Der Grundstückseigentümer bzw. sein Pächter/Besitzer können dann eine Besitzstörungsklage einbringen.
Meist erhält man vorher ein Rechtsanwaltsschreiben inkl. Unterlassungserklärung.
Bei Klagen wegen Besitzstörungen an Parkplätzen geht es in der Regel um die Unterlassung zukünftiger Störungen.
Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus.
Mit einer Unterlassungserklärung bzw einem prätorischen Unterlassungsvergleichs kann man die Wiederholungsgefahr beseitigen.
Ich habe ihn schon mehrmals auf diese Besitzstörung aufmerksam gemacht, indem ich ihm schon mehrmals einen Zettel hinter seinen Scheibenwischer gesteckt und um Klärung ersucht, gebeten habe - er tut es trotzdem immer wieder".
Der erfahrene Rechtsexperte meint dazu, dass durch dieses Verhalten eine Besitzstörung erfüllt sei und einer entsprechenden Klage sicher Erfolg beschieden sei.
Wichtig sei aber, dass die Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen beim Bezirksgericht des „Tatortes" eingebracht wird und dass Beweise gesichert werden
(Foto vom Standort des störenden Fahrzeuges, am besten die aktuelle Tageszeitung „mitfotografieren", damit man den Beginn der 30-tägigen Frist objektivieren kann).
Die Klage kann nicht nur gegen den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges sondern auch gegen den Halter eingebracht werden, da man von diesem Abhilfe des gesetzwidrigen Zustandes erwarten kann.
Den Halter kann man unschwer über die Zulassungsbehörde ausfindig machen.
Anwälte freuen sich für ein derartiges Vorgehen, da dieses sicher erfolgreich sein wird, wenn nicht ohnehin nach einem „saftigen„ Aufforderungsschreiben (ca. € 250,-) vom Störer bereits durch Zahlung reagiert wird.
Kostenfalle Privatparkplätze – jetzt wird’s richtig teuer!
Wer sein Auto auf einem Privatparkplatz abstellt, kann eine Besitzstörungsklage erhalten.
Wo lauern “private Parkplatzfallen” und wie hoch sind die Kosten?
Stand 04.10.2016
Das Betreiben bzw. Vermieten von Privatparkplätzen ist nicht nur aufgrund der Einnahmen aus den Parkgebühren vielerorts ein lukratives Geschäft.
Durch Zahlungsforderungen im Zuge von Klagedrohungen wegen „Besitzstörung“ verdient sich so mancher Betreiber ein beachtliches Zubrot.
Auf was man achten sollte, um solchen Klagedrohungen zu entgehen und welche Kosten im Fall des Falles zu erwarten sind, erfahrt ihr hier.
Wo lauern private Parkplatzfallen?
Wer glaubt, auf dem Parkplatz vor einem Einkaufszentrum auf der sicheren Seite zu stehen, der irrt.
Denn leider kann man auch hier nicht sicher sein, dass der Parkplatz wirklich zum Einkaufszentrum zugehörig ist.
Die Parkflächen werden vermehrt ausgelagert und von externen Unternehmen betrieben und diese sind bezüglich der Einhaltung der Parkordnung meist sehr pingelig.
So werden auch dann Klagedrohungen inkl. Zahlungsaufforderung an Autolenker verschickt, wenn das Parken an sich zwar kostenfrei angeboten wird,
z.B. aber vergessen wird, ein (kostenloses) Parkticket zu lösen.
“Getarnte” Privatparkplätze
Besonders ärgerlich sind aber auch Parkflächen, die direkt neben „regulären“ Parkplatzarealen als „Privatparkplätze“ betrieben werden, aber baulich und auch durch unzureichende Beschilderung kaum voneinander unterscheidbar sind.
Firmenparkplätze
Auch das unbefugte Parken auf Firmenparkplätzen endet oftmals mit einer Klagedrohung.
Nur wenige Unternehmen lassen hier Gnade vor Recht walten und belassen es bei einer, zwischen Scheibenwischer und Scheibe angebrachten, „Verwarnung“.
Zumindest in solchen Fällen ist die Vorgehensweise von Unternehmern eher nachvollziehbar, sofern die Parkplätze ausreichend als Firmen- bzw. Privatparkplätze gekennzeichnet sind.
Passend zum Thema: Falschparken: 6 gängige Vergehen und ihre Strafen
Die Kosten
Mitsamt der Klagedrohung durch den Parkplatzbetreiber kommt meist auch gleich eine Zahlungsaufforderung.
Mit Begleichung der Zahlungsaufforderung, die sich meist zwischen 150 und 300 Euro bewegt, und der Abgabe einer Unterlassungserklärung, kann eine Klage abgewendet werden.
Kostenexplosion beim Gericht
Lässt man es aber wirklich vor Gericht darauf ankommen, muss mit wesentlichen höheren Kosten gerechnet werden – Gerichtskosten, Anwaltskosten etc. können neben einer Geldstrafe im Fall einer Niederlage schnell einige Tausend Euro ausmachen.
Ist die Vorgehensweise von solchen Parkplatzbetreibern gerechtfertigt?
Das unbefugte Parken auf privaten Flächen stellt grundsätzlich eine Besitzstörung dar – eine Klagedrohung inkl. einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie einer Zahlungsaufforderung, um eine Klage abzuwenden, ist grundsätzlich also zulässig.
Die Sache mit den Parkfallen
Aber: Es muss auch hier von Fall zu Fall unterschieden werden. Während das Parken auf einem ausreichend gekennzeichneten Firmenparkplatz wohl auch vor Gericht eindeutig als „Besitzstörung“ beurteilt werden wird, sind die Methoden mancher Parkplatzbetreiber auch vor Gericht nicht immer hieb- und stichfest.
Zumindest als sehr fraglich kann die Vorgehensweise Parkplatzbetreiber wohl bezeichnet werden, die wie oben beschrieben, offenbar gezielt darauf abzielen, Autofahrer in „Parkfallen“ zu locken, um danach abkassieren zu können.
Wann wird eine Besitzstörungsklage abgewiesen?
Die Judikatur ist in solchen Fällen nicht immer einheitlich, da von Fall zu Fall entschieden werden muss.
Entscheidend ist dabei die Erkennbarkeit als Privatparkplatz bzw. ob es möglich ist, den „rechtswidrigen Eingriff“ in fremden Besitz zu erkennen oder nicht.
Es wurden daher auch bereits Besitzstörungsklagen vor Gericht abgewiesen,
z.B. aufgrund mangelhafter bzw. irreführender Beschilderung von privaten Parkflächen, die einen Irrtum des Parkenden nachvollziehbar erscheinen lassen.
Da sich aber über ausreichende, mangelhafte oder irreführende Beschilderungen vor Gericht immer streiten lässt, ist man wohl auch in Zukunft nur dann auf der sicheren Seite, wenn man die Augen bezüglich Hinweisschilder offen hält, die auf Privatgrund bzw. einen Privatparkplatz hinweisen.
Darf mich ein Parkplatzbetreiber abschleppen lassen?
Ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, ist in Österreich nur in sehr wenigen Situationen rechtmäßig – selbst dann, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück steht.
Es ist nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät kommt und es (sinngemäß) der Situation angemessen, also unbedingt notwendig ist.
Das ist bei Falschparkern, auch auf einem Privatparkplatz, wohl eher sehr selten der Fall.
Quelle:
https://autorevue.at/ratgeber/besitzstoerungsklage-privatparkplatz
Das Leid einer Besitzstörerin verstehe ich - Halten muß möglich sein.
Meine Freundin und ich wollten ins Einkaufszentrum fahren und hatten ein paar Dinge ins Auto zu laden.
Da ich keinen Parkplatz dort besitze muß ich recht weit weg parken, was ich auch widerspruchslos tue.
Nur zum Zwecke des Beladens (ein paar Taschen und eine Hund) habe ich es gewagt mich auf den Privatparkplatz der Nachbarin (die zwei Parkplätze hat, aber nur ein Auto) zu stellen.
Weder in der Absicht das permanent zu tun noch es wiederholt zu tun...
Nun, keine 2 min hat es gedauert schimpft die Furie schon vom Balkon:
"Ich hab' ihnen schon mal (ja, ich bin schon mal zum Beladen dort gestanden) gesagt, das dies mein Parkplatz ist und sie verlassen diesen sofort!"
"Und ich hab' sie damals schon gebeten, mir die 10 Minuten zu lassen, damit wir leichter einladen können!"
"Das interessiert mich nicht.
Das ist mein Parkplatz, der hat viele tausend Euros gekostet, sie zahlen ja nichts dafür!"
"Bitte, wir sind gleich weg und sie brauchen ihn ja offensichtlich nicht.
Sollte jemand kommen fahr ich sofort weg. Die 10 Minuten werden ja wohl möglich sein."
"Nein, verschwinden sie!"
Hm, dem bin ich nicht sofort nachgekommen.
So nicht, so überhaupt nicht.
Wir haben fertig eingepackt und sind dann wie versprochen gefahren. Insgesamt sind wir keine 10 Min. gestanden.
Soweit so gut.
Und nein, es kommt keine Besitzstörungsklage, da müßte sie schon fotografieren.
Aber mir geht dieses Benehmen gegen den Strich.
Nicht falsch verstehen, ich bin der erste der sich aufregen würde, wenn jemand meinen Privatparkplatz verparken würde.
Aber wenn derjenige permanent neben dem Auto steht und auch erklärt das er nur Einladen will, würde ich nicht so einen Terz schlagen...
Als wir am Sonntag zurückgekommen sind, hatte sie ihr selbstgemachtes Schild gegen ein schönes gelbes ausgetauscht "Privatparkplatz - Parken verboten".
Ok, hab' ich mir gedacht. Es reicht nicht nur ein Arsch zu sein, man muß auch clever sein...
Mit dem Schild gibt's zwei Probleme:
Es verbietet explizit nur das Parken, somit gehe ich davon aus das "Halten" (<10min, ohne Absicht stehen zu bleiben) erlaubt ist.
C:\User\fritz\Desktop\BESITZSTÖRUNGSKLAGE_1a.doc
---------1---------2---------3---------4---------5---------6---------7---------8---------9---------0---------1---------2---------3-----
123456789012345678901234567890123456789012345678901234567890123456789012345678901234567890123456789012345678901234567890123456789012345
BESITZSTÖRUNGSKLAGE
Sieparken auf einem Privatgrundstück.
WieSie, den aufgestellten Tafeln entnehmen können, erhalten Sie eine
Besitzstörungsklage.
EinFotodokument mit Datum und Uhrzeit - für den Anwalt - habe ich schongemacht.
WennSie ein persönliches Gespräch - in den nächsten 24h - mit mirführen,
könnteich eventuell von einer Klage absehen.
PrenningerFritz - Bräuwiese 15C
mailto:[email protected]
Sollten Sie, ein Makler, Handwerker, Besucher, Lieferant, Betreuer usw. von Haus 11, 13, 15, 17 sein, rufen Sie 0677 / 6212 0058 an
und geben Sie mir ihre Kfz-Nummer bekannt, damit es nicht zu unnötigem Ärger und ev. sogar Klage kommt.
Sehr geehrter Herr Prenninger,
Ich beziehe mich auf das soeben geführte Telefonat mit Ihnen und halte auch schriftlich fest, dass ich selbstverständlich in Zukunft NICHT mehr auf dem ausgewiesenen Privatgrundstück parken werde.
Danke für Ihre Abstandnahme einer Besitzstörungsklage.
Mit nachbarschaftlichen Grüßen
Gerhard Langer
Bräuwiese 20
A-4863 Seewalchen am Attersee
Tel. +43 (0)73: / 7-00 :838
********************************************************I*
BESITZSTÖRUNGSKLAGE
2018-03-11 letzter Temin von schon 5 Terminen
Bei all den Gerichtsverfahren behaupten die Zeugen immer wieder das nur Haus 13, 15, 17 (2015-07) 3 Besitzstörungs-Tafeln aufgestellt hätten.
Das ist allerdings gelogen.
Bei den Häuser im oberen Siedlungsbereich stehen diese Tafeln schon seit ca. 1972 bis 1975.
Die sollte auch dem Hr. Dr. Stampfl Wolfgang aus Linz (Brauwiese 20B) bekannt sein und eben bei der Wahrheit bleiben.
Diese Autofahrer behaupter er hätte sich nur auf meine EINFAHRT gestellt da auf seiner Seite alle Parkflächen besetzt gewesen währen.
Auch dies ist rein gelogen. Mein zur gleichen Zeit aufgenommenes Foto beweist da können noch 5 Autos parken, auf unserer Seite allerdings alle zugeparkt.
Auch dieser Autofahrer hätte sich nur 1,5m weiter links hinstellen können.
Aber nein er stellt sich genau vor die Besitzstörungstafel des allseits geschlossenen Carportes.
Wie man am Foto sieht ist sein Autospiegel genau in der mitte meines Carportes.
Damit ist eine Ausfahrt für mich unmöglich.
Der BIO-Kübel zeig nähmlich an es ist mein Auto im Carport.
Kümmert aber den Herren nicht weiter, das Hindernis wird rücksichtslos umgefahren.
Wie Versuche zeigten kann ich schon nicht mehr heraus wenn Autos auf der weißen Markierung stehen.
Jeder mit Hausverstand weis das man in einer Garage nur gerade zurückfahren kann und das 6m und erst dann kann ich die Räder einschlagen.
Dieses Foto zeigt die Größe meiner EINFAHRT an, diese zu verstellen führt für alle zu einer Besitzstörungsklage.
Dieses Foto beweist das die Häuser 11, 13, 15 und 17 ohnehin immer vor ihren Wohnungen stehen.
Es ist halt nur böswillig sich auf meine genehmigte EINFAHRT zu stellen.
Kein halbwegs vernünftiger Mensch macht dies ! ! !
Es gibt schon TV Sendungen das wegen ohnehin klarer Verhältnisse sich Gerichte damit über 15Std. beschäftigen.
Währe alles in 5 Minuten zu erledigen.
Beweisfoto sollte genugen.
Wenn ein Landwirt in seinem Wald auf einem Baum in über 3m Hohe eine Parkverbotstafel anbringt die keiner sehen kann da kein Pardon sofort ist zu zahlen.
Recht haben und Recht bekommen sehr individuell.
BeklagtePartei: B...er
wegen:Besitzstörung
Meine Stellungnahme dazu in rot.
Fritz Prenninger
In Erwiderung des Vorbringens der klagenden Partei Hr. Prenninger , sowie zur Vorbereitung der mündlichen Streiverhandlung zum GZ.: 503 35 C 810/18g erstattet die beklagte Partei binnen offener Frist nachstehenden
Der Kläger wurde durch das Abstellen meines PKW nicht -wie in der Klage dargestellt-, in seinem ruhigen Besitz gestört; bzw. fehlender tatsächlicher Eingriff und kein wirklicher oder möglicher Nachteil für den Besitzer.
Für mich ist es ein großer Nachteil wenn ich mit dem Auto nicht in und aus mein allseits geschlossenes Carport fahren kann.
Auto wurde durch Hagel schon stark beschädigt.
Das GSt-Nr. 170/19 wird, wie auch andere Grundstücke der Verlassenschaft nach Herrn Josef Heidi seit jeher von allen Wohnungseigentümern der "Bräuwiese", somit auch von den beklagten Parteien und deren Gästen zum Abstellen ihrer Kfz verwendet.
Natürlich FALSCH.
Wenn ohnehin jeder überall parken kann, macht es ja auch keinen Sinn all die Parkplätze zu kaufen.
Dies hat aber die Bietergemeinschaft 2018 aber gemacht.
Vor dem Carport ist aber kein Parkplatz sondern dies ist eine EINFART.
Diese straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt musste ich 2 Monate später den Behörden nachreichen. Die Gemeinde bewilligte nur die Carporterrichtung wenn auch Hr. Ing. Heidl die bisherige Parkfläche des Hr. Wieder an mich abtritt.
Gänzlich unrichtig ist, dass einzelne Flächen ob dem GSt-Nr. 170/19 lediglich bestimmten Wohnungseigentümern der "Bräuwiese" zugeordnet wären.
FALSCH.
Haus 11, 13, 15, 17 sind seit 47 Jahre die Besitzer von 170/19
In allen meiner E-Mails an meine Nachbarn (da gehört auch der Hr. Polizeijurist dazu) steht genau das Gegenteil. Warum hat Burger und alle anderen Nachbarn den vielen E-Mails von mir in den letzten Jahre, kein einziges mal widersprochen.
Alle Wohnungseigentümer können diese Flächen gemeinsam zum Abstellen von Kfz nutzen.
FALSCH
Wird 47 Jahre so nicht gelebt / gehandhabt. Jedes Haus hat eine gewohnheitsmäßig benutzte Parkfläche meist vor dem Haus.
Die klagende Partei hat entgegen dem Konsens der Wohnungseigentümer eigenmächtig eine Hinweistafel angebracht.
FALSCH
Haussprecher 13, 15, 17 haben gemeinsam nicht eine, sondern sogar 3 Tafeln aufgestellt - ich allerdings bin kein Wohnungseigentümer
Am 9. August 2018 hat die beklagte Partei eigenmächtig auch weiße Bodenmarkierungen angebracht.
Ja hab ich, da auch B....r meine EINFAHRT unmöglich macht. Er ist auch Querparker da kann ich auch nicht mehr hinein.
Siehe mein Beweisfoto.
Diese Tafel und Markierungen werden weder von den Bewohnern der Häuser "Bräuwiese" Nr. 13, Nr. 15 und Nr. 19, noch von den übrigen Bewohnern der Wohnungseigentumsobjekte der "Bräuwiese" ernst genommen oder befolgt.
FALSCH
Haus 11, 13, 15, 17, 19 befolgen diese Tafeln und 3 Personen bekamen schon eine Anzeige wegen Besitzstörung von mir.
Es gibt kein Parken in einer EINFAHRT!
Diesbezüglich ist es auch bereits mehrfach zu außergerichtlichen Streitigkeiten gekommen.
Jeder bekommt einen Zettel in die Windschutzscheibe, wenn keine Einsicht, erst dann Besitzstörungsklage.
Gestritten habe ich schon beim ersten Zusammentreffen mit Hr. B....er.
Zwischen den Bewohnern der Nachbarschaft "Bräuwiese" herrscht Konsens darüber, dass jeder sein Kfz dort abstellen kann, wo er eben Platz findet.
FALSCH
Es gibt keinen Konsens mit den Holzhäusern in der Mitte der Ferienwohnanlage.
Diese haben je 2 Parkplätze, mit den Bewohnern gibt es keine Gespräche mit mir und den Haussprechern 13,15,17.
Im übrigen, von den etwa 100 Wohnungen parkten nur ca. 5 Personen falsch.
Dies wird von allen Wohnungseigentümern so gelebt; einzig die klagende Partei stört sich an diesem gemeinschaftlichen Gebrauch des Grundstückes Nr. 170/19.?
FALSCH
47 Jahre kein gemeinschaftlicher Gebrauch.
Was sollen diese unsinnigen Behauptungen überhaupt mit meiner Carport EINFAHRT zu tun haben?
Die ist meine EINFART und kein Parkplatz - auch nicht für meine unmittelbaren Nachbarn.
Siehe E-Mails an all meine 14 Nachbarn.
Bei Beurteilung der Frage einer Besitzstörung ist maßgeblich, welche Gebrauchsordnung zuletzt tatsächlich praktiziert wurde (8eck in Glitschthaler/Höllwerth, § 339, Rz 1).
Ein Besitzschutz kommt jedenfalls nicht in Betracht, solange noch der "Kampf um den Besitz" andauert und noch keine Seite den Besitz erworben hat (Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB - ON § 339, Rz 4).
Ich bin schon seit 38 Jahren der Besitzer und der Hr. Heidl sen. war eben der Eigentümer.
Es wird ein neuer Eigentümer gesucht, Besitzer bleibe ich.
Siehe Schreiben 2010-06-21 von Hr. Dr. Obrecht (Anwaltskanzlei des Siedlerverbandes)
Wie bereits dargestellt wurden und werden auf dem GSt-Nr. 170/19 sowie auf den angrenzenden Parkflächen, seit jeher und ständig, im Sinne einer gewohnten und gelebten Gebrauchsordnung, Fahrzeuge von allen Bewohnern und Gästen der Häuser "Bräuwiese" geparkt.
Gänzlich FALSCH.
Ich kenne keinen der auf den Parkplätzen der Holzhäuser parkt, warum auch, wir haben einen Schattenparkplatz.
Eine Zuordnung einzelner Parkflächen zu einzelnen Gebäuden hat es nie gegeben.
FALSCH.
Wie all die Parkflächen zugeordnet sind, dazu gibt es E-Mails von mir und einen Parkplatz-Lageplan von 1972 der dies genau zeigt.
Warum hat damals niemand widersprochen wenn man anderer Meinung ist.
In meinen E-Mails steht nur die seit 47 Jahren gehandhabte, gewohnheitsmäßige Regelung.
Die von der klagenden Partei dargestellten Flächen wurden stets von allen Wohnungseigentümern genutzt, sodass nie ein "ruhiger" Besitz der klagenden Partei vorlag.
Der klagenden Partei ist auch bekannt, dass ihre eigenmächtige Zuordnung nicht akzeptiert wird und ist es — wie vorstehend erwähnt — bereits mehrfach zu Streitigkeiten gekommen.
Nur mit K.................er und B.......er ist es zu Streitigkeiten gekommen.
Die versuchte Zuordnung der klagenden Partei wurde und wird von der gesamten Nachbarschaft nicht akzeptiert, sodass die Klage abzuweisen ist, da der Kläger über keinen ruhigen Besitz verfügt.
B.....r hat meiner Frau gesagt er liebt es zu streiten.
Die vorhandenen Dokumente
Anzeige des Bauvorhaben Carport 2010-12-03 an die Gemeinde und die Naturschutzbehörde und Ing. Heidl.
Ansuchen um straßenrechtlicher Ausnahmegenehmigung 2011-01-22 an Polizei und Ing. Heidl.
3,5m breite Zufahrt muss laut Bau-Behörde freigehalten werden. Da nicht alle wissen wie breit 3,5m sind, daher Bodenmarkierung. Entweder abgeschrägter Gehsteig wenn vorhanden oder Striche.
Genehmigung durch die BH Vöcklabruck 2011-05-26
BH Vöcklabruck hat auch die Heidl Unterschriften überprüft da sehr zittrig ausgeführt.(Aktenvermerk vorh.)
Naturschutzrechtliche Genehmigung Vöcklabruck 2011-05-26
Genehmigung Bezirksbauamt Gmunden.
Genehmigung Marktgemeinde Seewalchen Bürgermeister als oberste Baubehörde.
Bescheid ging auch an Grundeigentümer Ing. Josef Heidl sen. nach Linz.
Bescheid ging auch an Grundbesitzer Fritz Prenninger nach Wels.
Die ehemalige Parkfläche ist seit der Errichtung des Carports nur mehr eine freizuhaltende EINFAHRT.
Bei dem in der Klage als „Carport" bezeichneten Bauwerk handelt es sich um eine komplett in Holzbauweise errichtete Hütte, die als reines „Lagerhaus" verwendet wird.
Ein „Carport" besteht dort offenkundig nicht, dabei handelt es sich nämlich laut Definition um eine überdachte bauliche Anlage, die zumindest an einer Seite offen ist. ( VwGH vom 22.11.2005, GZ: 2005/05/0255)
Die Baubehörde Marktgemeinde Seewalchen hat am 2018-01-08 - durch den Bürgermeister Hr. Mag Johann Reiter - eine Baubehördliche Überprüfung auf dem Grundstück 170/19 und 170/20 anberaumt.
Um 13:30 war der Amtssachverständige Hr. Ing. Harald Buchner des BBA Gmunden, Vertreter der Baubehörde Seewalchen (denke Florian Kalleitner und Stefan Klein) und 2 Anwälte (Fr. Mag Claudia Meusburger und deren Vorgesetzter) der Verlassenschaft Ing. Heidl (Insolvenzverwaltung) und Prenninger Fritz, vor Ort.
Ergebnis 14:30 alles nachgemessen, alles in Ordnung, einige Baubehördliche Auflagen sogar übererfüllt.
Naturschutz wegen 500m Seeuferschutzzone und Polizei wegen Überfahren des nicht vorhandenen öffentlichen Gehsteiges lagen dem Bauakt bei.
Vorerst wurde allerdings mein abgeänderter Carport-Plan im Akt nicht gefunden.
Auf Grund der langen Verfahrensdauer war der eingereichte Carport-Bausatz nicht mehr lieferbar.
Mit dem neuen Carportplan und der geänderten Gebäuderichtung, da ich sonst nicht hätte einfahren können, war ich nochmal auf der Gemeinde.
Den Amtssachverständigen habe ich gesagt, ich kann auch die Tür offenlassen wenn ein Auto im Carport steht.
Sei nicht notwendig ….. habe daher alle 4 Türen nach der Verhandlung wieder geschlossen.
Auch gibt es das schriftliche Einverständnis des Hr. Ing. Heidl, dass ich über seinen Grund 170/19 & 170/20 in den von mir errichtete Carport fahren und parken darf.
(Dazu der Rechtssatz der zitierten Entscheidung des VwGH im vollen Wortlaut:
Bei der im Beschwerdefall zu beurteilenden baulichen Anlage, die zumindest an einer Seite offen ist, handelt es sich um ein Carport (überdachte Pkw-Abstellfläche).
Dieser Bau ist weder als eine Garage (gemäß § 2 Z. 19 Oö. BauTG ein Gebäude(-teil), das (der) überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) noch als ein Gebäude (gemäß § 2 Z. 20 Oö. BauTG ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter) zu qualifizieren, weil ein Gebäude im Sinne der Definition des Oö. BauTG ein allseits umschlossener Raum sein muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0081).)
Die Baubehörde Marktgemeinde Seewalchen ist zuständig - nicht der Hr. B...er
Habe bei der Verhandlung schon gesagt, ich mache alles, was die Behörde von mir verlangt.
Will keinen Ärger und schon gar nicht mit einer Behörde.
Die Hütte ist komplett auf allen vier Seiten geschlossen und besitzt zusätzlich einen Anbau.
Ein allseits geschlossener Carport darf laut Oö. Bauordnung 15m2 groß sein, und nur ein Punktfundament haben, dann ist nur eine Bauanzeige notwendig.
Ich wurde schon angezeigt, der Carport hat noch immer diesen Anbau.
Auch diesen hätte ich entfernt, wenn dies die Baubehördliche Überprüfung ergeben hätte.
In ihrem Inneren befinden sich lediglich entlang der Wände diverse Regale, auf denen diverser Hausrat, Farben und Lacke etc. gelagert sind, sowie einige Fahrräder und Gartengeräte.
Keinesfalls wird sie als „Garage" für PKW verwendet, kann sie aufgrund der Größenverhältnisse und der dort angebrachten Regale auch gar nicht.
Was in meinem Carport steht, darüber muss ich mich gegenüber dem Hr. B....er nicht rechtfertigen.
Die Gemeinde die BH Gmunden und die beiden Anwälte der Insolvenzverwaltung konnten bei der Begehung alles genau sehen und begutachten.
Der Inhalt hat aber niemanden gestört. Heute nach einem Jahr hat sich an dem Inhalt nichts geändert.
Dem Gerichtakt entnehme ich das die Nachbarn ja ohnehin innen alles genau fotografiert haben so auch das Gericht, eben nur die Fotos vergleichen.
Jedenfalls ist es theoretisch und faktisch unmöglich ,dass der Kläger mit seinem PKW in die Holzhütte hineinfährt, somit kann auch durch das Abstellen eines PKW's vor der Zugangstür keine Zufahrt in der beklagten Art und Weise blockiert werden.
Laut dem - bei der Gemeinde eingereichten Plan - hat der Carport eine lichte Weite von 277+11,5+11,5cm = 3m
Mein FORD C-Max hat eine Breite von 186 cm
300-186 = 114cm bleiben zum Aussteigen.
Es gibt tatsächlich ein Regalbrett das ist auf 1,8m montiert das Auto ist aber nur 1,6m hoch, wo soll ich da laut B....er ein Problem haben.
Sollte ein kleinerer PKW als der des Klägers (theoretisch) in die Holzhütte hineinpassen, so wäre ein Austeigen in der Hütte deswegen nicht möglich, da sich die Autotüren aufgrund der Abmessungen der Hütte nicht öffnen lassen würden.
Ich hab kein kleines Auto sondern wie B....er einen großen FORD C-Max.
Auch meine 3 Söhne und meine 3 Schwiegertöchter sowie meine Schwester alle könne in dem Carport parken.
Die Zugangstür zur Hütte selber konnte zu jedem Zeitpunkt -auch im Klagszeitpunkt- geöffnet werden und war daher ein jederzeitiger freier Zugang und freie Nutzung trotz des davor abgestellen PKW's möglich.
Würde Hr. B...er sich sich rechts vom Eingang hinstellen wo das Auto hingehört könnte ich in mein Carport ein- und ausfahren.
Weiters wird angeführt, dass die Hütte auch auf der Rückseite eine Ein und Ausfahrt, identisch jener auf der Vorderseite besitzt, wodurch zusätzlich dokumentiert ist, dass die jederzeitige Benutzbarkeit der Hütte gegeben war.
Ich will nicht auf mein Wiesengrundstück fahren sondern auf die Straße.
Der Kläger behauptet rechtsmissbräuchlich immer wieder in diversen Verfahren, dass er diese Holzhütte als „Carport" verwendet, obwohl das w.o. dargelegt -ex definitione- , nicht der Fall sein kann, um sich den Bereich vor dem Hütteneingang auf der Ls. 170/20 als exklusiven Parkplatz zu sichern.
FALSCH
Es gibt keine diverse Verfahren - auch brauch ich die Einfahrt nicht als Parkplatz.
Die Wohnung 15C hat einen ersessenen Parkplatz, der im übrigen auch schon beim Wohnungskauf - vor 38 Jahren - mitgekauft wurde und heute meinen Sohn OA Dr. Med Markus Prenninger gehört.
Es können dazu die zahlreichen Bewohner der Bräuwiese dazu als Zeugen befragt werden, ob sie den Kläger schon einmal beim Ein- oder Ausfahren mit einem PKW in die Holzhütte gesehen haben; der von ihm verwendete PKW war immer nur vor dem Hütteneingang abgestellt.
Der Hr. B...er begreift einfach nicht, es ist eine Ferienhaussiedlung.
Nur der Hr. Wieder und ich (beide in der Pension) sind oft in der Anlage und sonst fast niemand.
Wie sollen die Nachbarn was sehen, wenn diese gar nicht in der Anlage sind.
Es gibt von den fast 100 Wohnungen nur 5 die eventuell einen Sichtkontakt zur Carporteinfahrt haben und die 5 haben eine dichte Hecke davor.
und einer dieser 5 müsste genau in der einen Minute die ich zur Einfahrt brauche auf der Straße stehen.
Eine Verwendung als „Garage" ist auch deswegen nicht möglich, da die Hütte nicht den Vorgaben eines PKW Abstellplatzes nach dem Bautechnik VO entspricht, insbesondere den Brandschutz betreffend.
Ich brauche keine Garage - am Hauptwohnsitz habe ich 2 Garagen.
Mein Auto steht meist am 15C Wohnungs-Parkplatz vor meinem Schlafzimmerfenster.
Bekomme ich von meiner App eine Meldung es kommt zu Sturm, Regen oder gar Hagel stelle ich das Auto in den Carport, genauer gesagt möchte stellen, wenn nicht der Hr. B...er davorsteht.
In Eventu und zusätzlich wird eingewendet, dass für den der Kläger als Besitzer (diese Eigenschaft/Rechtsstellung wird unter Punkt 2. allerdings bestritten) durch das kurzfristige Abstellen meines PKW kein wirklicher oder möglicher Nachteil verbunden war, da ich dem Kläger als sein direkter Nachbar bekannt, er mein Auto kennt und ich in diesem Zeitraum auch in meine Ferienwohnung Bräuwiese 13 c anwesend war.
Ich kannte das Auto nicht, sonst hätte ich (Anwaltskanzlei) auch keine Lenkererhebung machen müssen.
Allen Nachbarn habe ich mündlich und auch mittels E-Mail mitgeteilt, keiner steht auf meiner Einfahrt.
Sonst Besitzstörungsklage.
Frau Krammer Helga Haus 11C steht links der EINFAHRT Hr. Wieder Walter rechts der EINFAHRT.
Es gab in den letzten 7 Jahren mit den beiden noch nie Probleme.
Es gibt nur sehr, sehr wenige Personen die sich genau vor oder schräg vor die EINFAHRT stellen.
Die machen dies allerdings aus reiner Bosheit.
So wird daher auch geltend gemacht, dass eine Besitzstörungsklage nicht dem Schutz einer schikanös (rechtsmissbräuchlich) motivierten Bagatellstörung dient.
Wer hier wen schikaniert …
dies ist dann wohl der Hr. B...er. Und der macht dies seit dem ersten Tag so.
Beweis: Beiliegende Fotos
Was soll das Foto beweisen? Dass B...er nicht vor dem Carport steht, dass er all mein Waschbetonplatten entfernt hat, das man meine Bodenmarkierungen nicht sieht und dass es Herbst ist.
Diese Fotos sind 1 Jahr alt. Da hat man die Besitzstörungstafeln noch nicht weggerissen.
Ferner gibt es den Strauch bei den Mülltonnen noch – heute eben nicht mehr.
Einvernahme der folgenden(bis dato bekannten) Eigentümer/Bewohner der Objekte Bräuwiese 13, 15 und 17
Die Zeugen des Hr. B...er
Markus Gnan D-94036 Passau
Ulrike Geronim-Pukl A-1070 Wien
Petra Schmuck-Wieser A-4030 Linz
Dr. Hubert Haberfellner A-6020 Innsbruck
Hr. Christian Vogel A-4861 Schörfling
Walter Wieder A-4600 Wels
Christel Hertler D-72631 Aichtal – Neuenhaus
Monika Kimmeswenger A-3341 Zogelsgraben
Christian Kimmeswenger A-3341 Zogelsgraben
Eine Nennung weiterer Zeugen wird vorbehalten !
Meinen vielen E-Mails haben all die Zeugen bisher nicht widersprochen,
ich gehe daher davon aus, es ist so wie in all meinen E-Mails steht.
-Email Schriftverkehr des Klägers zu anderen Besitzstörungsverfahren, wo u.a. angibt, dass sich angezeigte Personen „über Post von seinem Anwalt freuen können" udgl. mehr, „
(Dieser wird erforderlichenfalls als Beweismittel dem Bezirksgericht übermittelt.)
Es gibt von mir keine E-Mails über andere Besitzstörungsverfahren.
Jeder der in meiner Einfahrt steht, erhält von meinem Anwalt eine Klage, dies steht auch so in den E-Mails an meine Nachbarn.
Ich freue mich sogar, wenn all meine E-Mails bei Gericht vorgelegt werden.
Da steht schon seit Jahren immer genau das Gegenteil von dem, was Hr B...er hier behauptet.
Ich versuchte seit dem TOD von Hr. Ing. Heidl (vor 8 Jahren) schon mehrmals, die bereits gekauften Grundstücke um den Gutachter-Wert um € 320,- pro Parkplatz zu kaufen damit wir dann nicht nur Besitzer sondern auch Grundbücherliche-Eigentümer seien.
Haus 11, 13, 15, 17 hat – über mich - schon Angebote an die Insolvenzverwaltungen gelegt.
Die Insolvenzverwaltung will allerdings nicht die einzelnen 4 Parkflächen verkaufen sondern alles zu Höchstpreis an Jedermann/frau versteigern.
Panik bricht unter den Wohnungseigentümer aus und jetzt über Nacht wird bis zum 6-fachen der Sachverständigen-Gutachten mit geboten.
Dies sind etwa € 80.000,- für eigentlich wertlose Grundstücke da ja alle Wohnungseigentümer auch Besitzer eines Parkplatzes sind.
So zu lesen in den Kaufverträgen der Erst-Käufer.
Siehe Kaufvertrag des Zeugen Walter Wieder Haus 13A und 13B.
Auch meine Nachbarn die vor 3 bzw. 1 Jahr gekauft haben, wurde mit der Wohnung ein Parkplatz verkauft.
Werden da jetzt alle ehemaligen Wohnungseigentümer jetzt auch verklagt?
Ich denke zu jeder Wohnung wurde vor 47 Jahren ein Parkplatz mitgekauft.
Schon 1978-09-29 wollte das Bezirksgericht Vöcklabruck all die Heidl Parkplätzen versteigern.
Kein einziger der damaligen 72 Wohnungseigentümer hat keinen einzigen der damals ca. 100 Parkplätzen ersteigert und die waren damals spottbillig. Siehe Unterlagen des BG Vöcklabruck.
2. Fehlende Aktivlegitimation des Klägers; bzw. fehlender Sach- und Rechtsbesitz
Die Hütte befindet sich auf der Liegenschaft 170/19, der Eigentümer ist nach einer Insolvenz verstorben, der Masseverwalter, Fr. Mag, Claudia Meusburger von der Anwaltskanzlei Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk kümmert sich derzeit um eine Verwertung.
Natürlich völlige Blödsinn auf 170/19 stehen alle 6 Wochen einmal die Müll-Tonnen und halt Autos doch nicht mein Carport.
Auch dieser Unsinn ist mir nicht neu, habe ich doch schon mit Kaufinteressenten gesprochen die wollen auf 170/19 und 170/20 einen Bungalow errichten auch meine Nachbarin Fr. Hertler wurde dies auch schon am Gemeindeamt so gesagt.
Auch so ein weiterer Schwachsinn, wie kann man auf einem 6m breiten Grundstück überhaupt einen Bungalow genehmigen?
Mein Carport Superädifikat, will man dies dann abreißen?
Der Kläger hat zurückliegend nicht näher definierte Nutzungsrechte betreffend ein „Carport" behauptet, ein solches Carport existiert aber wie oben dargelegt nicht.
Dieser Rechtsbesitz des Klägers wird bestritten und er wird diesen im gegenständlichen Verfahren zu beweisen haben.
Ich alleine bin seit 38 Jahren Besitzer, siehe oben, alle Dokumente vorhanden
Für vorhandene Holzhütte gibt keinerlei Bewilligung nach der OÖ BauO 1994 , es handelt sich bei dem Bauwerk um einen reinen „Schwarzbau", gegen den seitens der Baubehörde ein baupolizeiliches Verfahren anhängig ist.
FALSCH
Mir ist kein neuerliches baupolizeiliches Verfahren bekannt.
Ich denken, dass man nicht alle paar Monate so ein Verfahren neuerlich beantragen kann.
Hab ja nichts verändert.
Nur die Gemeinde ist für Schwarzbauten zuständig.
Da der Kläger- betreffend diese Hütte- weder Sach- noch Rechtsbesitzer ist, derartige Rechte auch nicht behauptet hat, sondern seine Darlegungen auf ein nachweisbar derzeit nicht existierendes
„Carport” und auf eine angebliche Beeinträchtigung in dessen Benützbarkeit bezieht, fehlt es insofern an dessen Aktivlegitimation.
Wennder Hr. B...er meine EINFAHRT verparkt, das ist für mich jedenfallseine Beeinträchtigung.
Eigenmacht und Bewußtsein des Eingriffes fehlten da, dem äußerem Anschein nach von einer Holzhütte auszugehen ist, die als Lageraum zu betrachten ist -s.o. - und auch der äußere Anschein einer Garage für einen PKW bzw. eines „Carports" fehlt.
Auch diese Behauptung ist einfach nur falsch.
Seit dem ersten Tag an weiß der Hr. Polizeijurist das dies ein allseits geschlossenes Carport ist.
Auch in den E-Mail an Ihn steht er erhält eine Besitzstörungsklage wenn er auf der EINFAHRT steht.
Jeder in der Siedlung kann erkennen dies ist eine EINFAHRT, mehr an Kennzeichnung kann ich einfach nicht machen.
Siehe meine Beweisfotos.
Es wurde von mir ein Carport am Bauamt eingereicht ein Carport von der Gemeinde, BH, Naturschutz genehmigt ein Carport gekauft und selbiges von mir alleine errichtet.
Mit dem bei Gericht verwendeten Begriff Objekt bin ich nicht einverstanden, auch eine Hundehütte ist ein Objekt und davor würde auch ich parken.
Beweise:
-Anfrage in der Baurechtsabteilung der Marktgemeinde Seewalchen.
Zeugenschaftliche Befragung der von Florian Kalleitner und Stefan Klein, beide p.a. Marktgemeinde Seewalchen, Baurechtsabteilung.
Zeugenschaftliche Befragung von Fr. mag. Claudia Meusburger, p. A. Anwaltskanzlei Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk (Linz)
Vorzulegende Beweise betreffend das von der Klagsseite behauptete Nutzungsrecht in Form der Errichtung und Verwendung eines „Carports" bzw. einer baubehördlich bewilligten PKW Garage .
Lokalaugenschein.
Es gab im Jänner 2018 schon einen Lokalaugenschein.
Ich wurde schon angezeigt, Verfahren ist abgeschlossen, wie es ist, ist alles OK.
2 Anwälte (eien davon Fr. Mag. Meusburger) der Insolvenzverwaltung waren auch anwesend.
3. Verfristung der Besitzstörungsklage gegen
den (angeblichen) Besitzstörer und
den Klagsgegenstand.
a. lm der Klage vorangegangene Aufforderungsschreiben vom 30.8.2018 hat mir der Rechtsvertreter des Klägers vorgeworfen, dass mein PKW am 15.08.2018 auf einem Privatparkplatz „Ausgenommen Bewohner der Häuser Bräuwiese Nr. 13, Nr.15 und Nr. 17" geparkt war, ich deswegen eine Unterlassungserklärung und die Kosten seines Einschreitens in Höhe von 204,78 Euro bezahlen soll. Da ich Eigentümer der Wohnung Bräuwiese 13 c bin, gehöre ich -sogar nach der vom Kläger willkürlich und eigenmächtig angebrachten Beschilderung- zum Kreis der Parkberechtigten, habe das dem Rechtsvertreter des Klägers mit Email vom 4.9.2018 auch mitgeteilt und ist von mir natürlich auch keine Unterlassungserklärung betreffend der mir -nach der Beschilderung des Klägers-rechtmäßig zustehenden Nutzung der Privatparkplätze und auch keine Lenkerbekanntgabe ( Siehe Text der Beschilderung oben: „Ausgenommen Bewohner...") erfolgt.
Betreffen des tatsächlichen Lenkers ist jedenfalls Klagsverfristung eingetreten.
Das Parken vor einem „Carport" ist erst in der Klage behauptet worden.
Hr. B...er parkt böswilliger Weise, seit dem ersten Tag in meiner EINFAHRT.
Er hat am ersten Tag schon meiner Frau gesagt "Er streitet gerne"
In einer Einfahrt darf man nur sein Auto wenden nicht einmal "10 Minuten Halten" ist erlaubt.
Beweis:
Aufforderungsschreiben vom 30.08.2018
Email vom 4.9.2018
b. Außerdem bezieht der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter die gesamte Besitzstörungsklage auf ein ein-nicht existentes- Carport.
Der Rechtsvertreter ist immerhin ein renomierter eingetragener Anwalt und kennt die tatsächlichen Verhältnisse schon aus zahlreichen Vorverfahren des Klägers.
Es gibt nur ein abgeschlossenes Vorverfahren.
Es ist ihm also zumutbar, die Definitionen eines Carports, eines Bauwerkes etc. zu kennen und eine rechtsrichtige Klage zu formulieren.
Da die Klage immer von einem „Carport" ausgeht, das aber nichtexistiert, ist deswegen eine Verfristung der Besitzstörungsklage wegen eines falschen Klagsgegenstandes eingetreten.
Es wird daher die Versäumung der Klagsfrist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung (gern. § 454 ZPO) eingewendet.
Beweis:
-Fotos der Holzhütte
Zeigen den Zustand im Herbst 2017 mit Laub in der Einfahrt, da sind meine Waschbetonplatte nicht zu sehen.
Das der Klage vorangegangene Aufforderungsschreiben vorn 30.08.2018 hat sich lediglich auf ein (angeblich) widerrechtliches Parken auf den (eigenmächtig-rechtgrundlos) gekennzeichneten Parkplätzen bezogen, das Parken vor einem (nicht existierenden) „Carport" ist erst mit der Klage ins Spiel gebracht worden.
Fehlende Passivlegitimation des Beklagten
Abschließend mache ich als Beklagter geltend, dass ich meinen PKW nicht im Bereich vor der Hütte abgestellt habe, sondern diesen, sobald ich davon erfahren habe, unverzüglich entfernt habe um unnötige „Nachbarschaftskonflikte" zu vermeiden.
Was ist das für eine Unsinn!
Ich hätte den Hr. B...er gar nichts sagen können, da ich sein Auto damals nicht kannte.
Wenn er nicht im Bereich des Carportes gestanden wäre, hätte er ja nicht wegfahren müssen!
B...er liebt Nachbarschaftskonflikte.
z.B. Gemeinde, Fr. Hertler Nachbarin über ihn sein südseitiger Nachbar all die könnte man fragen!
Auch alle die haben so Ihre Probleme mit dem "lieben" Nachbarn.
Durch diese Vorgangsweise erfolgt aber keinerlei Rechtsanerkenntnis meinerseits, sondern war es eine einmalige „Goodwill Aktion" im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und den angeschlagenen Gesundheitszustand des Klägers.
B...er und Goodwill das ich nicht …...
Worin besteht die B...ers Goodwill Aktion?
Wie allen Bewohnern der Bräuwiese, so ist auch mir bekannt, dass die Beschilderungen (und seit August 2018 auch Markierungen) vom Kläger eigenmächtig und rechtstitellos angebrachten worden sind und daher auch nicht ernst genommen bzw. ignoriert werden.
Alles schon beantwortet.
Beschilderung wurde von den Haussprechern der Häuser 13,15, 17 gemeinsam beschlossen, errichtet und bezahlt.
Anwalt Mag. Wolfgang Vogel hat den Text erstellt sagte Frau Schmuck bei Gericht aus.
Das werde ich in Zukunft auch wieder für mich in Anspruch nehmen.
Ja, Einfahrt verstellen das macht B...er immer, er will eben mit allen streiten!
4. Fehlend Erkennbarkeit als Haus und Grundstückseinfahrt
Wie sich aus den Fotos der Holzhütte bzw. der „Tatörtlichkeit ergibt, waren diese nicht als eine Haus- und Grundstückseinfahrt erkennbar.
Es fehlt die Abschrägung einer Gehsteigkante, in Natura ist lediglich ein Übergang von einer asphaltierten Fläche zu einer Wiese ersichtlich.
FALSCH
Vor dem Carport war nie eine Wiese und ist keine Wiese und wird auch nie eine sein.
Dies ist schlicht und einfach nur gelogen. Immer nur Waschbetonplatten und Erde, im Herbst eben Laub.
Ich hätte auch gerne einen Gehsteig mit abgeschrägter Gehsteig-Kante.
Kann man ja der Gemeinde schreiben - der Gehsteig fehlt - wenn das die Lösung ist.
In der Siedlung gibt es laut Plan viele Gehsteige die aber von den Eigentümern im oberen Siedlungsbereich als private Wiesenfläche genutzt werden.
Das kleine, vom Kläger Schild mit der Abschleppandrohung auf der Holzhüttentür dient dem Gesamteindruck nach lediglich der Verstärkung der vom Kläger -w.o. dargelegt- widerrechtlich durchgeführten Kennzeichnung der Privatparkplätze für die Häuser Bräuwiese 13,15 und 17.
Ein Carport bzw. eine Garage existieren -ebenfalls w. o. dargelegt- bis dato nicht.
Diesen Eindruck vermittelt auch der gesamte Bereich der Wiese vor der Holzhütten Tür, siehe Fotos.
Schlichtweg gelogen!
Vor dem Carport war nie eine Wiese.
Auf keinem einzigen Foto ist eine Wiese zu sehen, nur der Polizeijurist sieht etwas was es nie gab.
Die dilettantisch ausgeführten Malereien/Markierungen im Bereich vor der Hütte habe ich für das Produkt spielender Kinder Rehalten, bis ich von Nachbarn erfahren habe, dass sie der Kläger widerrechtlich auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche angebracht hat.
Die Markierung ist weder dilettantisch noch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Bodenmarkierung wurde mit 10cm breiter Schablone und STRAMA (Straßenmarkierfarbe) professionell angebracht.
Siehe Beweisfotos.
Ein Polizeijurist sollte meiner Meinung nach schon zwischen privatem und öffentlichen Grund unterscheiden können.
Striche befinden sich nur auf meinem Besitz.
Es werden daher gern. § 494 ZPO der Antrage auf Entscheidung mittels Beschlusses ( Endbeschluss) gesteift:
1) Die beklagte Partei hat am 15.08.2018 durch Abstellen des PKW Mercedes PE-103V auf der Liegenschaft 170/19 vor dem Grundstück Nr. 170/20 Kg Litzlberg nicht den ruhigen Besitz der klagenden Partei am Recht zur Verfügungen an einem -nicht existenten- Carport gestört.
2) Die klagende Partei ist der beklagten Partei bei sonstiger Exekution schuldig die Behauptung derartiger Störungen betreffend ein nicht existentes Carport —auch in Zukunft- zu unterlassen.
3) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Fahrkosten und den Verdienstentgang zu ersetzen.
4) Die klagende Partei ist schuldig, die gesamten Prozesskosten zu tragen.
Muss ich mir all diese Lügen jahrelang gefallen lassen?
Zitateaus Schreiben des netten Nachbarn
… kannich (B....er)mir nur damit erklären, dass es sich bei dem Hr. Fritz Prenninger umeinen älteren Herrn handelt, dem möglicherweise altesbedingt seinGedächtnisschon ab und zu einen Streich spielt.
Dahermein Ersuchen an Sie (meinen Anwalt),das Gedächtnis ihres Mandanten dahingehend aufzufrischen, um absurdeAktionen dieser Art in Zukunft zu vermeiden.
ODERam Gericht
DerKläger kommt im Sommer, wenn es schön ist, wenn es heiß ist, ister ein paar Wochen oben. Da legt er sich dann neben das Objekt(Carport), liegtauf einer Liege herum und starrt nur die Hütte an.
ODERin diesem Schriftsatz
Fürvorhandene Holzhütte gibt keinerlei Bewilligung nach der OÖ BauO1994 , es handelt sich bei dem Bauwerk um einen reinen„Schwarzbau",gegen den seitens der Baubehörde ein baupolizeilichesVerfahrenanhängig ist.
All diese Unverschämtheiten von einem Polizeijuristen !
II.
Urkundenvorlage
-Lichtbilder laut Beilage
-Email Schriftverkehr
Grundbuchsauszug und Kastasterplan werden bei Bedarf des Gerichts nachgereicht und es erfolgt eine inhaltlicher Teilverweis auf das Verfahren des BG Vöcklabruck, AZ.: 55 C 875/18p u.a. analoge Verfahren des BG Vöcklabruck.
********************************************************I*
Und eigentlich fast ident 2. Fall Verhandlung mit K.......er Vertreten durch Kanzlei HASCH & PARTNER
schwarz der Beklagte an Bezirksgericht Vöcklabruck
rot meine Stellumngnahme
Auch im zweiten Fall nur Zeitverschwendung alles unwahr!
Vorbemerkung:
Der Hr. K.........er ist Eigentümer von 2 Parkplätzen und kann auf alle 64 Parkplätzen der mittigen Holzhäuser parken, warum stellt sich der Hr. K.........ger dann genau auf die einzige in der Siedlung vorhandene Garageneinfahrt.
Für mein persönliches Empfinden ist dies nur böswillig!
detto Hr. Mag. B...er und Dr. W....tt (Hr. Dr. K...ht) schon von Interesse alles Akademiker.
Frauen die einen Zettel in der Windschutzscheibe als Vorwarnung vorfinden reden mit mir und da war noch nie eine Anzeige notwendig.
Frauen sind einsichtig die EINFAHRT verstellenden Männer sind ......
Stellungnahme des Beklagten an des BG
In umseits bezeichneter Rechtssache geben die beklagten Parteien bekannt, dass sie die HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft m.b.H., Landstraße 47, 4020 Linz, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt haben.
Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin beruft sich auf die erteilte Vollmacht und beantragt sämtliche Zustellungen ausschließlich zu ihren Handen.
In Erwiderung des Vorbringens der klagenden Partei sowie zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erstatten die beklagten Parteien binnen offener Frist nachstehenden
vorbereitenden Schriftsatz und führen hierzu aus wie folgt:
Rechtsverhältnisse:
1.1. Die klagende Partei ist weder grundbücherlicher Eigentümer des GSt-Nr. 170/19, noch des GSt-Nr 170/20, je der KG Litzlberg.
Die klagende Partei verfügt auch über keine Anteile an den Liegenschaften, auf denen die Gebäude mit den Anschriften "Bräuwiese" Nr. 13, Nr. 15 oder Nr. 17 errichtet wurden.
Ferner verfügt die klagende Partei auch über kein grundbücherlich sichergestelltes Nutzungsrecht an diesen Grundstücken. Ausdrücklich bestritten wird, dass der klagenden Partei bezüglich dieser
Grundstücke Rechtsbesitz zukäme.
Die klagende Partei wird zu beweisen haben, dass sie Rechtsbesitzer an den GSt-Nr. 170/19 und Nr. 170/20 ist.
Ich bin seit über 37 Jahre (1981-07-13) Besitzer eines Parkplatzes - aber nicht grundbücherlicher Eigentümer - bei all den anderen 18 Häusern x 4Whg. = 72 Wohnungen ist dies auch so.
Damals wurden alle Wohnungen mit Parkplatz verkauft, siehe Standardkaufvertrag.
Ich muss nicht Eigentümer sein. Der Eigentümer ist gestorben.
Bereits das Römische Recht unterschied zwischen Eigentum und Besitz.
Ich bin Teil-Besitzer an den GSt-Nr. 170/19 und an Nr. 170/20 und daher berechtigt meinen Besitz (Carport) zu schützen.
1.2. Die beklagten Parteien sind grundbücherliche Eigentümer von je 160/8308 Anteilen an der Liegenschaft EZ 525, KG 50310 Litzlberg, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung A6 verbunden ist.
Beweis: Grundbuchauszug EZ 525 (Beilage./1), Katasterplan (Beilage./2),
Grundbuchauszug EZ 756 (Beilage./3), Grundbuchauszug EZ 757 (Beilage./4), PV.
Gebäudekomplex "Bräuwiese" / Nutzung GSt-Nr. 170/19:
2.1. Die gegenständlichen Liegenschaften sind Bestandteil der sogenannten "Bräuwiese".
Hierbei handelt es sich um einen Gebäudekomplex, der sich aus mehreren, auf separaten Liegenschaften errichteten Eigentumswohnungen zusammensetzt.
Das GSt-Nr. 170/19, inneliegend der EZ 756, sowie das GSt-Nr. 170/20, inneliegend der EZ 757, je KG 50310 Litzlberg, standen jeweils im Eigentum des verstorbenen Herrn Josef Heidl.
Derzeitige Eigentümerin ist die Verlassenschaft nach Herrn Josef Heidl.
Zu dieser Verlassenschaft zählen auch noch diverse andere Grundstücke.
Diese Grundstücke sind den Wohnungseigentumsobjekten des Gebäudekomplexes "Bräuwiese" nicht zugeordnet.
Der klagenden Partei fehlt es mangels Rechtsbesitz bereits an der aktiven Klagslegitimation.
Zu jeder Wohnung wurde vor 48 Jahren ein Parkplatz mitgekauft, der allerdings im Grundbuch nicht eingetragen wurde Baufirma ging in Konkurs danach reine Chaos.
Alle 72 Wohnungen im Außenring sind Besitzer – aber nicht grundbücherliche Eigentümer - eines Parkplatzes.
Das BG Vöcklabruck hat am 1978-09-29 alle Parkflächen mit 6+8+20+10+9+10+8+16+9 = 96 Abstellplätze zur Versteigerung öffentlich ausgeschrieben.
Kein einziger Parkplatz wurde damals ersteigert, warum auch, jeder Erstkäufer hat ja schon einen laut Standard-Kaufvertrag mitgekauft.
2/5
2.2. Das GSt-Nr. 170/19 wird, wie auch andere Grundstücke der Verlassenschaft nach Herrn Josef Heidl seit jeher von allen Wohnungseigentümern der "Bräuwiese", somit auch von den beklagten Parteien und deren Gästen zum Abstellen ihrer Kfz verwendet.
Dies mag von November bis April so sein, es sind Ferienwohnungen, es ist fast niemand in der Anlage, in der Zeit ist alles möglich. Nur einige mit Hauptwohnsitz sind in der Ferien-Anlage.
Es mag auch sein, dass verbotenerweise oder in Unkenntnis der Besitzverhältnisse da gelegentlich ein fremdes Auto parkt!
Aber von Mai bis Oktober parken auf dieser Fläche nur Haus 11, 13, 15, 17 leider auch die wenigen, jedoch von mir schon geklagten Unbelehrbaren.
Gänzlich unrichtig ist, dass einzelne Flächen ob dem GSt-Nr. 170/19 lediglich bestimmten Wohnungseigentümern der "Bräuwiese" zugeordnet wären.
Alle Wohnungseigentümer können diese Flächen gemeinsam zum Abstellen von Kfz nutzen.
Dies ist natürlich auch nicht die Wahrheit.
Wie meine vielen E-Mails an Gemeinde, Insolvenzverwaltung und alle 16 Parkplatzbesitzer Haus 11,13,15,17 belegen, ist das nicht so.
Wenn man Verbotenes auch mehrmals macht, was nachweislich Nachbarn des Beklagten so handhaben, besteht trotzdem kein Einvernehmen.
Dieklagende Partei hat entgegen dem Konsens der Wohnungseigentümereigenmächtig eine Hinweistafel angebracht.
FALSCH.
Richtig ist: die 3 Haussprecher der Hausgemeinschaften Haus 13, 15, 17 sind – nachdem wir viele Jahre versucht haben, einige unverbesserliche Nachbarn im mittleren Siedlungsbereich dazu zu bewegen, doch die ihnen zugeteilten Parkflächen zu verwenden - haben wir gemeinsam beschlossen, auf unserem Besitz Tafeln aufzustellen, damit jedem (auch Gästen) klar ist: auf 170/19 ist das Parken verboten, da dies ein Privatgrund ist, wo nur – wie oben angeführt - Haus 11, 13, 15, 17 ein Parkrecht hat.
Im August des heurigen Jahres hat die beklagte Partei eigenmächtig auch weiße Bodenmarkierungen angebracht.
Diese Tafel und Markierungen werden weder von den Bewohnern der Häuser "Bräuwiese" Nr. 13, Nr. 15 und Nr. 19, noch von den übrigen Bewohnern der Wohnungseigentumsobjekte der "Bräuwiese" ernst genommen oder befolgt.
Auch dies ist nicht richtig.
Bei Haus 13 hält sich nur der Hr. Polizeijurist 13C nicht daran, da läuft noch das Verfahren.
Die anderen Bewohner der Hr. Wieder Walter 13A&B und die Frau Hertler Christel 13D da besteht seit 38 Jahren eine Freundschaft die würden mir niemals die EINFART verstellen.
Ich kenne ohnhin keinen der sein Auto vor einer EINFAHRT parkt dies ist ohnehin nur unverschämt, frech und blöd.
Die obige Behauptung ist einfach nur eine Lüge.
Bei Haus 15 und auch meine netten Nachbarn, auch da ist noch nie wer in der EINFAHRT gestanden warum auch.
Haus 15A seit wenigen Monaten neue Eigentümerin und Haus 15B die beste Familie die man sich als Nachbar wünschen kann.
Haus 15C Hr. OA Dr. med. Markus Prenninger ist halt der Wohnungseigentümer ich bin Besitzer.
Ja, mein Sohn hat einmal, in den letzten 7 Jahren, seinen Wohnwagen mit meiner Erlaubnis davor abgestellt. Und noch Haus 15D der Hr. Mayer Gerhard der nutzt die Ferienwohnung überhaupt nicht.
Auch hier wie bei allen andern Behauptungen durch nichts belegbar/beweisbar reiner Unsinn.
Beweisbare Tatsache ist.
Einige wenige halten das Parkverbot nicht ein (z.B. Zeuge Polizeijurist Mag. B...er seit dem ersten Tag nicht wurde aber schon vor dem Hr. K.........er geklagt!, Zeuge Dr. K...ht (Dr. W.....tt) erhielt 2017 schon eine Besitzstörungsklage, hat aber eine Unterlassungserklärung abgegeben und alle Anwalts-Kosten übernommen, natürlich der Hr. K.........er, dann ein roter VW oder roter Audi der parkt laufend vor Haus 11 fallweise 17, meine Nachbarin regt sich auf, aber zeigt ihn nicht an, und noch 2 mir unbekannte Autos die mich bei Parkplatzreinigungsarbeiten fast niedergefahren haben, musste die Arbeiten dann einstellen da ich das zu unrecht parkende Auto mit meinen abgeschnittenen Ästen ja nicht beschädigen kann.
Alle die ca. 100 anderen Wohnungsbesitzer stehen auf Ihren Parkflächen und eben nicht auf meiner EINFAHRT.
Diesbezüglichist es auch bereits mehrfach zu außergerichtlichen Streitigkeitengekommen.
Ich kann mich nur an diverse Meinungsverschiedenheiten zwecks Falschparken erinnern.
Die Einsichtigen hatten bisher keinerlei Probleme.
Zwischen den Bewohnern der Nachbarschaft "Bräuwiese" herrscht Konsens darüber, dass jeder sein Kfz dort abstellen kann, wo er eben Platz findet.
Dies wird von allen Wohnungseigentümern so gelebt; einzig die klagende Partei stört sich an diesem gemeinschaftlichen Gebrauch des Grundstückes Nr. 170/19.
Einen Konsens kann es nur geben, wenn man miteinander spricht.
Der Geklagte soll dem Gericht beweisen, mit wem er oder andere mit den Bewohnern der Häuser 13,15,17, gesprochen hat.
Wie blöd müssten die Eigentümer 13,15,17 den sein, zuerst beschaffen und montieren diese gemeinschaftlich 3 Besitzstörungstafeln und dann machen die selben Personen einen Konsens mit den Holzhäusern.
Die Bewohner der Häuser 13 15 17 denken und handelt so wie ich.
Ich allerdings bringe die gemeinsamen Beschlüsse zu Papier.
Selbst der Hr. Dr.Dr. Hasch Alexander versucht ja aktuell, all die Parkflächen (auch 170/19) nochmals zu kaufen/ersteigern damit eben der Beklagte und keiner der in den Holzhäuser wohnenden auf 170/19 ab 2019 parken kann.
Bei der öffentlich zugänglichen Besprechung Betreff: "Parkplätze Bräuwiese" am 2018-07-20 um 15:00 bis ca. 17:30 im Sitzungszimmer der Gemeinde Seewalchen am Attersee wurde genau das Thema unerlaubtes Parken der in der Mitte der Anlage Wohnenden (wo ohnehin jeder 2 Stellflächen im Innenbereich hat) mit ca. anwesenden 60 Personen besprochen.
Sie und ihre Zeugen hätten dort die Möglichkeit gehabt ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Dann allerdings hätten sich die 63 Personen nicht zu einem Kauf entschlossen.
Der Hr. Schmuck hat vorgebracht, das einige, so einfach unerlaubt und frech auf fremden Grund parken.
Er sah keine Möglichkeit diese Personen davon abzuhalten.
Meine Beitrag dazu war, mit freundlichem Bitten, wie wir dies seit Anbeginn machen wird das nicht gelingen, ich beschreite seit 2 Jahren den Weg der Besitzstörungsklage.
Aber, nur Personen die auf meinen Besitz stehen und eben nicht die Falschparker auf seinem Parkplatz da müsse er schon selber klagen.
Ich denke die ca. 60 Personen sind genügend Zeugen um die obige Aussage "es herrsche Konsens" als FALSCH zu bezeichnen, genau das Gegenteil ist der Fall.
Auch Beweisen dies, all meine vielen E-Mails / Gespräche an Nachbarn, Gemeinde, Insolvenzverwaltung und Hasch & Partner.
2.3. Bei Beurteilung der Frage einer Besitzstörung ist maßgeblich, welche Gebrauchsordnung zuletzt tatsächlich praktiziert wurde (Geck in Glitschthaler/Höllwerth, § 339, Rz 1).
Ein Besitzschutz kommt jedenfalls nicht in Betracht, solange noch der "Kampf um den Besitz" andauert und noch keine Seite den Besitz erworben hat (Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB - ON § 339, Rz 4).
Ich denke da wird vom Geklagten, Besitz und Eigentum verwechselt.
Hr. Ing. Heidl war Eigentümer. Es gibt seit 48 Jahren schon Besitzer, danach braucht man nicht suchen.
Sollte die Bietergemeinschaft den Zuschlag bekommen, sind die Personen dann die neuen grundbücherlichen Eigentümer, an meinem Besitz- / Parkrecht ändert dies allerdings nichts.
Auch dieser Personenkreis darf meine EINFAHRT auch ab 2019 nicht verstellen.
Bodenmarkierung ist zu beachten.
Für mich (aber auch Hr. Dkfm. Herbert Wirth Wirtschaftsprüfer Wien) sind all die 72 Wohnungseigentümer im äußeren Siedlungsring seit 48 Jahren die Parkplatzbesitzer, aber doch niemals die Bewohner der mittigen Holzhäuser.
Bei den mit Holz gebauten Häusern haben einige sogar 2 Parkplätze und es gibt ausreichend Gästeparkplätze.
Wir im Außenbereich (Betonbauten) da haben 4 Wohnungen max. 3 Parkplätze und keine Gästeparkplätze.
Haus 7, 9, haben sich in all den Jahren um Ihre 20 Parkplätze nicht gekümmert, darum parken da heute die Bewohner der Holzhäuser darauf.
2.4. Wie bereits dargestellt wurden und werden auf dem GSt-Nr. 170/19 sowie auf den angrenzenden Parkflächen, seit jeher und ständig, im Sinne einer gewohnten und gelebten Gebrauchsordnung, Fahrzeuge von allen Bewohnern und Gästen der Häuser "Bräuwiese" geparkt.
Dies ist, wie nicht verwunderlich, abermals FALSCH.
Keiner von Haus 11, 13, 15, 17 darf auf den Parkplätzen der Häuser im mittleren Siedlungsbereich parken dies ist Privatgrund auch wenn keine Tafeln da stehen.
Dies sind Privatparkplätze, mir ist kein Schriftstück bekannt wo steht das wir da parken dürften.
Zumindest ich, als Ansprechpartner was die Parkplätze betrifft, müsste das ja wissen.
Jede der beiden bisherigen Insolvenzverwaltungen hat seit dem Tod des Hr. Heidl nur mit mir E-Mail Kontakt gehalten. Seit 2018-06-17 die Fam. GNAN und der Hr. Dr.Dr. HASCH Alexander sen. bzw. Felix jun.
z.B. Heuer im August hat sich ein Gast von Haus 13D versehentlich - für kurze Zeit - auf einen ihrer Parkplätze gestellt, auch da gab es sofort Ärger.
Es ist wie ich behaupte von uns besteht auf ihrer Seite auch keine Erlaubnis.
Die Bewohner im Innenbereich teilen ihre Meinung nicht. Linke Strassenseite darf auf der rechten Seite und umgekehrt nicht parken.
Eine Zuordnung einzelner Parkflächen zu einzelnen Gebäuden hat es nie gegeben.
Auch dies ist FALSCH.
Es gibt viele Fotos, auch die der Insolvenzverwaltung die genau das Gegenteil beweisen.
Ich war bei der Begehung und dem Fotographieren dabei.
Im Außenbereich sind sogar Parkplätze einzelnen Wohnungen zugeteilt und dies schon seit 48 Jahren.
Der Aufforderung der Fr. Trofer (Siedlungs Hochwassersprecherin) die Schilder nach 48 Jahren zu entfernen, sind die Wohnungseigentümer nicht nachgekommen!
Von den 26 Häusern im mittleren Siedlungsbereich parken fast alle auf den ihnen zugeteilten (rechten Straßenseite, gerade Hausnummern) oder gewohnheitsmäßig genutzten Flächen im Innenbereich.
Die von der klagenden Partei dargestellten Flächen wurden stets von allen Wohnungseigentümern genutzt, sodass nie ein "ruhiger" Besitz der klagenden Partei vorlag.
Der klagenden Partei ist auch bekannt, dass ihre eigenmächtige Zuordnung nicht akzeptiert wird und ist es — wie vorstehend erwähnt —bereits mehrfach zu Streitigkeiten gekommen.
Seit 48 Jahren parken die Wohnungseigentümer der Häuser 11, 13, 15, 17 in der Hauptsaison immer auf den gewohnheismäßig benutzten Flächen.
Das bedeutet Haus 11 - 4-Plätze links, Haus 17 - 4-Plätze rechts, Haus 13 - 4-Plätze links vom Eingangsbereich, Haus 15 - 4-Plätze rechts vom Eingang.
Dies wurde dem Zeugen Burger mündlich und zum nachlesen sogar alles per E-Mail mitgeteilt.
Auch sein Schwager - der Kinderarzt Dr.med. Peter Kahr in 4020 Linz - als Vorbesitzer hat sich immer an die Parkgewohnheiten gehalten.
Die versuchte Zuordnung der klagenden Partei wurde und wird von der gesamten Nachbarschaft nicht akzeptiert, sodass die Klage abzuweisen ist, da der Kläger über keinen ruhigen Besitz verfügt.
Seit es in der Mitte der Anlage Häuser gibt (ca. 8 Jahren ) gibt es mit wenigen, aber immer den gleichen Personen Ärger, wegen unerlaubten Parkens auf unseren Parkplätzen.
Wie ich aus vielen Gesprächen mit der Hausmeisterin der inneren Anlage gehört habe ist auch unter den Bewohnern der Holzhäuser die Situation nicht ganz friktionsfrei.
Das Hausmeister-Ehepaar hat sich woanders eine Wohnung gesucht, da es mit einigen Hauseigentümern der Holzhäuser laufend zu Diskussionen/Streit kam.
Zitat: Suchen Wohnung weit, weit weg von der Bräuwiese.
Beweis: wie bisher;
Herr Dr. Wolfgang Stampfl, A-4040 Linz, als Zeuge,
Herr Ing. Johann Weidinger, A-4863 Seewalchen am Attersee, als Zeuge,
Frau Karin Knoblechner, A-4863 Seewalchen am Attersee, als Zeugin,
Herr Mag. Christoph B...er, Polizeijurist als Zeuge,
PV, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Nutzung GSt-Nr. 170/20:
3.1. Weiters ist festzuhalten, dass sich auf dem GSt-Nr. 170/20 kein Carport, wie von der klagenden Partei behauptet, befindet. Ob dem GSt-Nr. 170/20 hat die beklagte Partei —auf Basis welcher Rechtsgrundlage auch immer — vielmehr eine nach allen Richtungen verschlossene Holzhütte errichtet, in der sich ua. ein Rasenmäher befindet.
Es handelt sich hierbei um keine Garage.
In dieser Holzhütte wurden niemals Fahrzeuge abgestellt und wäre es der klagenden Partei in Anbetracht der Größenverhältnisse auch gar nicht möglich ihr Fahrzeug in dieser Holzhütte abzustellen.
Die beklagten Parteien haben demgemäß auch keine Zufahrt dazu blockiert, wie unrichtiger Weise von der klagenden Partei behauptet wird.
Eine Zufahrt zu dieser Holzhütte über das GSt-Nr. 170/19 existiert nicht.
Ich hätte auch eine Holzhütte errichten können, dann hätte ich aber auch nicht die Hecke davor entfernt und dazu noch in der Spurbreite der Autoreifen Betonplatten verlegt und Garagentorgriffe montiert.
Dieses allseits geschlossene Carport entspricht der Oö. Bauordnung 1994.
Ich bin den Falschparkern keine Rechenschaft schuldig wie es gebaut ist und was sich in dem Carport befindet.
Es überwintern alle Jahre darinnen mehrere Igel und im Frühjahr brüten auch einige Vögel drinnen.
Wie Sie aus den Fotos erkennen können habe ich in die Türen Einfluglöcher geschnitten
Es ist keine Holzhütte sondern ein allseits geschlossenes Carport aus einem Holzbausatz aufgebaut ohne Grundfeste, ja da wäre es eine Holzhütte.
Sie verstellen meine EINFAHRT und natürlich besteht eine Zufahrt wie soll ich den sonst in mein Carport kommen.
Alles auf den vielen Fotos genau zu erkennen und es gibt keine einzige Person die ich kenne die nicht meiner Meinung ist.
Nur der Beklagte behauptet diesen Unsinn.
Da hat natürlich mein Auto und auch alle Autos meiner Söhne dahinter/davor Platz, auch diese obige Behauptung ist falsch.
Ein normaler Pkw-Stellplatz ohne seitliche Begrenzung hat eine Breite von 2,3m.
Das Carport hat eine Breite von 3m wie es die Oö. Bauordnung so vorgibt.
Wenn Ihnen das Carport zu schmal ist dann ändern sie halt die Bauordnung.
Welche lächerlichen Argumente.
Parken sie künftig nicht davor dann brauchen sie nicht so viel hirnloses behaupten.
Ich kann einfach Ende Juli bis Mitte August kein Auto in das Carport stellen.
Sollte ich das Auto dringend brauchen, steht sicher ein "netter" Nachbar in der EINFAHRT.
Es bleibt mir im Sommer nur die Möglichkeit auf meinem angeblich nicht vorhandenen Parkplatz zu parken.
Ich denken mein netten Nachbarn lassen mich auf den Ihren wie bisher gemacht parken.
Ich allerdings werde allen in der Einfahrt zu unrecht Parkenden weiterhin eine Besitzstörungsklage zukommen lassen, bis auch der letzte kapiert hat, das derjenige meine EINFAHRT verstellt.
2019 wird es auch noch eine Tafel "EINFAHRT freihalten" und die Bodenbeschriftung "EINFAHRT" geben.
Zu"aufBasis welcher Rechtsgrundlage "
Die Aussage des Beklagten ist mir auch nicht neu.
Ich wurde am 2017-12-06 angezeigt, dass dieses Carport ein "konsenslos errichtetes Gebäude - reiner Schwarzbau" sei.
Der Name des Klägers ist mir nicht bekannt und wird mir aus Datenschutzgründen auch nicht gesagt.
Es kann aber nur eine Person sein, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Carport hat.
In vermute:
Zum einen die Insolvenzverwaltung, sonst wären ja bei der Verhandlung nicht 2 Anwälte vor Ort gewesen ODER der Hr. Mag. B...er der auch ein Kaufangebot über das Carport-Grundstück gelegt hat.
Auch da besteht Interesse an dem allseits geschlossenem Carport.
Der Anzeiger, ich denke der Hr. Polizeijurist will sagen es gibt keinerlei Baubewilligung es handelt sich daher um einen Schwarzbau gegen den ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten ist.
Im Schriftsatz des Polizeijuristen, an das Gericht, gibt dieser Details bekannt die nur der mich Anzeigende mit dem Wissen der Insolvenzverwaltung wissen kann.
Beweise werde ich bei der Verhandlung gegen den Hr. Mag. B...er vorlegen.
Auch kann ja das Gericht, bei der Gemeinde vorab schon einmal nachfragen wer mich wegen des vermuteten Schwarzbaues angezeigt hat.
Ich möchte hier nur festhalten mein Vater war Leiter der Bauabteilung (vor 55 Jahren eben Baupolizei)
Ich wusste mit 15 Jahren schon was man bauen darf und was nicht.
Schwarzbauten lies mein Vater von der Feuerwehr nach erfolgreichen Verfahren entfernen.
Der Hr. Polizeijurist hat mir über meinen Anwalt schon mitteilen lassen wie blöd ich eigentlich bin.
Zitiere Hr. Burger "
dass es sich bei Hr. Prenninger um eine älteren Herrn handelt, dem möglicherweise altersbedingt sein Gedächtnis schon ab und zu einen Streich spielt"
Ja mein Gedächtnis hat schon stark nachgelassen, aber das man keinen Schwarzbau errichten soll und das man vor Gericht nur die Wahrheit sagt und auch einen Anwalt und Arzt nicht anlügen darf, dafür reicht es noch.
Das Carport steht schon 8 Jahre mit schriftlicher Genehmigung des Hr. Heidl sen.
Für das Carport ist das Bezirksbauamt Gmunden zuständig und nicht das BG Vöcklabruck.
Es ist schon interessant, jetzt wo man die Grundstücke besitzen will fällt einem Hr. B...er ein "Schwarzbau" dann noch der Hr. Bürgermeister "konsenslos errichtetes Gebäude" zum darüberstreuen die Insolvenzverwaltung "ich habe all die Heidl Unterschriften" gefälscht, was fällt diese Herrschaften noch alles ein in ihrer Verzweiflung.
Von der Gemeinde hört man, es soll jemand auf 170/20 einen Bungalow errichten wollen auch behauptet eine Nachbarin gegenüber einem meiner 3 Söhne, sie wolle ihr Segelboot 2019 im Carport einstellen.
Ich werde sehen, lasse mich überraschen.
Dabeide Grundstücke aktuell zum Verkauf anstehen, werden ich, wenn dieneuen Käufer feststehen, dieses Superädifikat ins Grundbucheintragen lassen.
Der Umwidmung von Moorgrund im Seeuferschutzgebiet, die Errichtung der Häuser und der Betrug an den damaligen Käufern, die hirnlose Grundeinteilung, all die Leute erhielten keine Ferienwohnungen sonder sind in Baustellen eingezogen alle haben durch persönliche Eigenleistungen es soweit gebracht das man da die Ferien verbringen kann. Der Carport-Grund war ein Bauschuttablageplatz.
Allen wurde ein Parkplatz verkauft.
Und heute nach fast 48 Jahren. In fast der gleiche Gangart geht’s weiter.
Die Insolvenzverwaltung will mir nicht sage warum nach über 40 Jahren die PFANDRECHTE von all den Seewalchner Handwerkern, allen Banken, sogar die Republik Österreich verjährt / erloschen sind.
Allerdings nur mehr 2 Personen (von den ursprünglich 15)
nämlich
Siegbert H....z
Dr. Alexander S...c
noch ein Pfandrecht haben.
Das wäre aufklärungswürdig, das würde Sinn machen.
Ich lese immer alles verjährt nach 30/40 Jahren nur eben Mord nicht!
Warum will man dies mir und anderen Erstkäufer nicht erklären.
Wir habe da so unsere, nicht die besten, Vermutungen.
Siehe URKUNDENVORLAGE HASCH & PARTNER des von mir geklagten Hr. K.........er.
Was dieses "Pfandrecht" des Hr. H....z & S...c mit dem EINFAHRT verstellen zu tun hat, kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen! ! !
Warum sind von der Kanzlei Dr.Dr. HASCH die Grundbuchauszüge all der Wohnungseigentümer der Holzhäuser notwendig?
Mir ist völlig egal wo wer wohnt wenn diese Person meine EINFAHRT verstellt.
Muss doch jeder erkennen, dieses Einfahrt verstellen ist ein reiner Bosheitsakt oder wirtschaftliches Interesse.
Bei all den vielen freien Parkplätzen sich ausgerechnet vor das Carport stellen.
Auch brauche ich keinen einzigen Zeugen.
Ist das Carport legal, hat davor niemand aber auch niemand zu stehen.
Ist das Carport Illegal dann muss es von mit beseitigt werden, ja ab dann können alle da parken.
Aber erst dann wenn da kein allseits geschlossenes Carport mehr steht.
Sollte jemand der Meinung sein es handelt sich um einen Schwarzbau man hat 8 Jahre Zeit gehabt mich beim Bauamt anzuzeigen. Ist schon merkwürdig.
Jetzt wo das große Geld, unserer Meinung zu unrecht gemacht wird, jetzt erst der Rundumschlag.
Mich stört es auch nicht, wenn Geld umverteilt wird, die paar Alten die beim Parkplatz nicht mitbieten, dieses Problem löst ohnehin die Zeit, es gibt nicht mehr viele Erstkäufer in den Betonhäusern.
Beweis: wie bisher
Lichtbild zeigend das Fahrzeug der beklagten Parteien und die Holzhütte
(Beilage./5),
Herr Dr. Wolfgang Stampft, A-4040 Linz, als Zeuge,
Herr Ing. Johann Weidinger, A-4863 Seewalchen am Attersee,
als Zeuge,
Frau Karin Knoblechner A-4863 Seewalchen am Attersee, als Zeugin,
Herr Christoph B...er, Adresse wird noch bekannt gegeben, als Zeuge,
PV.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Bewohner und Gäste der Nachbarschaft "Bräuwiese" seit jeher auf den gegenständlichen Flächen ob dem GSt-Nr 170/19 ihre
Fahrzeuge abstellen. Ob dem GSt-Nr 170/20 befindet sich kein Carport, welches mittels einer Zufahrt über das GSt-Nr 170/19 erreicht werden könnte.
Aus all den obigen Gründen haben die beklagten Parteien keine Besitzstörungs-handlungen gesetzt, sodass die Klage daher abzuweisen ist.
Zusammenfassend möchte ich festzuhalten:
Keine Einzige – vom Hr. K.........er getätigte Aussage ist wahr.
Es gibt jede Menge E-Mails von mir an meine Nachbarn 11, 13, 15, 17 die auch an viele mir unbekannte Personen weitergeleitet wurden.
Wie ich in der Zwischenzeit erfahren habe, auch an den Hr. Bürgermeister, die Anwälte der Insolvenzverwaltung und auch zu Dr.Dr. HASCH sen. & Hasch jun. sind die gesendet worden.
Es konnten ja, weit über 50 Personen, bei der Bietergemeinschafts-Zusammenkunft im Gemeindesaal Seewalchen alle meine Handschrift auf dem Lageplan sehen, das einzige was nicht von mir war, war das HASCH-Logo!
Der Inhalt, der seit all den Jahren von mir nach Absprache mit meinen Nachbarn verfassten E-Mail, ist ident mit meinen Aussagen hier.
Das Gericht kann gerne die 16 Parkplatzbesitzer des Parkplatzes 170/19 befragen.
Die 6 Neukäufer werden allerdings da wenig Auskunft geben können, da sie mit der Sanierung der gekauften Wohnung noch zu tun haben und meine Mails nur an die Vorbesitzer gingen.
Imübrigen 2019 ist das hier alles Geschichte, ab da werden dann alleFalschparker von der Bietergemeinschaft (vertreten durch die KanzleiHASCH & PARTNER) auf Besitzstörung geklagt.
Alle in der Ferien-Siedlung mit etwas Hausverstand, verstellen die EINFAHRT in den Sommer-Monaten NICHT.
Wenige Unbelehrbare machen dies halt weil Sie .............
Im übrigen, es kommt immer wieder mal zu Sachbeschädigungen.
Parkverbotsschilder die auf meinem Carport montiert waren, wurden abgerissen und auf das Dach geworfen.
Die von den Häusern 13,15,17 aufgestellte Parkverbots-Tafel wurde gewaltsam abgerissen und in meine Mülltonne geworfen.
Meine kleine Bio-Mülltonne wird laufend umgefahren.
Die 50x50cm Wasch-Betonplatten, die ich zur Einfahrt in die Garage brauche (Auto sitzt wegen der Bodenkrümmung auf), wurden wiederholt entfernt - auch vor kurzem wieder, wie mir ein Nachbar berichtet.
Diese Platten wurden vor dem Carport aufgestapelt damit ein Einfahren unmöglich ist.
Als ich vergessen habe mein Fahrrad vor dem Heimfahren in das Carport zu stellen wurden die Räder um 30° abgeknickt daher Totallschaden und Müllhalde.
Da freut man sich.
Auch sei noch hier angemerkt dass
Hr. Wieder Haus 13, Hr. Schmuck Haus 17, Hr. Prenninger Haus 15 und sonst niemand, reinigen seit vielen Jahren den Privat-Parkplatz 170/19, (der Asphalt wird von Unrat gereinigt, die Hecke und Bäume werden laufend geschnitten und dies alles auf Hauskosten, das würde doch niemals wer machen, wenn dies ein allgemeiner Parkplatz wäre ! ! !
Auch ich "alleine" habe, wie in den letzten 38 Jahren, mein Carport-Grundstück 170/20 gemäht, alle Hecken geschnitten und 2018 abermals den Grund von Gestrüpp und Bauschutt, tagelang gereinigt.
Würde dies ein Nicht-Besitzer 38 Jahre lang alleine machen und dazu noch die Baumschnittkosten von € 400,- bis € 900,- pro Baum privat übernehmen.
Die beklagten Parteien stellen daher den
Antrag,
das Klagebegehren möge zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werden.
III.
URKUNDENVORLAGE
Weiters werden von den beklagten Parteien nachfolgende Urkunden zur Vorlage gebracht:
Beilage./1 Grundbuchauszug EZ 525 zeigt all die Personen die auf 170/19 nicht Parken dürfen
Beilage./2 Katasterplan ist veraltet zeigt Stand vor 40 Jahren alle Häuse Bräuwiese 8 bis 58 fehlen
Beilage./3 Grundbuchauszug EZ 756 ist veraltet zeigt Stand von 1976 bis 1980=Versteigerungstermin
Beilage./4 Grundbuchauszug EZ 757 warum haben nach dem TOD von Heidl von 15 nur mehr 2 ein Pfandrecht? Nach über 30 Jahren müsste doch alles verjährt sein
Beilage./5 Lichtbild zeigend das Fahrzeug der beklagten Parteien und die Holzhütte
Dies zeigt keine Holzhütte sondern als allseits geschlossenes Carport gekauft, genehmigt und selbst aufgestellt. Im Bausatz waren auch Seitenteile dabei.
Auf Wunsch der Hausmeisterin wurde ein Garagentor eingebaut und das Dach lärmgedämmt.
Laut Baubehördlicher Überprüfung am 2018-01-08 13:30 auch dies Änderung in Ordnung.
Linz, am 12.10.2018
Christian K.........er
Monika K.........er
4/5
Das ich stinke sauer bin, da darf sich keiner wundern.
All diese Kinderreien mit Nachbarn die ohnehin fast nie zu sehen sind.
Wenn diese Blödheiten nicht beendet werden, wird die Siedlung "geeignete dazu passende Mieter" in Bräuwiese 15C künftig sehen.
ENDE ist aber noch lange nicht in Sicht, da es ja auch noch um das Carport-Grundstück 170/20 geht.
Bei meinem Hauptwohnsitz in Wels ist alles kpl. einfach.
Steht wer vor meiner EINFAHRT (weiße Markierung).
Kurzer Anruf bei der Polizei.
Polizist straft - holt Abschleppdienst sofort wird Auto entfernt.
Dauer 20 Minuten.
All der oben dargestellte Unsinn und all die vielen Stunden am Gericht alles nicht notwendig.
Nach 20 Minuten kann ich aus der Garage.
In der Ferienwohnanlage wegen 5 Besserwisser - von 200 Bewohner - nur Ärger und alles nur im Hochsommer.
Wenn es nicht warm ist und die Sonne nicht scheint ist ohnehin keiner in der Anlage.
Und wo kein Kläger da kein Richter.
Ich gebe die Hoffnung nicht auf, das die 63 Personen der Parkplatz-Bietergemeinschaft eine außergerichtliche Lösung finden.
Besitzstörungsklagen habe ich bisher alle gewonnen aber in der Siedlung gibt es viele Nachbarn die mein Carport noch verparken können.
Es is ja auch relativ preiswert die Einfahrt zu verstelle ca. € 180,- nur über Gericht ja da wirds teuer.