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LÄRM
Was am Nachbarn alles stören kann Gegenseitige Rücksichtnahme Im geltenden Nachbarrecht besteht auch das sogenannte Rücksichtnahmegebot. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Sie können also nicht einseitig auf ihren Rechten bestehen und diese missbräuchlich zum Nachteil der anderen ausüben. Auch werden sie ein gewisses Maß an Toleranz auch dem Nachbarn gegenüber an den Tag legen müssen. Dieses Rücksichtnahmegebot gilt ganz allgemein. Ein Beispiel dafür sind Auseinandersetzungen wegen spielender Kinder: Einerseits werden die Nachbarn, die sich durch das Spielen gestört fühlen, den Kindern einen Freiraum zubilligen müssen. Das heißt andererseits aber nicht, dass Kinder schrankenlos und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer den ganzen Tag lang herumtoben dürfen. Das Rücksichtnahmegebot gilt gegenseitig, es betrifft also beide Parteien. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können aber eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. Lärm Wer kennt das nicht: Nach einem harten Arbeitstag machen Sie es sich auf dem Balkon oder derTerrasse gemütlich und wollen endlich Ihre Ruhe haben. Doch kaum haben Sie sich zurückgelehnt, geht es auch schon los: Der junge Nachbar zur Linken dreht wieder einmal seine Stereoanlage auf und lässt es bei voller Lautstärke dröhnen, und die Häusibauer zur Rechten schaffen es einfach nicht, den Bohrer wenigstens am Abend aus der Hand zu legen. Als ob das nicht schon genug wäre, beginnen die Nachbarskinder mit Freunden wild herumzutoben. Der Abend fängt nicht gut an, und Sie scheinen der Dumme zu sein. Sind Sie aber nicht! Sicher, ein gewisses Maß an Belästigung durch Lärm muss man dulden. Ab einer bestimmten Schwelle jedoch braucht man Lärmbeeinträchtigungen nicht mehr hinnehmen und kann sich dagegen wehren. Dabei ist zu unterscheiden, wann von wem bzw. von wo der Lärm herkommt: von einer Privatperson oder einem Betrieb (Diskothek, Gasthaus, Betriebsanlagen, Geschäfte etc.). Zunächst zum Problem des privaten Störenfrieds. Was können Sie tun, wenn der Lärm aus der Nachbarwohnung unerträglich wird? Versuchen Sie es zunächst mit einem Gespräch, in dem Sie den lärmenden Nachbar davon überzeugen, dass es im Sinne friedvoller Nachbarschaft am besten wäre, sich etwas leiser zu verhalten. Hat das nichts gebracht, der Nachbar keine Einsicht gezeigt? Dann können Sie sich bei der Polizei beschweren. Bei einem Anruf wegen Lärmbelästigung müssen die Beamten ins Haus kommen und den Sachverhalt vor Ort abklären. Hobbyhandwerker Dass viele Zeitgenossen in ihrer Freizeit begeitert heimwerken und manche diese Arbeiten nur an Wochenenden verrichten können, da sie an Wochentagen wegen ihrer Berufstätigkeit daran gehindert werden, nimmt dem lärmenden Verhalten nichts von seiner Ungebührlichkeit. Selbst die mit dem normalen Bewohnen der Räume verbundenen Verrichtungen, die Lärm erzeugen, sind dann zu unterlassen, wenn die übrigen Mitbewohner des Hauses nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe haben. Dieser Grundsatz gilt besonders für allerlei lautstarke Bastelarbeiten, da diese Tätigkeiten nicht mehr als Verrichtungen angesehen werden können, die mit dem normalen Bewohnen der Räume verbunden sind. Ungebührliche Lärmerregung In allen Bundesländern gibt es Landessicherheitsgesetze, die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise als Verwaltungsstraftatbestand mit Geldstrafen ahnden. Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und reichen bis zu 5.000 Euro. (Schlimmstenfalls könnte ein Lärmerreger sogar in den Polizeiarrest wandern. Nämlich dann, wenn er die Strafe nicht zahlen kann und daher eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen muss.) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann deswegen vom gestörten Nachbarn angezeigt werden. Wichtig ist, dass ab Anzeigeerstattung die Angelegenheit nicht mehr der nachbarlichen Konfliktlösung unterliegt, sondern von Amts wegen alle Verfahrensschritte bis zu einer möglichen Bestrafung des Täters weiterverfolgt werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Nachbar dem Störenfried mittlerweile verziehen hat oder nicht. Wann gilt störender Lärm als ungebührlich? Störender Lärm gilt dann als ungebührlich, „wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann", so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden wird. Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an. Sirenenlärm Wen die Sirene der benachbarten Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig aus dem Bett hebt, hat Pech gehabt: Ein Sirenenton wird anders beurteilt als sonstige Lärmquellen. Es ist klar, dass die Lautstärke einer Sirene den Umgebungslärm signifikant überschreiten muss, damit sie den bezweckten Alarmierungseffekt der Bevölkerung erreichen kann. Daraus folgt, dass die Belästigung durch Lärm einer auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eingerichteten Sirene örtlich zumutbar ist. Motorenlärm Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Lärm eines längere Zeit im Stand laufenden Motors — sofern nicht besondere Umstände vorliegen — geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Wer daher erwiesenermaßen den Motor seines Mofas direkt an der Grundstücksgrenze — vier Meter vom Haus des Nachbarn entfernt — in der Zeit von 20.00 bis 21.15 Uhr laufen lässt, erregt dadurch störenden Lärm. Für diese Beurteilung braucht es weder eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen noch einer Schallpegelmessung. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt. Maßgeblich ist weiters die Tageszeit. In einigen Landessicherheitsgesetzen ist der Tatbestand der Lärmerregung näher formuliert. So sind z.B. im oberösterreichischen Polizeistrafgesetz unter störendem Lärm „alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche" zu verstehen. Wer beurteilt die Lärmintensität? Polizisten sind — das ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes — in der Regel so geschulte Organe, dass sie eigenständig beurteilen können, wann das Maß des Erträglichen überschritten und Lärm als störend anzusehen ist. Die Beamten wissen aus Berufserfahrung, ob Anzeigen gegen Lärmerreger zweckbringend sind oder nicht. Lärmmessungen sind hier nicht notwendig und werden für Störungen im privaten Bereich auch nicht durchgeführt. Verkehrslärm Von ungebührlichem Lärm kann dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Ob die ständig quietschenden Reifen und heulenden Motoren Ihres motorbegeisterten Nachbarn von diesem Standard abweichen und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugetraut werden. Einige Landespolizeistrafgesetze haben bestimmte Tatbestände ausdrücklich als ungebührlichen Lärm angeführt, so wenn Autofahrer auf Parkplätzen, vor Toreinfahrten, in Höfen vor Wohnhausanlagen etc. einen Pkw mit laufendem Motor stehen lassen. In Salzburg etwa ist ein strengerer Strafrahmen (Geldstrafe bis 5.000 Euro) vorgesehen, wenn durch den Lärm Messen in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder Einrichtungen des Fremdenverkehrs nachhaltig beeinträchtigt werden. Zur konkreten Prüfung, welche Lärmeinwirkungen in einer Nachbarschaft toleriert werden, müssen auch die ortspolizeilichen Verordnungen der jeweiligen Gemeinde, soweit vorhanden, geprüft werden. Nach diesen Verordnungen kann festgestellt werden, ob eine vorliegende Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn zulässig ist. Am besten, Sie klären durch einen Anruf im Rathaus (in Wien: MA 22 — Umweltschutz, Referat Lärmschutz) oder bei der Gemeinde, aber auch bei der Polizei, welche Ruhebestimmungen in der Nachbarschaft gelten, wann Lärm verursachende Bautätigkeit wie etwa Hämmern verboten ist, wann Sie Rasen mähen dürfen, Häckselmaschinen, Kreissägen, Schleifmaschinen und dergleichen einschalten können, ohne mit einer Anzeige von genervten Anrainern rechnen zu müssen. Ruhebestimmungen Es gibt auch Städte, in denen der Bürgermeister Hausfrauen und Hausmännern vorschreibt, dass sie sich bei bestimmten Hausarbeiten leise verhalten müssen. Die Lärmschutzverordnung von Baden bei Wien z.B. besagt: „Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 Uhr und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen in der Zeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr früh und zwischen 13 und 15 Uhr verboten." Wenn auch österreichweit gesetzliche Vorschriften darüber fehlen, so kann es doch als Richtschnur dienen, dass die Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22 bis 6 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nimmt. Dabei sind selbst mit der üblichen Benützung der Räume verbundene lärmerregende Verrichtungen zu unterlassen, sofern sie wegen der beruflichen Tätigkeit des Verursachers nur zu einer Zeit vorgenommen werden könnten, zu der die übrigen Hausbewohner nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe haben.Auch die Tatsache, dass ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (mangelnde Schalldichtheit) weitergeleitet wird, geht zu Lasten des Lärmerregers. Neben der Nachtruhe kommen noch folgende Ruhezeiten in Betracht, in denen Lärm verursachende Tätigkeiten verboten oder beschränkt sein können: an allen Tagen zwischen 12 und 15 Uhr, an Samstagen ab 17 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Erweist sich im Einzelfall die Überschreitung des zeitlichen Rahmens, in dem man gewisse Lärmstörungen verursacht, als notwendig, so ist beim Bürgermeister um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen, soweit eine solche in der ortspolizeilichen Verordnung vorgesehen ist. Die in Ihrem Wohnort gültigen Ruhezeiten erfahren Sie beim Gemeindeamt bzw. Magistrat. Was man sich anhören muss und was nicht Eine Lärmerregung, die in gleicher Lautstärke tagsüber hingenommen werden muss, kann als ungebührlich angesehen werden, wenn sie zur Nachtzeit ausgeübt wird. Wenn jemand um 6 Uhr in der Früh sein Radio so laut aufdreht, dass es den Nachbarn aus dem Bett hebt, dann kann dieser gleich die Polizei rufen. Der Verwaltungsgerichtshof sah darin eine ungebührliche Erregung störenden Lärms. Auch lauter Musiklärm aus Stereoboxen am offenen Fenster — eine Viertelstunde vor Mitternacht — ist selbst in einem auch zur Nachtzeit belebten Grätzel der Wiener Innenstadt geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Selbst wenn es sich hierbei um klassische Musik handeln sollte. Eine kleine Nachtmusik muss sich zu dieser Stunde — noch dazu aus den auf den Fensterbänken platzierten Lautsprechern einer Stereoanlage—wirklich keiner anhören. Durch diese Art der Musikdarbietung wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird, ebenso wenig, dass durch die Lärmerregung mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden.Von störendem Lärm kann aber nur dann gesprochen werden, wenn das Getöse nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören. So musste etwa auch eine Hausbesorgerin, deren Ausruf „Arschloch!" — gemeint war ihr Lebensgefährte — im Stiegenhaus hallte, wegen Lärmerregung Strafe zahlen. Lärm aus der Nachbarwohnung Die Rücksicht auf Nachbarn kann nicht so weit führen, dass einem anderen, auch wenn er in einem Haus mit dünnen Wänden wohnt, die Durchführung von Verrichtungen verwehrt wird, die mit dem normalen Bewohnen der Räume verbunden sind; auch wenn dies Lärm erzeugt. Es gibt — leider — Häuser, in denen die Bausubstanz so schlecht ist, dass man vom stillen Örtchen der angrenzenden Wohnung die Klospülung hören kann. Damit muss man leben. Selbst wenn es weit nach Mitternacht sein sollte und den Nachbarn der Durchfall plagt. Über einen Prozess zu diesem Thema berichtete sogar die Deutsche Presseagentur (dpa): Durch drei Instanzen hatte ein Mann erfolglos gegen das Rauschen von Klospülung und Wasserhahn gestritten. Nachtruhe Geht es um die Lärmerregung zur Nachtzeit, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere den Polizeigesetzen der Länder), die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. Als Faustformel gilt: Wird die Nachtruhe von Personen in einer Wohngegend empfindlich gestört, handelt es sich sicher nicht um eine ortsübliche Immission. Tipps für Lärmschutz zu Hause • Leise Haushaltsgeräte machen Ihnen selbst und Ihren Nachbarn das Leben leichter. Fragen Sie beim Fachhändler nach dem Schallleistungspegel der Geräte. • Musik und TV-Gerät auf Zimmerlautstärke schonen auch das eigene Gehör. Wer gerne laut Musik hört, sollte Kopfhörer verwenden. • Versuchen Sie, Ihre Nachbarn durch ein Gespräch auf Feste oder Partys vorzubereiten — oder laden Sie sie ein. Wer selbst mitfeiert, wird sich nicht beschweren. • Achtung: Das Tragen von Clogs oder Holzschuhen kann die Nerven der Nachbarn im Stockwerk unter Ihrer Wohnung belasten. Seit der Nachbar das Badezimmer sanieren hatte lassen, fühlte sich der Kläger durch die Klospülung sowie das Füllen der Badewanne belästigt. Schallmessungen ergaben aber, dass die dadurch in der angrenzenden Wohnung hörbaren Geräuschbelästigungen minimal waren. Dass der Kläger auf weitere Gutachten bestand, hielten die Richter für nicht sachdienlich: Dafür hätte nämlich die Mauer aufgestemmt werden müssen. Ein Trostpflaster bekam der Kläger immerhin: Sein Nachbar musste sich verpflichten, nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in der Früh zu baden. Das Recht darauf, in der eigenen Wohnung zu jeder Tages- und Nachtzeit baden zu dürfen, ist durchaus auch in Österreich kein absolutes! Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall die Polizei jemanden aus der Badewanne holt; spät in der Nacht etwa, wenn der Pritschler — objektiv gesehen — störenden Lärm verursacht. Die Verrichtung der mit dem normalen Gebrauch der Wohnung verbundenen Dinge darf nicht zu einer Zeit geschehen, in der nach allgemeinem Brauch die Mitbewohner des Hauses Anspruch auf Ruhe haben, hat der Verwaltungsgerichtshof befunden. Keiner kann sich darauf ausreden, dass die Wände in seiner Wohnung leider so dünn sind. Der Umstand, dass ein Haus besonders lärmdurchlässig ist, verpflichtet die Bewohner zu besonderer Rücksicht. Will ein Nachbar in einem besonders hellhörigen Haus dennoch nicht auf sein nächtliches Duschvergnügen verzichten, so könnte es durchaus geschehen, dass das Duschen mit den dabei üblichen Geräuschen (wie Spritzgeräusche oder Anschlagen des Brausekopfes an die Fliesen) als Verwaltungsübertretung angesehen wird. Ebenso riskiert jemand eine Strafe, der in den Nachtstunden in seinem Garten mit Getöse und Gepruste in den Swimmingpool springt und dadurch den Nachbarn aus dem Schlaf schreckt. Staubsauger sollten während der üblichen Ruhezeiten nicht in Betrieb genommen werden. Wer regelmäßig um Mitternacht seine Wohnung saugt, muss damit rechnen, dass über kurz oder lang ein Uniformierter an seine Türe klopft. Ähnliches gilt für nächtliches Wäschewaschen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark hat die Berufung einer Mutter abgelehnt, die von einem Nachbarn angezeigt worden war, weil sie um 22 Uhr die Waschmaschine eingeschaltet hatte und er sich durch die lauten Schleudergänge gestört fühlte. Die Steirerin musste 29,07 Euro Geldstrafe wegen ungebührlicher Lärmerregung zahlen. Wer dagegen zu später Stunde abspült und mit dem Geschirr klappert, braucht kein schlechtes Gewissen haben. An österreichische Höchstrichter ist zwar so ein Fall noch nicht herangetragen worden. Dafür gibt es eine Entscheidung des Amtsgerichtes Köln: „Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass mit Geschirr nicht mutwillig geklappert wird, denn dadurch würde das Geschirr nur beschädigt oder zerstört." Herumpoltern in der Wohnung in den Nachtstunden erfüllt jedenfalls den Tatbestand der ungebührlichen Lärmerregung. Aber nicht nur Partyschrecks aus der Wohnung nebenan können durch eine Anzeige von Nachbarn ein Fall für die Polizei werden. Auch unverbesserliche Heimwerker, die an Wochenenden mit der Bohrmaschine den Nachbarn die Nerven „ansägen", laufen Gefahr, ungebührlichen Lärm zu erregen. Zur Beurteilung, wann laute Bastlerarbeiten nach objektiven Kriterien geeignet sind, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens. Ist ein Geräusch nach Art und Intensität geeignet, das Wohlbefinden eines normal empfindenden Menschen zu beeinträchtigen, dann wird man sich gegen den Lärm wohl mit einer Anzeige wehren können. Ob man den Lärm damit auch tatsächlich abstellen kann, bleibt offen. Störender Lärm kann auch durch Tiere erregt werden und zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Jeder Halter von Tieren muss durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung dafür sorgen, dass sich Nachbarn nicht gestört fühlen. Lärm ist also eine Einwirkung (Immission), gegen die man sich unter bestimmten Voraussetzungen wehren kann. Er kann aber nur so weit verboten werden, als er das ortsübliche Ausmaß überschreitet und zugleich die ortsübliche Benützung eines Grundstücks oder einer Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung dessen, was wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt bzw. was ortsüblich ist, große Schwierigkeiten bereitet und regelmäßig den Kern eines Streits ausmacht. Patentrezepte gibt es keine. Es kommt auf den Einzelfall an. Als Maßstab für eine Abgrenzung muss man sich, wie bereits erwähnt, die Reaktion eines verständigen und durchschnittlich empfindlichen Menschen vorstellen: Was er als wesentliche Beeinträchtigung empfinden würde, darf auch jeder andere als eine solche bezeichnen. So wird die Grenzschwelle immer dann erreicht, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräusches zu einer subjektiven Lästigkeit für den normal empfindenden Menschen führt. Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten. Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann, und wenn keine ausreichende Notwendigkeit gegeben ist (z.B. wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft), die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt. Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungsverfahren und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren — wie etwa bei einem von Gendarmerie- und Zollbeamten benützten Privatschießplatz — entsprechen diesen Erfordernissen nicht. Ortsüblich Bei der Beurteilung, ob durch die Proben einer Musikkapelle die ortsübliche Nutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, die der Grundstücksbesitzer empfindet. Wobei aber nicht auf dessen besondere Empfindlichkeit, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Sie können also nicht klagen, weil Sie generell Blasmusik nicht mögen. Für die Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Sicher ist, dass besonders empfindliche Nachbarn dadurch das Nachsehen haben können. Zimmerlautstärke Instrumente mit Lautstärkeregelung — wie etwa eine Orgel — dürfen nicht über Zimmerlautstärke gespielt werden. Das gilt auch für den Fernseher oder die Stereoanlage. In diesen Fällen ist immer die Zimmerlautstärke einzuhalten, egal zu welcher Tageszeit. Zimmerlautstärke liegt vor, wenn die Geräusche innerhalb der Wohnungen der übrigen Bewohner des Hauses nicht mehr oder doch kaum noch vernommen werden können, sodass die Nachbarn dadurch auch nicht wesentlich gestört werden. Lautstärken, die einen Wert von 40 dB tagsüber bzw. 30 dB nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Klavierspiel Klavierspielen in einer Wohnung ist grundsätzlich zu dulden. Allerdings hat jüngst der Oberste Gerichtshof die Ortsüblichkeit von Klavierspielen auf zwei Stunden täglich eingeschränkt; demnach ist tägliches vierstündiges Klavierspiel im großstädtischen Wohnbereich — wie etwa dem 11. Wiener Gemeindebezirk — nicht (mehr) ortsüblich. Auch die Ortsüblichkeit ist ein dehnbarer Begriff. Unter Ort ist dabei nicht die politische Gemeinde, sondern die Umgebung im Allgemeinen zu verstehen. Maßgeblich ist, wie die in der näheren Umgebung des betroffenen Grundstücks liegenden Immobilien genutzt werden: Wohnbebauung? Kurgebiet? Gewerbebetriebe? Landwirtschaftliche Nutzung? Was in einer Industriezone als ortsüblicher Lärm gilt, kann etwa in einer Kurstadt als Lärmbeeinträchtigung untersagt werden. Allgemeiner Erfahrung nach wird — anders als etwa Schlagzeug, Trompete und andere Blechblasinstrumente, mit denen wegen ihrer besonderen Lautstärke grundsätzlich in sogenannten Proberäumen geübt wird — gerade auch das Klavierspiel (ebenso wie z.B. Blockflöte und Ziehharmonika) im städtischen Raum vielfach in Wohnungen erlernt und geübt. Demgemäß ist das Klavierspiel seit jeher in Wohnvierteln üblich. Als ortsüblich kann Klavierspiel (das wie anderes Musizieren auch besonders in Österreich zweifellos ein wesentlicher Kulturbestandteil ist), allerdings nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden — namentlich in der Mittagszeit und in den Nachtstunden — betrieben wird. Kinderlärm In der langen Liste der Urteile, Ruhestörer betreffend, gibt es auch welche, die sich mit dem Lärm der lieben Kleinen beschäftigen. Grundfrage: Dürfen sie lauter sein als die Erwachsenen? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und sich das Urteil abgerungen: Schreien dürfen nur ganz kleine Kinder. Details dieser VwGH-Entscheidung: Zwei kleine Raufbolde Die Mitglieder einer Familie (Mutter, Vater, Stiefsohn) hatten bei der Polizei unabhängig voneinander dasselbe ausgesagt. Dreimal sei es ober ihnen ganz schön wild zugegangen. Bitten an die Mutter der zwei kleinen Raufbolde, derartige Lärmerei zu unterbinden, hätten nichts genützt. Im Gegenteil: Am Plafond seien Risse sichtbar. Deshalb erstattete die Familie gegen die Mutter Anzeige wegen Unterlassung der Verhinderung ungebührlicher Lärmerregung. Die Mutter der Buben argumentierte, es wäre von Kindern nicht zu verlangen, dass sie lautlos durch die Zimmer schleichen. Ihre Söhne (acht und zehn Jahre alt) seien normale Buben und hätten naturgemäß einen großen Bewegungsdrang. Und „normal empfindende erwachsene Menschen" hätten dies zu akzeptieren. Zumal die Rauferei der beiden nicht etwa in der Nacht, sondern an einem schulfreien Tag zwischen 9 und 9.30 geschah. Die Alleinerzieherin verkannte aber die Rechtslage. Es kommt einzig und allein darauf an, ob der Lärm geeignet ist, das „Wohlbefinden normal empfindender Menschen" zu stören. So verkündeten (1993) die Höchstrichter des Verwaltungsgerichtshofes, und sie konnten es sich nicht verkneifen, eine kleine Rüge, adressiert an die Mutter der Buben, ins Urteil zu schreiben: „Es gibt durchaus Möglichkeiten, Kinder zur Rücksichtnahme gegenüber ihrer Umwelt mit rechtlich und pädagogisch unbedenklichen Mitteln zu erziehen." • Das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa ein gelegentliches Herumlaufen in der Wohnung, ist nicht als ungebührlich zu beurteilen. • Das gilt ebenso für gelegentliche, kurze Raufereien von Klein- bzw. Vorschulkindern. • Aber: Wenn ein Achtjähriger gemeinsam mit seinem um zwei Jahre älteren Bruder eine halbe Stunde ungehindert schreit und hüpft und dadurch bei den Wohnungsnachbarn unterhalb der Luster wackelt, die Türen scheppern, die Zimmerdecke vibriert und Kästen knarren, so muss das von den Nachbarn nicht akzeptiert werden. Was Eltern tun können • Je dichter besiedelt die Gegend, desto wichtiger ist es, möglichst wenig Lärm zu machen. Das können Sie Kindern erklären. • Ständige „Krachmacher" haben mitunter einen Grund dafür, dass sie geräuschvoll auf sich aufmerksam machen — und nicht immer ist es die pure Lebensfreude. Sprechen Sie mit Ihrem Kind. Und vor allem: Hören Sie zu. • Babys und Kleinkinder halten sich nicht an die in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten. Da hilft nur, Verständnis zu entwickeln. Suchen Sie das Gespräch mit dem Nachbarn und berichten Sie ruhig von Ihren Schwierigkeiten, den Nachwuchs im Zaum zu halten. • Kinder dürfen nicht den ganzen Tag spielen, wie und wo und wie laut sie möchten. Es gibt über Mittag und während der Nacht aus gutem Grund Ruhezeiten, an die sich nicht nur Rasenmäher, Heimwerker, Rockmusiker und Spätheimkehrer halten müssen. Regeln und Grenzen gelten auch für akustische Erziehungsfragen. • Es ist nicht so, dass Kinderlärm nur die Nachbarn nervt. Wenn auch Ihnen der Geräuschpegel über den Kopf wächst, berufen Sie eine Familienkonferenz ein. Und sollten Gespräche nichts helfen: Behalten Sie die Verfügungsgewalt über den Sicherungskasten in Ihrem Familienhaushalt. Schalter umlegen macht selbst den lautesten Techno-Beat mäuschenstill. Im Fall, dass von der Eigentumswohnung durch das Spielen von drei Kindern Lärmimmissionen auf die darunter liegende Eigentumswohnung ausgehen (44 dB, bei Herumtollen 49 dB), die ihre Ursache in einem vom Beklagten errichteten unzureichenden Trittschallschutz der Deckenkonstruktion haben, meint der OGH: Fraglos ist das Spielen von Kindern grundsätzlich eine übliche Aktivität in einer Eigentumswohnung, die in der Regel auch mit ihrer bestimmungs-, d.h. vertragsgemäßen Nutzung im Einklang steht. Von einer verkehrsüblichen bzw. widmungsgemäßen Nutzung der Wohnung könnte aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn ganztägig eklatant Lärm (Getrampel) in der Wohnung darunter erregt wird, dem noch dazu keinerlei Einhalt geboten wird. Solange hier nicht für einen zureichenden Trittschallschutz gesorgt wird, wären im Sinn einer Interessenabwägung selbst bei einem Spielen der Kinder, das die Grenzen der verkehrsüblichen bzw. widmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht übersteigt, überdies Maßnahmen der besonderen Rücksichtnahme zu verlangen, nach denen die Bewohner der darunter liegenden Wohnung im Wesentlichen keinen größeren Lärmimmissionen als bei ordnungsgemäßer Isolierung und verkehrsüblicher Nutzung ausgesetzt sind. Anrainer müssen Kindergarten akzeptieren Ein Pfarrzentrum in Graz sollte umgebaut werden, um künftig eine Kinderkrippe sowie einen Kindergarten zu beherbergen. Das gefiel den Anrainern gar nicht. Sie beeinspruchten das Bauvorhaben, weil sie Lärm durch die Kinder befürchteten. Sogar ein Privatgutachten darüber, dass ein hoher Lärmpegel zu erwarten sei, wurde vorgelegt. Die Behörde genehmigte den Umbau aber, die Nachbarn zogen vor den Verwaltungsgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Kindergartens. Im reinen Wohngebiet müsse man als Nachbar typische Immissionen hinnehmen. Das Höchstgericht erinnerte an ältere Entscheidungen, denen zufolge Nachbarn etwa Kinderspielplätze in Wohnhausanlagen grundsätzlich akzeptieren müssten. Das gelte auch für einen Kindergarten, und da zu diesem typischerweise Spielflächen im Freien gehören, seien auch diese zulässig. Die Frage, ob das Lärmgutachten richtig sei, spiele somit gar keine Rolle mehr (Die Presse 2011/49/05). Geht die Lärmbelästigung von Jugendlichen in einer Wohnanlage aus, hat der Vermieter darauf zu reagieren; ansonsten kommt eine Mietminderung in Frage. Wenn sich auf einer zwischen zwei Wohnblöcken liegenden Grünfläche nahezu täglich an die 20 Jugendliche treffen, um Fußball zu spielen, und sich lauthals dabei anfeuern, hat der Vermieter die Hinweise der Mieter — etwa durch Aufstellen eines Verbotsschilds — zu befolgen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen seine Verpflichtung, einer etwaigen Lärmbelästigung so gut wie möglich vorzubeugen, weshalb die Herabsetzung der zu entrichtenden Miete gerechtfertigt sein kann. Und noch mehr Lärmquellen ... Wer sich ein Haus neben den Schienen kauft, darf sich nicht wundern, wenn er nachts aus dem Bett fällt. Der Bahnbetrieb ist nicht zu verhindern. Da fährt wirklich die Eisenbahn drüber. Was aber tun, wenn man an einem ruhigen Platz wohnt und plötzlich quartiert die Gemeinde in unmittelbarer Nähe Schuhplattler ein? Oder setzt einem eine Sportanlage vors Fenster? In der Nähe von Villach tat ein Bürgermeister beides. Schuhplattler und Eishockey Alles schien so friedlich, als sich ein Ehepaar ein Grundstück in Kärnten kaufte und 1988 mit dem Hausbau begann. Das nächste Haus ist 100 Meter entfernt. In der Nähe war nichts außer einem Eislaufplatz, welcher der Gemeinde gehört. Schüler kamen mit ihren Lehrern. Im Sommer spielten Burschen Fußball. Das störte wirklich nicht. Als das Ehepaar jedoch 1990 mit seinem Sohn ins neue Haus übersiedelte, war es dort sehr laut, weil Eishockeyturniere stattfanden. Man versuchte sich zu schützen und baute Lärmschutzfenster ein. Und die Gemeinde baute aus: Ein Klubhaus entstand, nicht nur für Sportler — und mit Ausschank alkoholischer Getränke. Auch für Treffen eines Schuhplattler- bzw. Gesangsvereins und auch für den Gemeinderat. Selbst im Sommer ist dort bis in die Nacht etwas los. Im Bauverfahren war den Anrainern die Möglichkeit zum Einspruch widerrechtlich aberkannt worden. Flutlichtanlage, Lautsprecher ... Die Eishockey- und Eisstockturniere wurden mehr und mehr. Man veranstaltete zusätzlich Eisdiscos. Ein Weg wurde asphaltiert, damit Autobusse besser umdrehen können. Eine Lärmmessung ergab: Stießen Eisstöcke zusammen bzw. donnerte ein Puck an die Bande, so hörte es die betroffene Familie in ihrem Wohnzimmer mit 74 bis 78 Dezibel. Es ist unbestritten: Bei einem Schallreiz von 45 Dezibel werden 45 Prozent aller Schläfer munter. 1993 klagte die Familie die Gemeinde als Betreiber der Eislaufbahn auf Unterlassung. Der Oberste Gerichtshof gab im ersten Rechtsgang der Klage nicht statt, sondern wies diese zur Verfahrensergänzung auf die Unterinstanz zurück: Es komme auf die Erhebung der von der Anlage der Gemeinde ausgehenden Lärmbelästigung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Klagsführung durch Ermittlung (Schätzung) eines Geräuschpegels unter Einbeziehung der damals vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche an. Der Bürger hat aber gute Chancen, sich gegen eine vehemente Lärmverstärkung erfolgreich zu wehren. Er darf sich nur nicht zu viel Zeit lassen mit seiner Beschwerde. Sonst wird der neu hinzugekommene Lärm ortsüblich, und dann ist die Sache gelaufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Allmählich wachsende Immissionen können das Maß des Zulässigen ebenso erhöhen wie Änderungen in den Benützungsgepflogenheiten oder in der Bewertung bestimmter Beeinträchtigungen. Herkömmlich und ortsüblich Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Die Störung muss auch nur so weit geduldet werden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist. Der beeinträchtigte Grundnachbar muss im Allgemeinen eine Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, sofern die Zunahme durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründet ist. Eine schlagartige Verstärkung muss er nicht hinnehmen. Eine übliche (voraussehbare) Zunahme der Immissionen ist hinzunehmen (wie stärkerer Besuch einer renovierten Sportanlage oder eine Verlegung von Spielen in die Abendstunden wegen Flutlichtanlage und Lautsprecherverstärkung). Die Plötzlichkeit der Veränderung ist zwar nicht maßgebliches Kriterium. Doch muss sich der beeinträchtigte Nachbar eher gegen eine schlaghafte Lärmverstärkung zur Wehr setzen dürfen. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist es, seit wann die Immission vorkommt. Ob der gequälte Nachbar schon bei Erwerb seines Grundstücks mit einer derartigen Einwirkung rechnen musste, ist nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist, wie etwa die Immission durch einen Bahnbetrieb oder eine bereits bestehende große Sportanlage. Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung des Üblichen wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Verjährt Nicht länger als drei Jahre darf der betroffene Anrainer die Beeinträchtigung unbeanstandet hinnehmen. Das ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Aber das sagt der Oberste Gerichtshof. Der Nachbar muss daher schleichende Veränderungen, gegen die er sich nicht rechtzeitig zur Wehr gesetzt hat, dulden. Die Untätigkeit des Nachbarn führt — etwa beim Lärm von einer Heubelüftungsanlage — zur Ortsüblichkeit der Immission. Die Untersagungsmöglichkeit kann nicht schon von vornherein an der Anerkennung eines neuen Standards scheitern. Andererseits ist die Ortsüblichkeit kein Fall der (für dingliche Rechte an Liegenschaften 30jährigen) Ersitzung und dieser nur entfernt ähnlich. Ausschlaggebend wird die mit der Verwendung der Begriffe „gewöhnlich" und „ortsüblich" verbundene Absicht des Gesetzgebers sein, nicht auf lange Dauer, sondern auf das Hinnehmen des Zustandes abzustellen. Dem entspricht am besten der in der gesamten Rechtsordnung für dieses Anliegen übliche Zeitraum von drei Jahren. Nimmt der betroffene Anrainer eine Lärmsteigerung durch mehr als 3 Jahre unbeanstandet hin, so ist die „Ortsüblichkeit" unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Lärms zu beurteilen. Ein Anspruch auf Unterlassung der hierdurch verursachten Immissionen besteht dann nicht mehr. Auch Tennisspieler können Anrainern auf die Nerven gehen. Ein Streitfall ging bis zum Obersten Gerichtshof. Der entschied: Man kann sehr wohl Klage gegen den Betreiber eines Tennisplatzes einbringen. Das „Plop" der Bälle, Wutausbrüche und Triumphgeschrei der Spieler können lästig sein, also gelten sie als Immissionen. Während in Deutschland der Bundesgerichtshof klar festlegt, dass Lärmvermehrungen um mehr als fünf Dezibel eine unzulässige Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Menschen darstellen, gibt es in der österreichischen Rechtsprechung kein derart konsequentes Verbot. Tennis spielen ist fast immer erlaubt, so das OGH-Urteil: Nur zu Zeiten, in denen besondere Ruhe zu wahren ist, etwa zur späteren Abend- und Nachtzeit, aber auch während einer ortsüblichen Mittagsruhe, sollten Tennisbälle nicht übers Netz fliegen. Es bleibt dem Tennisplatzbetreiber überlassen, wie er den Lärm „eindämmt": durch eine Lärmschutzmauer, hohe Hecken, einen neuen Bodenbelag oder überhaupt durch Umstellung auf Hallenbetrieb. Belästigungen von oben Ein Grundeigentümer muss prinzipiell „das Überfliegen" dulden. Auch wenn die Motoren in den Ohren brummen. Der Luftverkehr liegt im allgemeinen Interesse. Gegen Belästigungen aus der Luft kann der Nachbar sich nur wehren, wenn es sich um nicht bewilligungspflichtige, ferngesteuerte Modellflugzeuge handelt. Wildschwein kontra Modellflugzeug Die Idylle auf einem weitläufigen Bauernhof nahe den Donau-Auen wurde getrübt, als ein Modellflug-Klub aus einem benachbarten Grundstück eine Start- und Landebahn für Modellflugzeuge machte. Acht bis zehn Minuten dauerte ein Rundflug eines Motor-Modellflugzeugs. „Segler" hielten sich bis zu 35 Minuten in der Luft. Der benachbarte Bauer war auch Jäger. Mit der Flinte jagte er vor allem die Wildschweine, wenn sie sich auf seinen Grund verirrten. Je öfter die Hobbypiloten sich auf dem Nachbargrund tummelten, desto weniger Treffer zählte der Bauer. Dass durch die Modellfliegerei das Wild aufgescheucht wurde, verärgerte ihn sehr. Auch die Kühe auf der Weide waren verschreckt. Irgendwann düste schließlich ein Flugzeug im Tiefflug über den Bauernhof und „erwischte" beinahe die Bäuerin. Gemeinsam mit ihrem Mann brachte sie Klage gegen vier Mitglieder des Modellflug-Klubs ein. Berechtigterweise, wie das Höchstgericht meinte: „Da das öffentliche Interesse der Allgemeinheit am freien Luftverkehr beim Hobby des Modellflugs kaum besteht, sind die dem Grundstückseigentümer zur Gewährung der Freiheit des Luftraums auferlegten Duldungspflichten einschränkend zu gewähren. " Die Bauern bekamen Recht: Sie brauchen die erhebliche Lärmentwicklung, die Vieh und Wild aufschreckt, nicht länger hinnehmen. Beim Hobby des Modellfliegens muss das Überfliegen demnach nicht geduldet werden, wenn der Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des überflogenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt die Rechtsauffassung vertreten, dass die in § 364a ABGB normierte Pflicht des Nachbarn zur Duldung einer von der Behörde genehmigten Anlage nur dann bestehe, wenn dem Nachbarn im behördlichen Verfahren Parteistellung zugekommen ist. Diese Auffassung betrifft Gewerbebetriebe, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren — also den Nachbarn Gehör zu gewähren — bewilligt wurden. Zuletzt haben die Höchstrichter allerdings angedeutet, dass eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung der mit einem Nachtflugbetrieb verbundenen Lärmimmissionen — im Bescheid wurden sogar Grenzwerte festgesetzt — die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte ausschließen könne. Dennoch ist nach wie vor offen, welche rechtlichen Konsequenzen eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn hat. Fest steht nur, dass derartige—für Eisenbahnen und Flughäfen typische —Verfahren nicht zwangsläufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann. Immer wieder ist strittig, ob eine behördlich genehmigte Anlage vorliegt. Historisch gesehen, bezweckte § 364a ABGB den Schutz der Industrie. „Behördlich genehmigt" sollte nichts anderes als „behördlich konzessioniert" bedeuten. Vom Vorliegen behördlich genehmigter Anlagen geht daher die Rechtsprechung in erster Linie bei gewerblichen Betriebsanlagen aus. Derartige Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Land- und Forstwirtschaft, wozu auch das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört, unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Das Vorliegen behördlich genehmigter Anlagen wird auch bei öffentlichen Straßen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen bejaht. Insoweit wird zugrunde gelegt, dass die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. Für bloße Baugenehmigungsverfahren wird dies hingegen ausdrücklich verneint. Baubehördliche Genehmigungen entsprechen nach der Rechtsprechung nicht den vorstehenden Erfordernissen. Ist die Umgebung durch Einfamilienhäuser und Wohnhausanlagen geprägt, sind Geräusche wie Spielen von Kindern auf Terrassen, Quietschen von Kindern, Telefonate, Verschieben von Gartenmöbeln etc. nicht als ortsunüblich zu bezeichnen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw. im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen sind. Lärm durch Dritte Wer eine Wohnung vermietet, haftet nicht für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er begeht eine Verwaltungsübertretung nur dann, wenn er es unterlässt, umgehend Abhilfe zu schaffen. So ist z.B. der Wohnungsinhaber verpflichtet, mitternächtliches Klavierspielen abzustellen, wenn ihm dies möglich ist. Inhaber öffentlicher allgemein zugänglicher Gasthauslokalitäten sind wiederum verpflichtet, von sich aus alle Vorkehrungen zu treffen, um Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb zu sichern und eine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms durch ihre Gäste abzustellen. Unterlassen sie dies, sind sie für den durch ihre Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn sie selbst die Erreger dieses Lärmes gewesen wären.
QUELLE:
Univ.-Doz. Dr. Martin Kind
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