Ausfahrt freihalten!

http://sites.schaltungen.at/nachbarrecht/ausfahrt-freihalten

http://www.linksammlung.info/

http://www.schaltungen.at/

                                                                                        Wels, am 2016-03-12

BITTE nützen Sie doch rechts OBEN das Suchfeld  [                                                              ] [ Diese Site durchsuchen]

DIN A3 oder DIN A4 quer ausdrucken
*******************************************************************************I**
DIN A4  ausdrucken   (Heftrand 15mm / 5mm)     siehe     http://sites.schaltungen.at/drucker/sites-prenninger
********************************************************I*
~015_b_PrennIng-a_nachbarrecht-ausfahrt-freihalten (xx Seiten)_1a.pdf


                      Ausfahrt freihalten!



Die im gesamten Bundesgebiet geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet bekanntlich das Parken vor Haus- oder Grundstückseinfahrten.
Erlaubt ist lediglich das kurze Halten, sofern der Lenker im Fahrzeug verbleibt und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Einfahrt benützen will, diese unverzüglich freimacht.
Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-  zu bestrafen.
Diese recht simpel erscheinende Regelung kann im Detail Rechtsfragen aufwerfen, welche bereits mehrfach zum Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidung wurden.

So ist zunächst fraglich, was überhaupt unter einer Haus- oder Grundstückseinfahrt zu verstehen ist.
Das Gesetz selbst nämlich definiert den Begriff nicht.

Muss eine Einfahrt regelmäßig benutzt werden, damit eine Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne des Gesetzes vorliegt?
Muss eine Einfahrt mit einem entsprechenden Schild  gekennzeichnet sein?
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ausschließlich nach den äußeren Merkmalen zu beurteilen, ob eine Einfahrt vorliegt oder nicht.


Ob die Einfahrt auch tatsächlich benützt wird, ist hingegen irrelevant.

Als äußere Merkmale nennt der VwGH etwa ein Haustor und eine abgeschrägte Gehsteigkante.
Auch Hinweisschilder wie „Ausfahrt freihalten!" können das Vorliegen einer Haus- oder Grundstückseinfahrt indizieren, doch ist ein entsprechendes Schild nach Auffassung des VwGH nicht zwingend erforderlich.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Einfahrt als solche erkennbar ist.

Das Anbringen eines Schildes ist daher zu empfehlen, aber nicht zwingend geboten.

Obwohl nach dem Wortlaut der StVO das Parken vor Haus- oder Grundstückseinfahrten generell verboten ist, macht der VwGH zugunsten des Benützungsberechtigten der Einfahrt eine Ausnahme.
Wer vor seiner eigenen Einfahrt parkt, kann daher nicht bestraft werden.
Dies entbindet den Zulassungsbesitzer jedoch nicht von der Pflicht, der Behörde auf deren Anfrage eine richtige und vollständige Lenkerauskunft  zu erteilen.
 
Einem Dritten kann die Erlaubnis vor der eigenen Einfahrt zu parken aber nicht gegeben werden.
 

Wer daher mit Einwilligung eines Bekannten vor dessen Einfahrt parkt, kann hierfür durchaus bestraft werden.
Der Haus- oder Grundstücksbesitzer hat die Möglichkeit gegen den Inhaber eines vor der Einfahrt parkenden Fahrzeuges Besitzstörungsklage zu erheben.
Die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers beim Bezirksgericht eingebracht werden.
In der Regel wird freilich eine Anzeige bei der Polizei wesentlich schneller Abhilfe schaffen.
Die StVO sieht nämlich vor, dass ein Fahrzeug, welches den Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt hindert, ohne weiteres Verfahren zu entfernen ist.


Quelle:
www.freyer.at







Falschparken auf Privatparkplätzen


Hilflos?  
So fühlt man sich, wenn Falschparker den eigenen Parkplatz verstellen.
Schrankenanlagen sind teuer und meist defekt.
Abschleppen lassen ist verboten.




Auch dieser Falschparker wurde geklagt.
Ich habe Ihn mittels Hinweiszettel auf sein Vergehen - mit meinem Namen und Adresse - aufmerksam gemacht.
Im Gegensatz zu vielen anderen keinerlei Reaktion, daher erhielt dieser VW Passat Falschparker eine Besitzstörungsklage.
Bei allen die sich bei mir gemeldet haben, habe ich nicht geklagt, alle die das Gespräch nicht gesucht haben, wurden aber geklagt.


VW schwarz W 79220 D
Dr. Knecht Arzt (Häuser aus Holz)

Mein Bioabfall-Behälter der mittig am X stand wurde einfach umgefahren!

Merzedes silber PE 103 V
Mag. Burger Polizei-Jurist (Häuser aus Beton)

Jemand hat sinnloser weise, Tage später, auch noch das "Parken verboten!" Schild der Hausgemeinschaften Haus 13, 15, 17 abgerissen und in die Mülltonnen Haus 15 geworfen.
Daher ein Insider.
Jeder Führerscheinbesitze weiß aber, vor einer Einfahrt  ist Halten und Parken nicht erlaubt mit oder ohne Schild.
Man muß nicht besonders Intelligent sein um zu sehen, da fahren Autos aus und ein.
Große, moderne Autos sind heute sehr breit und haben einen großen Wendekreis !
Die markierte Fläche muß frei sein, sonst kommt man einfach nicht aus der Garage, oder hinein.

Sollte ich, in dem allseits geschlossenen Carport stehen und es mir gesundheitlich nicht gut gehen, werde ich die Autos abschleppen lassen.
Empfehlung meines Anwaltes, soll bei diesem unguten Verhalten helfen, werden sehen.


Unsichtbar
--- Ursprüngliche Nachricht--
Gesendet: Dienstag, 04. September 2018 15:08
Unsichtbar

     Auf meine Besitzstörungsklage PE103V hat mein Anwalt dieses Schreiben bekommen.
     Meine Antwort für das Gericht in rot.

Ihr Schreiben vom 30.08.2018 -siehe Beilag-habe ich mit Interesse gelesen, verbunden mit einer gewissen Verwunderung.
Hrn. Fritz Prenninger kenne ich als zeitweiligen Besucher in der Wohnung seines Sohnes Dr. Markus Prenninger.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht von Hrn. Fritz Prenninger scheint dort bis dato nicht auf.
   ANTWORT Fritz Prenninger:
   Wer braucht ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht damit er in der Wohnung seines Sohnes wohnen darf.

Die bloße Innehabung des Hrn. Fritz Prenninger dagegen erzeugt kein Besitzrecht, es fehlt ihm damit die Aktivlegitimation für eine Besitzstörungsklage.
   Dem Herrn Mag. ist sehr wohl bekannt das dieses allseits geschlossene Carport mir alleine gehört, ich bin Eigentümer und Besitzer.
   Wo und wann ich in welcher Wohnung wohne, da werde ich sicher nicht die Falschparker um Erlaubnis bitten.

Das ist Ihnen als Rechtsanwalt natürlich bekannt, weshalb ich über Ihr Schreiben schon etwas irritiert bin.
   Ich aber bin schockiert, über die seit Jahren wiederholte Frechheit sich so einfach vor meine Einfahrt/Ausfahrt zu stellen.

In der Sache selber teile ich Ihnen mit, dass mir seit 2014 die Wohnungseigentumseinheit Bräuwiese 13 c gehört,
ich somit ihrem eigenen Schreiben zufolge berechtigter Benutzer dieser gekennzeichneten Privatparkplätze bin.
   Dem Herrn gehört aktuell kein einziger Parkplatz und eine Einfahrt ist ohnehin kein Parkplatz.
   Auch ist er nicht wirklich der Meinung er sei berechtigt zu parken,
   darum kauft er ja jetzt einen Parkplatz und auch das Carport-Grundstück von der Insolvenzverwaltung damit er künftig berechtigt wird.
   Der Herr Mag. ist auch nicht der Meinung der Parkplatz/Grund sei von Ihm ersessen, sonst würde er ja nicht kaufen.
   Der Hr. Jurist hat Wohnung 13C  geerbt und ist erst seit ca. 4 Jahre in dieser. Ersitzung unbeweglicher Güter erst nach 30 Jahre.

Hr. Fritz Prenninger kennt mich, mein Auto und die Kennzeichennummer meines PKw's.
   Ich kenne nur Autos die laufend vor meiner Wohnung 15C parken, diesen Herrn habe ich in den letzten Jahren nur 3x gesehen.
   Der Herr  Mag. kann scheinbar nicht lesen, oder das gelesene verstehen, ich habe all den 16 Nachbarn per E-Mail mitgeteilt, jeder der vor meiner Einfahrt steht, bekommt eine Besitzstörungsklage.
   Jeder heißt keine Ausnahme, auch die Frau Helga Kramer (linker Parkplatz) und der Hr. Walter Wieder
(rechter Parkplatz)  verstellen die Einfahrt nie, wenn Haus 15C bewohnt ist.
   Keiner, absolut keiner, steht vor meiner Einfahrt, egal welche Argumente da vorgebracht werden.

Warum er mein zu Recht abgestelltes Fahrzeug dann fotografiert und sie veranlasst einen Aufforderungsbreif zu schreiben, kann ich mir nur damir erklären,
dass es sich bei um Hrn. Fritz Prenninger um einen älteren Herren handelt, dem möglicherweise altersbedingt sein Gedächtnis schon ab und zu einen Streich spielt.
    Wenn man trotz persönlichem Gespräch bei unserer ersten Begegnung, trotz E-Mail von mir - keiner steht in der Einfahrt - sich nur provozierend vor die Einfahrt/Ausfahrt stellt.
    Das finde ich, ist schlichtweg eine Frechheit, und dies von einem Juristen bei der Polizei.
    Alle meine Nachbarn haben die Möglichkeit auf 15 freien Flächen zu parken, nein die Ausfahrt muss der Hr. Mag.  und einige andere, böswilliger weise blockieren.
    Ja das Gedächtnis lässt im Alter nach, aber mein "lieber" Nachbar, so blöd das ich nicht mehr weis das Sie in meiner Einfahrt nicht halten und parken dürfen, so blöd bin ich doch noch nicht.

Daher mein Ersuchen an Sie, das Gedächtnis ihres Mandanten dahingehend aufzufrischen, um absurde Aktionen dieser Art in Zukunft zu vermeiden.
   Mein Anwalt hat mein Gedächtnis aufgefrischt und den unguten Zeitgenossen beim Bezirksgericht Vöcklabruck geklagt.
   Mal sehen wie dies, das Bezirksgericht Vöcklabruck sieht.
   Der Hausverstand sagt mir, wenn ich ein genehmigtes Carport/Garage habe, müsste ich doch auch dieses  nützen können.

Unsichtbar
Mit kollegialen Grüssen
Mag. Christoph Burger - Polizei-Jurist
Unsichtbar





Das FOTO unten zeigt, wenn links und rechts Autos fast am Strich stehen, gehen gerade noch die Türen auf.
Ich kann nur hinein wenn Parkende Autos die Bodenmarkierungen einhalten.

Volvo silber AM 969 CC
Hr. Kimeswenger - für mich ein flegelhaftes Benehmen (Häuser aus Holz)

Dieser Fahrer, besonders frech, auf meine Bitte da nicht stehen zu bleiben, nur blöde Meldungen.

Alle die vor meinem Carport stehen machen dies nur weil sie ungut und böswillig sein wollen.
Dieses Vergnügen ist aber letztendlich doch teuer, bisher € 300,- bis € 1.500,-
Meinem Anwalt freut, jedes meiner Fotos.


1.0 Besitz

1.1 Was ist Besitz?
Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache.
Besitz ist in erster Linie ein Faktum als ein Recht.
Besitz setzt in Österreich die Innehabung („corpus“) sowie den Willen, die Sache für sich zu haben, den voraus („animus“).
Zu unterscheiden ist zwischen dem Sachbesitz (körperliche Sache) und dem Rechtsbesitz (unkörperlichen Sachen).
An die Stelle der Innehabung tritt beim Recht als corpus die Ausübung.
Sachbesitz und Rechtsbesitz bestehen häufig nebeneinander (doppelter Besitz).
Der Hauseigentümer, der sein Haus vermietet bleibt weiterhin Sachbesitzer, da er das Haus weiter in seiner Gewahrsame hält und will es auch behalten möchte.
Der Mieter des Hauses hingegen ist Rechtsbesitzer, da er ein Gebrauchsrecht hat.
Bei Kollisionen der beiden Besitzarten geht der Rechtsbesitzer grundsätzlich vor.

Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Definition


1.2 Unterschied: Österreichischer Besitz vs. Deutscher Besitz?
Besitz ist in Deutschland die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, also vergleichbar mit der österreichischen „Innehabung".
Während der österreichische Besitz auch den „animus" (Wille die Sache für sich zu haben) verlangt, reicht in Deutschland die tatsächliche Nahebeziehung im Sinne des „corpus".
Der deutsche Besitz ist also rechtlich schwächer als der österreichische.
Der Besitzerwerb erfolgt demnach in Deutschland durch die Erlangung tatsächlicher Gewalt über die Sache, beendet wird der Besitz durch Aufgabe derselben.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Innehabung_und_Besitz
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Arten_des_Besitzes_2
http://wapedia.mobi/de/Besitz#4.
http://www.rechtslexikon-online.de/Besitz.html
http://www.online-recht.de/vorgl.html?bglossar


1.3  Unterschied: Besitz vs. Innehabung?
Umgangssprachlich wird Besitz oft mit anderen begriffen gleichgesetzt.
Das ist jedoch falsch. Innehabung ist nur die unmittelbare Verfügungsgewalt.
So ist beispielsweise ein Entlehner ein Inhaber, da er zwar den Gegenstand in seiner Verfügungsgewalt (corpus) hat, aber den Besitzwillen eines anderen anerkennt.
Der Dieb hingegen hat zwar ebenfalls den Gegenstand in seiner Verfügungsgewalt (corpus), er hat aber auch einen Eigenbesitzwillen (animus).
Der Dieb ist also Besitzer, wenn auch (da er ja unberechtigt ist) ein unredlicher Besitzer.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Innehabung_und_Besitz


1.4 Unterschied: Besitz vs. Eigentum?
Auch vom Begriff Eigentum ist Besitz zu unterscheiden.
Eigentum ist alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, es ist weiters die Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen.
Dabei kann es sich auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln (z.B. geistiges Eigentum).
Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen Rechtstitel voraussetzt.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum
http://de.wikipedia.org/wiki/Innehabung#Sachenrecht
http://wapedia.mobi/de/Besitz#1.


1.5  Welche Arten von Besitz gibt es?
Unterscheidet man nach der Sache selbst, so gibt es den Sachbesitz (Besitz einer körperlichen Sache + der Wille diese zu behalten) und den Rechtsbesitz (Besitz von Rechten + der Wille dieses auszuüben).
Differenziert nach dem Erwerb gibt es den rechtmäßigen Besitz (aufgrund eines gültigen Titels, z.B. Kauf), den redlichen Besitz (Besitzer hält die Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige)
und den echten Besitz (nicht gewaltsam oder heimlich und nicht aufgrund einer Bittleihe).
Treffen alle drei Eigenschaften (Rechtmäßigkeit, Redlichkeit, Echtheit) zu, spricht man von einem (dreifach) qualifizierten Besitz.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Arten





2.0 Besitzschutz

2.1 Was bedeutet Besitzschutz in Österreich?
Niemand ist befugt, Besitz eigenmächtig zu stören.
Obwohl Besitz nur ein faktischer Ist-Zustand ist, genießt er von der Rechtsordnung einen starken Schutz, da er eine Notwendigkeit jeder Rechtsordnung und sein Schutz ein Garant des Privatrechts als Friedensordnung ist.
Die bloße Existenz des Besitzschutzes hat eine zentrale Ordnungsfunktion.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Besitzschutz
http://www.economia48.com/deu/d/besitzschutz/besitzschutz.htm


2.2 Welche Arten von Besitzschutz gibt es?
Besitzstörungsklage:
Eine Klage auf Feststellung der Störung, Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes und Untersagung weiterer Störungen

Selbsthilfe:
Käme gerichtliche Hilfe zu spät, darf der Besitzer seinen Besitz durch angemessene Gewalt schützen.
Actio Publiciana:
Ein Klage auf Feststellung der Besitzverhältnisse und deren Herausgabe
Notwehr:
Schädigende Handlungen gegen den Angreifer, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen
Links:
http://wapedia.mobi/de/Besitzst%C3%B6rungsklage
http://wapedia.mobi/de/Actio_Publiciana
http://wapedia.mobi/de/Selbsthilfe_(Recht)
http://wapedia.mobi/de/Notwehr


2.3 Wer genießt Besitzschutz?
Der Besitzschutz nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch steht in Österreich nur dem Besitzer, nicht aber dem Inhaber zu.

Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Besitzschutz





3.0 Besitzstörung

3.1 Was ist eine Besitzstörung?
Eine Besitzstörung ist eine Störungshandlung, die den Besitz beeinträchtigt oder entzieht.
Der Besitzstörer ist demnach Besitzverletzer oder Besitzentzieher.

Eine Besitzentziehung liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz auf fremden Grund abgestellt wird.
Aber auch wenn die Zu- oder Abfahrt zum Parkplatz verstellt wird, wodurch die Benutzung erheblich erschwert oder gefährlicher wird, ist eine Besitzstörung.
Bei der Beurteilung des Maßes der Erschwernis, ist von einem Durchschnittsfahrer auszugehen.
Hohes fahrerisches Können ist dabei nicht Voraussetzung, da sonst der in seinem Besitz Gestörte das Risiko für ein riskantes Auspark- oder Einparkmanöver tragen müsste.



3.2 Ab welcher Parkdauer liegt eine Besitzstörung vor
Die Dauer der Besitzstörung ist nicht von Bedeutung.
Sogar ein kurzes Abstellen über 10 Minuten wird von der Rechtsprechung als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen.
Selbst eine sehr kurze Ladetätigkeit braucht der in seinem Besitz Gestörte nicht zu dulden.

In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch die Tageszeit für die Besitzstörung irrelevant ist.
Parken außerhalb der Geschäftszeiten eines Einkaufszentrums ist demnach widerrechtlich, auch wenn die Geschäfte geschlossen sind.


3.3 Ab welcher Wiederholungshäufigkeit liegt eine Besitzstörung vor?
Die Wiederholungshäufigkeit hat keinen Einfluss auf die Besitzstörung.
Es ist demnach weder erforderlich den Falschparker ein- oder mehrmals „abzumahnen“ noch ihn mittels Hinweiszettel auf sein Vergehen aufmerksam zu machen.


3.4 Haben Erkennbarkeit oder Verschulden einen Einfluss auf die Besitzstörung?
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind die meisten Rechtsexperten der Auffassung, dass die Erkennbarkeit der Störung oder ein Verschulden keine Bedingung für eine Klage sind, da die Besitzstörungsklage keine Delikts-, sondern eine Besitzklage ist, die dem objektiven Schutz des Besitzes dienen soll.
Daher könne beispielweise auch ein Deliktsunfähiger den Besitz eines anderen stören.
Für den Besitzer ist es nämlich gleichgültig, ob der Störer schuldhaft oder schuldlos die Störungshandlung gesetzt hat.
Der Besitzer hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Eingriff abgewehrt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem Störer die Handlung subjektiv als Verschulden zurechenbar ist oder nicht.


3.5 Gibt es eine Besitzstörung durch Parken auf öffentlichem Grund?
Eine Besitzentziehung kann auch durch Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Grund entstehen,
z.B. wenn der Wagen in einer öffentlichen Einfahrt abgestellt wird.
Es genügt, dass der Eingriff eine Auswirkung auf das Privatrecht (Gebrauchsrecht am Parkplatz) hat.
Die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz stellt nämlich einen Bestandteil des Besitzes an diesem dar.
Sie muss sogar vorliegen, damit der Besitz an dem Parkplatz überhaupt ausgeübt werden kann.
Es spielt also keine Rolle, ob die Störung von öffentlichem Grund ausgeht oder nicht.




4.0 Besitzstörungsklage

4.1 Was ist eine Besitzstörungsklage?
Die Besitzstörungsklage ist neben der Actio Publiciana eine besitzschützende Klage im österreichischen Sachenrecht.
Zentraler Zweck ist die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und Untersagung weiterer Störungen.
Es ist ein possessorisches Verfahren,
d.h. es ist beschränkt auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und der Störung.
Redlichkeit und Titel sind hingegen nicht Gegenstand des possessorischen Verfahrens.
Es wird also nicht entschieden, wem das Recht an der Sache zusteht.
Dies wäre in einem etwaigen petitorischen Verfahren zu klären.
Jede Partei hat grundsätzlich die für sie günstigen Beweise zu erbringen.
Daher hat der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen und der Beklagte die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen als Einwendungen vorzubringen.
Die Entscheidung im Besitzstörungsverfahren erfolgt nicht in Urteilsform, sondern durch Beschluss.
Links:
http://wapedia.mobi/de/Besitzst%C3%B6rungsklage


4.2 Welches Gericht ist für eine Besitzstörungsklage zuständig?
Zuständig für das Besitzstörungsverfahren ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Parkplatz oder die Zufahrt liegt.


4.3 Wer darf klagen (Aktivlegitmiation)?
Die Besitzstörungsklage kann sowohl der Sachbesitzer als auch der Rechtsbesitzer erheben, wenn ein selbst nur vorübergehender tatsächlicher Eingriff vorliegt.


4.4 Wer darf geklagt werden (Passivlegitimation)?
Der unmittelbare Störer (der Fahrer des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges) ist für die Besitzstörungsklage jedenfalls passiv legitimiert.
Dies gilt natürlich auch dann, wenn der unmittelbare Störer im Auftrag einer anderen Person oder im Interesse einer anderen Person gehandelt hat.
Strittiger ist die Frage, ob auch der mittelbare Störer passiv legitimiert ist.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, wo der unmittelbaren Störer den Auftrag zur Besitzstörung gegeben hat oder wenn die Störung in seinem Interesse vorgenommen wurde, wenn also
z.B. ein Mitarbeiter einer Firma im Rahmen von Montagearbeiten für die Firma das Firmenauto widerrechtlich parkt.
Ebenfalls passiv legitimiert ist derjenige, von dem Beseitigung oder Verhinderung der Störung erwartet werden kann.
Wenn z.B. der Halter eines Kfz diesen seiner Gattin zur Verfügung gestellt hat, so ist er Besitzer des Kraftfahrzeuges geblieben.
Wenn dieses Fahrzeug von seiner Gattin widerrechtlich geparkt wurde, kann vom Fahrzeughalter auch die Beseitigung der Störung erwartet werden, da er allein über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist.
Er hat es z.B. in der Hand, seinen Wagen niemandem zur Verfügung zu stellen, der fremde Besitzrechte missachtet.


4.5 Darf man auch ausländische Besitzstörer klagen?
Gemäß § 31 IPRG gilt für den Besitz das sogenannte lex rei sitae, also das Recht des Lageortes.
Der Erwerb und der Verlust des Besitzes sind gemäß dem IPRG nach dem österreichischen ABGB zu beurteilen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Besitzstörer aus Österreich oder aus dem Ausland stammt.
Auch das von ausländischen Lenkern in diesem Zusammenhang gern vorgebrachte Argument einer mangelnden Wiederholungsgefahr aufgrund der geografischen Distanz ist kein Hinderungsgrund für eine Klage.
Eine Wiederholungsgefahr liegt nämlich vor, solange der Störer in der Lage ist, eine gleichartige Störungshandlungen zu setzten.
Für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist der Beklagte, also der Störer, beweispflichtig.
Keine Wiederholungsgefahr liegt beispielsweise vor, wenn der Störer keinen Führerschein mehr besitzt.


4.6 Muss der Fahrzeughalter den Lenker bekannt geben?
Hat nicht der Fahrzeughalter sondern ein anderer eine Besitzstörung (oder eine Ordnungswidrigkeit, Gesetzesverstoß) begangen, so muss der Fahrzeughalter die Daten des Lenkers bekannt geben.
Während dies in Österreich für jeden Lenker gilt, muss man in Deutschland keine nahen Verwandten belasten.
In Österreich ist man demnach als Fahrzeughalter immer in der „Bringschuld“.
Deshalb ist es in Österreich auch ausreichend, dass Radarfotos von hinten gemacht werden, wohingegen man in Deutschland den Fahrer erkennen muss.


4.7 Innerhalb welcher Frist darf geklagt werden?
Für das Anfordern der Halterdaten gilt eine 1-wöchige Frist beginnend mit dem Datum des widerrechtlichen Parkens.
Die Klagseinbringung hat binnen 30 Tagen ab der Kenntnis der Besitzstörung und des Täters zu erfolgen.

ACHTUNG: Es ist sofort zu handeln. Extrem kurze Fristen.


4.8 Muss man ein Foto des Falschparkers machen?
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich ein Foto anzufertigen, es reicht auch die Behauptung eines (glaubwürdigen) Zeugen.
Wenn man jedoch ein Foto macht, ist die Beweislage um ein vielfaches einfacher.
Ein Bild sagt eben mehr als 1.000 Worte (eines Zeugen).
Ideal ist auch eine Datums- und Zeiteinblendung auf dem Foto.






5.0 Form der Selbsthilfe

5.1 Was ist Selbsthilfe?
Um Selbstjustiz oder das Recht des Stärkeren zu verhindern, steht es laut ABGB jedermann frei, eine Beschwerde vor der zuständigen Behörde (Gericht) anzubringen.
Die Selbsthilfe stellt eine Ausnahme zu diesem Grundsatz des Gewaltmonopols des Staates dar. Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig,
z.B. wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne sofortiges Eingreifen zumindest die Gefahr einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines eigenen Anspruchs droht.
Bestehen andere Sicherungsmittel, ist die Selbsthilfe ausgeschlossen.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz#Selbsthilfe_des_Besitzers
http://wapedia.mobi/de/Besitz#3.
http://wapedia.mobi/de/Selbsthilfe_(Recht)


5.2 Darf man ein Fahrzeug abschleppen lassen?
Wird ein Kfz ohne Einverständnis des Berechtigten bzw. ohne Auftrag einer Behörde von seinem Standort abgeschleppt, begeht derjenige, der diese Entfernung durchführt oder veranlasst, selbst eine Besitzstörung.
In diesem Fall stellt das Abschleppen eine rechtswidrige Handlung dar.

Abschleppen lassen ist in Österreich nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt,
z.B. falls staatliche Hilfe zu spät käme und wenn dabei die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden, wobei die diesbezügliche Beweislast auf Seiten der Person gibt, die die Abschleppung veranlasst.
Abschleppen lassen ist demnach in Österreich, in der Regel unerlaubt und damit rechtswidrig, wenngleich sich die Rechtsprechung bislang kaum mit der diesbezüglichen Problematik zu beschäftigen hatte, da die meisten Lenker die Abschleppkosten (zu Unrecht) zahlen.


5.3 Unterschied: Abschleppen in Österreich versus Abschleppen in Deutschland
In Deutschland ist Selbsthilfe grundsätzlich erlaubt, weil sonst die Verwirklichung des Anspruches wesentlich erschwert sei.
Während nämlich das österreichische Recht dem Gestörten die Möglichkeit einer „schnellen" Besitzstörungsklage bietet, die verfahrensrechtlich auf eine schnelle possessorische Entscheidung gerichtet ist, gibt es eine derartige Möglichkeit in Deutschland nicht, da der deutsche Besitz ja nur Innehabung bedeutet.
Die deutsche Rechtsprechung erlaubt dem Besitzer deshalb, den Störer abschleppen zu lassen.



5.4 Ist Abschleppen lassen sinnvoll?
Mit Sicherheit nicht.
Einerseits ist es rechtswidrig (siehe Darf man ein Fahrzeug abschleppen lassen?), andererseits gibt es neben den juristischen Aspekten noch weitere, die ebenfalls gegen ein Abschleppen lassen sprechen.
Zum einen muss man sich auf eine Diskussion mit dem Lenker einstellen, da einen dieser sicher zur Rede stellen wird, was nicht immer angenehm ist.
Zudem behaupten viele Lenker auch, der Wagen sei durch das Abschleppen beschädigt worden und machen dies dann als Gegenforderung geltend.
Auch stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommt, wenn die Abschleppung zu Unrecht erfolgte (was meistens der Fall ist) oder der Lenker sein Fahrzeug entfernt, noch bevor der Abschleppdienst eintrifft.


5.5 Wer trägt die Abschleppkosten?
In der Regel sind Abschleppungen eine unberechtigte Selbsthilfe, weshalb die Rechtsprechung den Ersatz der Kosten, die mit der Beseitigung des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges verbunden waren, untersagt.
Würde man demjenigen, der unerlaubter weise Selbsthilfe ausübt und abschleppen lässt, die Kosten zugestehen, so wäre der Anreiz, sich des komplizierten staatlichen Rechtsschutzes zu bedienen, nicht mehr gegeben.
Erfolgte das Abschleppen zu Recht, z.B. weil staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre, so beurteilt sich der Ersatz nach dem Schadenersatzrecht.
Der Besitzer kann somit Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die zur Wiederherstellung des ungestörten Besitzes erforderlich waren, hat hierbei jedoch alle Maßnahmen zu treffen, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens zu verhindern.
Deshalb sind nur jene Kosten zu bezahlen, die für das Abstellen des störenden Fahrzeuges an den nächsten sicheren Abstellplatz entstehen.
Abschleppkosten, die für die Verbringung des Fahrzeuges zu einem Abstellplatz der Abschleppfirma, der weit vom Ort der Störung entfernt ist, sowie für Kosten der Aufbewahrung sind nicht ersatzfähig.


5.6 Darf man einen Falschparker zuparken?
Auf keinen Fall darf man in Österreich den Falschparker einsperren oder zuparken, indem man beispielsweise den eigenen Wagen so parkt, dass der Falschparker nicht mehr wegfahren kann.

Dies stellt eine strafbare Nötigung dar, weil man dadurch den Falschparker zwingt, sein Auto gegen seinen Willen dort stehen zu lassen.
In Österreich ist diese Form der Selbsthilfe verboten, da der Verfahrensweg zumutbar ist und somit staatliche Hilfe rechtzeitig erlangt werden kann.


5.7 Unterschied: Zuparken in Österreich versus Zuparken in Deutschland
In Deutschland ist Selbsthilfe grundsätzlich erlaubt, weil sonst die Verwirklichung des Anspruches wesentlich erschwert sei.
Während nämlich das österreichische Recht dem Gestörten die Möglichkeit einer „schnellen" Besitzstörungsklage bietet, die verfahrensrechtlich auf eine schnelle possessorische Entscheidung gerichtet ist, gibt es eine derartige Möglichkeit in Deutschland nicht, da der deutsche Besitz ja nur Innehabung bedeutet.
Die deutsche Rechtsprechung erlaubt dem Besitzer, den Störer einzuparken ohne im bekannt zu geben wo er sich befindet.
Links:
http://wapedia.mobi/de/Besitz#4.



5.8 Darf ich eine Radklammer anbringen (lassen)?
Ähnlich wie das Zuparken handelt es sich beim Anbringen von Radklammern um eine strafbare Nötigung, von der dringend abzuraten ist.


5.9 Hilft die Polizei bei Falschparkern auf Privatgrund?
Die Polizei darf nur Einschreiten, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, wenn also jemand gegen eine Verordnung oder ein Gesetz verstößt.
Im Falle eines widerrechtlich geparkten Fahrzeugs auf Privatgrund ist dies jedoch nicht der Fall, selbst wenn das Fahrzeug beispielweise widerrechtlich auf einem (privaten) Behindertenparkplatz eines Supermarktes abgestellt ist.
Die Polizei kann / darf somit bei Falschparkern auf Privatgrund nicht helfen.





6.0 Beschilderung

6.1 Muss ein Privatparkplatz beschildert sein?
Es gibt keine klare Regelung, ob bzw. wie die Beschilderung auszusehen hat.
Entscheidend ist vielmehr die Erkennbarkeit als Privatparkplatz.
Es gibt demnach Parkplätze, die keiner Kennzeichnung durch Schilder bedürfen,
z.B. private Parkplätze in Innenhöfen.
Auch eine deutlich ersichtliche Abschrägung der Gehstiegkante reicht aus, um anzuzeigen, dass es sich um eine Zufahrt handelt.
Rechtlich entscheidend ist somit nur, ob es dem Störer möglich war, den rechtswidrigen Eingriff in fremden Besitz zu erkennen oder nicht.
Dennoch empfiehlt es sich, auch in strittigen Fällen Schilder anzubringen, da so ist die Erkennbarkeit des Eingriffs in fremde Besitzrechte jedenfalls eindeutig ist.


6.2 Was bedeutet der Hinweis „Hier gilt die StVO“?
Um dem Benutzer einer Parkfläche hinsichtlich der ihn treffenden Verhaltensregeln Sicherheit und Klarheit zu verschaffen, werden Schilder mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ aufgestellt.
Dabei ist zu bedenken, dass auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohnedies die StVO Anwendung findet.
Gleiches gilt aber auch auf einem Privatparkplatz, sofern dieser öffentlich zugänglich ist (kein Schranken, keine Kette, etc.).
Der Hinweis dient somit nur der Klarstellung der ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben, dass die Warn-, Aufsichts- oder Vorsichtspflichten der StVO als Sorgfaltsmaßstab für jeden Benützer heranzuziehen sind.


6.3 Was bedeutet der Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“?
Grundsätzlich haftet derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Parkplatzes verantwortlich ist, also der Parkplatzeigentümer bzw. der Parkplatzmieter.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, können Schilder mit der Aufschrift „Benutzung auf eigene Gefahr“ eine Haftung nicht ausschließen, da mit einer Benützung durch Kinder oder einer Begehung zur Nachtzeit gerechnet werden muss.
Die gesetzliche Wegehalterhaftung bleibt aufrecht und führt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Haftung.
Demgemäß müsste Vorsorge getroffen werden, die eine Benützung des Parkplatzes jedenfalls ausschließt, also eine Absperrung, die ein Befahren unmöglich macht.
Gerade dieser Umstand ist ein Grund dafür, warum beispielsweise Supermarktketten ein Parken außerhalb der Geschäftszeiten nicht tolerieren.






7.0 Behinderten- / Frauen- / MuKi-Parkplatz

7.1 Was ist ein Behindertenparkplatz?
Behindertenparkplätzen im öffentlichen Raum sind Stellflächen, wo an sich ein Parkverbot besteht.
Ausgenommen vom Parkverbot sind aber Personen, die über einen entsprechenden Ausweis verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen.
Gemäß § 29b StVO 1960 erhalten einen solchen Behindertenausweis dauernd stark gehbehinderte Personen beziehungsweise Lenker von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern.

Ein Behindertenausweis berechtigt zum Parken in:
- Kurzparkzonen (zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei)
- Fußgängerzonen (während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit)
- Halte- und Parkverboten (zum Ein- und Aussteigen)
- Behindertenparkplätzen (öffentlichen)
Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Ausweis kann Strafen bis zu 726,00 Euro nach sich ziehen.
Zudem kann das Fahrzeug abgeschleppt werden.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz



7.2 Gilt ein Behindertenausweis auf Privatgrund als Parkberechtigung?
Im Unterschied zu öffentlichem Grund stellt ein Ausweis gem. § 29 b StVO auf Privatgrund keine „Parkberechtigung“ dar.
Für Personen mit Behindertenausweis gelten auf Privatgrund dieselben Regeln wie für Personen ohne Behindertenausweis.



7.3 Ist Parken auf einem privaten Behindertenparkplatz (ohne Ausweis) erlaubt?
Es ist zumindest nicht gesetzlich verboten.
Im Gegensatz zum öffentlichen Raum ist die Polizei bei Behindertenparkplätzen auf Privatgrund (Supermarkt, Tiefgarage, etc.) machtlos,
da widerrechtliches Parken ohne Behindertenausweis auf Privatgrund keine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern (nur) eine Besitzstörung.
Ob der Parkplatzbesitzer (also der Supermarkt) gegen das widerrechtlich geparkte Fahrzeug vorgeht, obliegt diesem.
Die Situation ist hier ähnlich wie wenn private Frauenparkplätze oder Stellflächen für Mütter mit Kinderwagen widerrechtlich genutzt werden.
Links:
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1107792.html
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1009081.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz


7.4 Was ist ein Frauenparkplatz?
Frauenparkplätze sind in Parkhäusern, Tiefgaragen und auf Parkplätzen besonders gekennzeichnete und ausgewiesene Stellplätze bzw.
Parkstände für die Nutzung durch Frauen.
Im Gegensatz zu Behindertenparkplätzen sind Frauenparkplätze nicht in der StVO vorgesehen und können daher nur auf privaten Stellplätzen ausgewiesen werden.

Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenparkplatz


7.5 Was ist ein Mutter-Kind-Parkplatz?
Als Mutter-Kind-Parkplatz (auch: „MuKi-Parkplatz“, in Kliniken „Storchenparkplatz“) bezeichnet man einen auf einem Kundenparkplatz gelegenen Stellplatz, der speziell für hochschwangere Frauen und Personen mit kleinen Kindern vorgesehen ist.
Ebenso wie Behindertenparkplätze liegen Mutter-Kind-Parkplätze meist in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Gebäudes, zu dem der Parkplatz gehört; häufig sind sie auch etwas breiter als Behindertenparkplätze sind Mutter-Kind-Parkplätze nicht verkehrsrechtlich geregelt.
Die StVO sieht sie nicht vor.
Sie können daher nur auf Privatgelände ausgewiesen werden.
Besonders häufig sind Mutter-Kind-Parkplätze an Krankenhäusern, Supermärkten und Einkaufszentren zu finden.
Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mutter-Kind-Parkplatz


  


Happy End
Am Schluss die gute Nachricht:
Wenn auch Sie sich künftig nicht mehr über Falschparker auf Ihrem Privatgrund ärgern wollen, dann kontaktieren Sie uns und Ihr Parkplatz gehört wieder Ihnen.

Tel. 0732 / 210 210
Mo. bis  Fr.   09:00 bis 17:00
Fax: 0732 / 210 210 21

mailto:[email protected]
www.parkrecht.at







DIN A4  ausdrucken
********************************************************I*
Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected]
ENDE