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pflanzen-an-der-grundstucksgrenze-nachbarrecht.pdf Information der Landesvolksanwältin www.landesvolksanwaeltin.at Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze Änderungen im Nachbarrecht Anlass des neuen Gesetzes Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen haben immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn geführt. Dabei kann es um die unterschiedlichsten Fragen gehen, angefangen mit den Ästen und Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze wachsen, über das herüber gewehte Laub und dessen Auswirkungen auf den fremden Grund bis hin zu den Beeinträchtigungen, die Grundeigentümer wegen des Schattens fremder Bäume und Pflanzen erleiden. Gerade gegen einen solchen Schattenwurf konnte der davon betroffene Grundstückseigentümer nach bisher geltendem Recht selbst dann nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen, wenn er dadurch unzumutbar beeinträchtigt wurde. Zivilrechtsänderungs-Gesetz 2004 Mit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 91/2003; In-Kraft-Treten: 1. Juli 2004) wird den Grundstückseigentümern und anderen Nutzungsberechtigten nun erstmals ein „Recht auf Licht“, also ein Abwehranspruch gegen den übermäßigen Schattenwurf fremder Bäume und Pflanzen, eingeräumt. Außerdem wird das Selbsthilferecht zum Abschneiden von überwachsenden Ästen und Wurzeln modifiziert. Gegenseitige Rücksichtnahme Das neue Recht hat erstmals das so genannte „Rücksichtnahmegebot“ in das Nachbarrecht eingeführt. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Sie können also nicht einseitig auf ihren Rechten bestehen und diese missbräuchlich zum Nachteil der anderen ausüben. Auch werden sie ein gewisses Maß an Toleranz auch dem Nachbarn gegenüber an den Tag legen müssen. Dieses Rücksichtnahmegebot gilt ganz allgemein und ist vor allem nicht auf Streitigkeiten wegen der Auswirkungen fremder Bäume beschränkt. Praktische Bedeutung wird es beispielsweise in den Auseinandersetzungen wegen spielender Kinder haben: Einerseits werden die Nachbarn, die sich durch das Spielen gestört fühlen, den Kindern einen Freiraum zubilligen müssen. Das heißt andererseits aber nicht, dass Kinder schrankenlos und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer den ganzern Tag lang herumtoben können. Das Rücksichtnahmegebot gilt gegenseitig, es betrifft also beide Teile. Recht auf Licht Ab 1. Juli 2004 kann ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht (also den Schattenwurf oder die Verhinderung der Durchlüftung des Grundstücks) untersagen und notfalls vor Gericht eine Klage einbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und dass sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Örtlich unübliche Beeinträchtigung Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen, damit dem Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch zusteht: Einerseits muss der Schattenwurf das am jeweiligen Ort übliche Ausmaß überschreiten. Das wird etwa dort nicht der Fall sein, wo die Bestockung des Grundstücks mit Bäumen und damit auch die Beschattung des fremden Grundes üblich ist, etwa in Villen- und Cottagevierteln oder auch bei einer Allee. Ortsunüblich werden dagegen beispielsweise Pflanzungen sein, die nicht in die nähere Umgebung passen, etwa ein regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet. Unzumutbare Beeinträchtigung Andererseits verlangt das Gesetz, dass der Grundstückseigentümer in der Benutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung wird etwa dann vorliegen, wenn der Schattenwurf zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Nachbarn oder seiner Angehörigen führt, wenn größere Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse auch zu Mittag eines helllichten Sommertags eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden (also nicht erst im Nachhinein im Schatten errichteten) Solaranlage führt. Eine eindeutige Regelung, ab wann eine solche Einwirkung unzumutbar ist und bis wann der Nachbar damit selbst zurecht kommen muss, sieht das Gesetz nicht vor, weil es hier immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen muss. Dabei ist besonders auf die Art, die Widmung, die jeweilige Benützung, die Lage und die Größe der benachbarten Grundstücke Bedacht zu nehmen. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ist auch nicht das subjektive Empfinden des beeinträchtigten Nachbarn. Vielmehr ist auf das Empfinden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers in einer vergleichbaren Lage abzustellen. Ist der Schattenwurf durch die fremden Pflanzen so intensiv, dass es auch für einen solchen Eigentümer nicht mehr auszuhalten ist, dann wird eine Unzumutbarkeit vorliegen. Gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf Licht Das „Recht auf Licht“ besteht also nicht unbeschränkt. Der beeinträchtigte Nachbar ist weiter an bundes- und landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen gebunden. Er kann beispielsweise nicht verlangen, dass der Baumeigentümer einen Baum, der Schatten wirft, aber unter Naturschutz steht, umschneidet. Auch kann sich der beeinträchtigte Nachbar nicht über die Regelungen, die in manchen Ländern und Gemeinden zum Baumschutz erlassen worden sind, ohne weiteres hinweg setzen. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die auch diesen Baumschutzgesetzen Rechnung tragen. Schutz gegen fremde Bauten? Das neue Nachbarrecht schützt die vom Schattenwurf betroffenen Nachbarn nur vor den Einwirkungen fremder Pflanzen. Gegen die Einwirkungen fremder Gebäude, etwa gegen den Schattenwurf eines Nachbarhauses, kann man sich nicht vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen. Hier muss sich ein Nachbar an die Baubehörde, d. i. die Gemeinde oder der Magistrat, wenden. Recht auf Aussicht? An sich ist es den Grundeigentümer unbenommen, wie und wo sie ihre Bäume pflanzen oder wachsen lassen. Der Nachbar kann sich gegen solche Pflanzungen auch nach dem neuen Recht nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass ihm durch die fremden Bäume und Pflanzen die Aussicht verstellt werde. Will er eine solche Beeinträchtigung verhindern, so muss er mit dem anderen Grundeigentümer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Es empfiehlt sich, derartige Vereinbarungen in das Grundbuch eintragen zu lassen. Wer kann das Recht auf Licht geltend machen? Das Gesetz spricht davon, dass der Grundeigentümer Anspruch auf Untersagung hat. Daneben werden aber auch andere am Grundstück berechtigte Personen solche Ansprüche haben, etwa der Fruchtgenussberechtigte oder auch Mieter und Pächter der Liegenschaft. Auch Wohnungseigentümern steht dieser Anspruch gegen die Eigentümer einer Nachbarliegenschaft zu. Es ist weiter möglich, dass ein Wohnungseigentümer gegen den anderen wegen der Einwirkungen seiner Pflanzen auf die eigene Wohnung vorgeht,
z. B. wegen Gewächsen auf dem Balkon oder im Garten, die ihn unzumutbar beeinträchtigen. In solchen Fällen wird es aber auch darauf ankommen, ob und welche Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern bestehen. Wegen Pflanzen, die Teil der gemeinsamen Liegenschaft sind und einen Wohnungseigentümer beeinträchtigen, wird sich dieser an den Außerstreitrichter wenden müssen, hier wird eine Klage unzulässig sein. Gegen wen kann der Anspruch geltend gemacht werden? Das Recht auf Licht kann gegen den anderen Grundeigentümer geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch andere Personen in Anspruch genommen werden, die das Grundstück aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Eigentümer für ihre eigenen Zwecke benützen und damit dem Nachbarn das Licht nehmen, etwa der Pächter eines Grundstücks oder auch ein Mieter. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten kann allerdings nicht vorgeschrieben werden, was er nun genau zu tun hat. Er kann nur verpflichtet werden, die unzumutbare Beeinträchtigung zu unterlassen. Wie er das macht, ist grundsätzlich seine Sache, er kann die Bäume beispielsweise ausästen oder zurückstutzen. Nur ausnahmsweise wird das Recht des Nachbarn auf Licht dazu führen, dass der Grundeigentümer seine Pflanzen umschneiden muss. Maßnahmen, die der Baumeigentümer durchführen muss, um dem Nachbarn mehr Licht zu verschaffen, gehen auf seine Kosten. Zu beachten ist allerdings, dass bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz dieser zivilrechtlichen Regelung vorgehen. Wenn es etwa ein Naturschutzgesetz verbietet, die betreffenden Bäume zu fällen, zurückzuschneiden oder auszulichten, so kann dies auch der durch den Schattenwurf beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht erreichen. Außergerichtliche Streitbeilegung Ob im konkreten Einzelfall die Kriterien der Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes und der unzumutbaren Beeinträchtigung erfüllt sind, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Grundstücke gelegen sind, zu entscheiden. Vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft ist jedoch zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu unternehmen. Der Nachbar, der die Klagsführung erwägt, hat vor der Einbringung der Klage zur gütlichen Einigung entweder • eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts (z. B. einem Gemeindevermittlungsamt) eingerichtete Schlichtungsstelle zu befassen, oder • sofern sein Nachbar damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediationsgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, zu unterbreiten, oder • einen prätorischen Vergleichsversuch bei Gericht zu beantragen. Sowohl die österreichische Notariatskammer als auch die Rechtsanwaltskammern in Österreich haben Schlichtungsordnungen erlassen und führen Listen von Notaren bzw. Rechtsanwälten aus ganz Österreich, die als Schlichter tätig sind. Weitere Informationen über das Schlichtungsangebot erteilen: Die Österreichische Notariatskammer - Schlichtungsstelle Landesgerichtsstraße 20 A-1010 Wien Tel.: 01/4024509-80, Fax: 01/4024509-81 e-mail: [email protected] www.schlichtungsstelle-notar.at/ Eine Liste der Mediatoren kann unter http://www.mediatorenliste.justiz.gv.at/ im Internet abgerufen werden. Die Adresse des zuständigen Bezirksgerichts kann im Internet unter www.justiz.gv.at ermittelt werden, indem man die Gemeinde, in der sich die Liegenschaften befinden, in das Suchfeld „Gerichtsdatenbank“ eingibt. Über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf. Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos „entbehren“ kann. Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen. Beim Abschneiden der fremden Wurzeln und Äste muss besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden. Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, ja er darf ohne Einverständnis des anderen nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen. Das Schnittgut muss der Nachbar selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen. Kosten der Entfernung Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte. In einem solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu denken ist hier etwa daran, dass die Wurzeln eines Baumes eine Kanalleitung zerstört haben oder zu zerstören drohen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass spezielle bundes- oder landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten sind. Weitere Auswirkungen fremder Bäume und Pflanzen Das Gesetz sagt nichts darüber, wie es sich mit weiteren Auswirkungen fremder Pflanzen verhalten soll, etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegen bleibt oder – das soll häufiger vorkommen – die Dachrinne verstopft. Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen dulden müssen. Wenn überhaupt kann er sich dagegen nur dann gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie das örtlich übliche Maß übersteigen und die Benützung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Das wird aber nur in den seltensten Konstellationen der Fall sein. Dass ein Hauseigentümer beispielsweise wegen der Birken des Nachbarn seine Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammen rechen muss, ist noch keine wesentliche Beeinträchtigung. Gegen das Herüberwachsen fremder Wurzeln und Äste kann sich ein Nachbar auch nach neuem Recht nicht gerichtlich zur Wehr setzen, er kann sie nur abschneiden und entfernen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für den „Veitschi“ (den wilden Wein). „Veitschi-Entscheidung" des Oberste Gerichtshof Hier muss der Nachbar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dulden, dass der fremde Veitschi die eigenen Mauern bewächst. Daran hat das neue Nachbarrecht nichts geändert. Quelle: http://www.bmj.gv.at/
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Der Baum im Nachbarrecht Baumbesitzer haben für die Sicherheit ihrer Bäume Sorge zu tragen.
Sie dürfen ihre Bäume, wenn von diesen Gefahr ausgeht, sohin nicht unkontrolliert in den Himmel wachsen lassen.
Ob man für einen Schaden, der durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Baumes verursacht wurde, haftet, ergibt sich aus analoger Anwendung des § 1319 ABGB.
Dieser normiert: „Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe."
Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste verursachte Schäden festgelegt.
Bäume sind nicht per se als gefährlich einzustufen, nur weil sie bei entsprechender Einwirkung, beispielshalber starken Windböen oder Schneedruck, umstürzen oder brechen könnten.
Eine generelle, vorsorgliche Schadensvorbeugung ist somit nicht zwingend.
Die Haftung des Baumbesitzers bei Schadenseintritt hängt immer von der Beurteilung des konkreten Einzelfalles ab.
Eine Gefahr geht von einem Baum, insbesondere infolge mechanischer Verletzung oder einer Baumkrankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs aus.
Grundsätzlich hat der Geschädigte zu beweisen, dass ein anderer den Schaden schuldhaft herbei geführt hat.
Im Fall der Haftung für Schäden durch umstürzende Bäume gilt anderes.
Es kommt zu einer Beweislastumkehr.
Es hat nicht der durch den Baum Geschädigte das Verschulden des Baumhalters (Schädigers) zu beweisen, sondern der Schädiger muss seine Schuldlosigkeit nachweisen.
Die Grenzen der Haftung des Schädigers ergeben sich auch aus der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr.
Entscheidend ist dabei stets, ob und in welchem Maße betroffene Verkehrsteilnehmer bestehende Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Unter Verkehrsteilnehmern versteht man in diesem Zusammenhang nicht den Teilnehmer am Straßenverkehr oder Benützer öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Gericht hat zu beurteilen, wie sich ein äußerst sorgsamer Baumbesitzer, das versteht man unter Verkehrsteilnehmer, verhalten hätte.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein sorgsamer Baumbesitzer Maßnahmen eingeleitet hätte, um die vom Baum ausgehenden Gefahren hintan zu halten, ist eine zivilrechtliche Haftung des Baumbesitzers für den durch den Baum entstandenen Schaden gegeben.
Wird durch schadhafte, umgestürzte Bäume oder Äste eine Person am Körper verletzt, droht neben den zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen dem Baumbesitzer auch ein Strafverfahren.
Für weitere Fragen zu diesem Themenkreis stehen die Mitarbeiter der Wagner Rechtsanwälte GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.
Quelle:
Wagner Rechtsanwälte GmbH
Mag. Roman Wagner
Wieninger Straße 3
A-4780 Schärding
mailto:[email protected]
https://www.wagner.at/
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Pflanzenschnitt an der Grundstücksgrenze
Oftmals ergeben sich an der Grundstücksgrenze durch den vorhandenen Baum- oder Sträucherbewuchs nachbarschaftliche Auseinandersetzungen über die Frage, wer den „Überhang" in das Grundstück des Nachbarn zu schneiden, zu entsorgen hat etc.. Grundsätzlich ist dies im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dahingehend geregelt, dass jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden darf, wobei das Schnittgut zu entfernen ist und nicht in das Grundstück des Nachbarn, auf dessen Grund die Gewächse stehen, entsorgt werden darf.
Dies kann unter Umständen erhebliche Kosten verursachen, entspricht aber der Gesetzeslage.
Ist durch den Überhang bzw. die eindringenden Wurzeln aber bereits ein Schaden entstanden oder steht dieser unmittelbar bevor, müssen die Entfernungskosten zwischen beiden Nachbarn geteilt werden.
Weiters sieht das Gesetz vor, dass dieser Pflanzenschnitt unter möglichster „Schonung der Substanz" durchzuführen ist.
In der Judikatur wird aber klargestellt, dass die Substanz der Pflanze nur dann zu schonen ist, wenn dies grundsätzlich möglich ist.
Steht ein Baum also derart nah an der Grundstücksgrenze, dass man den Überhang nicht ohne Beschädigung der Substanz schneiden kann, dürfen die überhängenden Äste dennoch geschnitten werden, da es in diesem Fall dann eben nicht möglich ist, diese Substanz zu schonen.
Genau umgekehrt ist die Verpflichtung zum Beschneiden von Überhang bei Rankgewächsen geregelt:
In der sogenannten „Veitschi-Entscheidung" hat der Oberste Gerichtshof schon vor Jahren festgehalten, dass reine Rankpflanzen, deren Wuchs so beschaffen ist, dass sie praktisch „nicht anders können", als zum Nachbarn hinüberzuwachsen, von demjenigen zu schneiden sind, auf dessen Grundstück sie gepflanzt sind.
Man behandelt dies dann wie eine „Zuleitung", vergleichbar mit einem Wasserschlauch, der zum Nachbargrund hingelegt wird, sodass das Wasser zwangsläufig zum Nachbarn rinnt.
Wird also etwa an einer Feuermauer ein derartiges Rankgewächs gepflanzt, muss der Eigentümer der Pflanze dafür sorgen, dass sie nicht zum Nachbarn hinüberwächst.
Wie immer bei nachbarrechtlichen Themen ergeht selbstverständlich die Empfehlung, mit dem Nachbarn möglichst eine Einigung hinsichtlich des Bewuchses an der Grundstücksgrenze zu suchen, da beide ein Interesse daran haben werden, sowohl eine schöne und gepflegte Begrünung der Grundstücksgrenze zu haben, als auch aufwändige Schnittarbeiten nicht alleine tragen zu müssen.
Letztlich spart dieses Einvernehmen auch Kosten und Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Quelle:
MMag. Dr. Susanne Freyer
Rechtsanwältin Währinger Straße 3/10, DIN A4 ausdruck ********************************************************I* Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected] ENDE |