleichen Lasten eingetragen. Die Lasten waren 10 bis 50x so hoch wie der Grundstückswert, das war auch der Grund warum man diese Flächen nie kaufen konnte.
Auch bei der amtlichen Versteigerung wurden diese Flächen nicht einmal um den 1/2 Schätzwert ersteigert, der GRUND man war und ist ohnehin Besitzer
Aber meine FRAGE: Wie war es möglich die Flächen 170/72
170/73 170/57 die eigentlich den Häusern 9 & 11 gehören diesen wegzunehmen.
Auch steht im aktuellen Sachverständigen-Gutachten das obige Flächen nicht verwertbar sind und es daher auch keine Käufer gibt.
Ich bin seit 1972-12-31 (43 Jahren) Besitzer und waren bis 2008 (36 Jahren) im guten glauben auch Eigentümer zu sein.
MfG
Fritz Prenninger
2008-11-30 Grundstücksangelegenheit Brauwiese 15-17 (Mag. Wolfgang Vogel)_1a.pdf e-Mail 2013-06-26 Gutachten Insolvenz Kummetz Roland, AZ: 17 S 1/13s des LG Linz
Lageplan M1:1000 2005-08-09
von der Gemeinde Seewalchen
Auszug aus *********************************************************
Vorhandene Schriftstücke.
Nur für OA Dr. med. univ. Markus Prenninger Wohnungseigentümer Wohnung 15C
weka Y-Carport - Anzeige eines Bauvorhabens bei der Gemeinde (HEIDL Josef)_1a.pdf Carport in Litzlberg Hr. Ing. Heidl - straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung_1a.doc Einheitswerte der Grundstücke in Litzlberg Bräuwiese Hr. Ing. Heidl_1a.doc Feststellungsbescheid Einheitswert Bungalow 15 Litzlberg_1a.pdf PR_HAUSORDNUNG-Litzlberg_1a.doc x903_e_text-x_markus Hausversammlung Haus Litzlberg Bräuwiese 15 (2008-07-12)_1e.doc 307_a_litzlberg-x_Hausversammlung Beschlüsse Haus Bräuwiese 15 (2008-07-12)_1h.doc 300_a_christl-x_Immobilienbewertung Bräuwiese 13D -www.immowert123.at.pdf 903_e_schreiben-x_markus Gesamtansicht eines Bungalow (Bauplan) Bräuwiese 15C (1972-05-26)_1a.pdf 903_e_text-x_markus Bau- und Ausstattungsbeschreibung Bungalow Bräuwiese 15C (1972-05-26)_1a.doc Betriebskosten Aufstellung Litzlberg Bräuwiese 15_3a.xls EINHEITSWERT (Feststellungsbescheid) Ferienhausanteil, Bräuwiese 15C, MARKUS_1a.pdf Gartenpflege 2015 Bräuwiese 15 Gerhard Mayer_1a.doc Grundstücksangelegenheit Brauwiese 15-17 (Mag. Wolfgang Vogel)_1a.pdf Protokoll Hausversammlung Haus Bräuwiese 15 (2008-07-12)_1e.doc Unser 100m2 Grundstück vor Frau Schmuck Bräuwiese Haus 17b+17c_1c.doc x903_e_schreiben-x_markus Rücklagen für Reparaturen, Bräuwiese 15C (Sparbuch 9,5k)_1a.pdf Carport in Litzlberg Hr. Ing. Heidl_1a.doc DIN A4 ausdrucken
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Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected] ENDE |


