http://sites.schaltungen.at/mtb-touren-in-ob-oest/mtb-touren-2Wels, am 2016-09-01BITTE nützen Sie doch rechts OBEN das Suchfeld [ ] [ Diese Site durchsuchen]DIN A3 oder DIN A4 quer ausdrucken ********************************************************************************** DIN A4 ausdrucken ********************************************************* Liebe MTBiker! Diese Touren wurde uns von den Österreichischen Bundesforsten zur Verfügung gestellt. Wir bitten euch eindringlich auf den für Mountainbiker freigegebenen Wegen zu bleiben und Fahrverbote zu respektieren. Bitte beachtet auch die allgemeinen Hinweise, die am Beginn der Tour ausgeschildert sind. Danke! Rund um den Irrsee Erlachmühle bestens bekannt für das Holzofenbrot und die Jausenstation für danach. Durchschnitts-Geschwindigkeit 12km/h 555_a_MTB-x_25km 80Hm Rund um den Irrsee von Zell am Moos - Fischhof - Mondsee - Zell Badeplatz_1a.gpx ********************************************************** MTB-Trail Zell am Moos Das erste Etappenziel ist die „Schöne Aussicht“ ein alter Holzstadel am Mondseeberg. Der Landauertrail ist einer der knackigsten Trails am Mondseeberg, und heute hat er´s in sich. Heftig ausgewaschen, teilweise fahren wir nach dem Motto „Der Bach ist der Weg“, aber geil! Von technischen Gustostückerln bis zu Passagen die einem das Wort Flowtrail aufzwingen. Teilweise ruppig, ausgewaschenen und verblockt. Ein sogenannter „All-Inclusive-Trail“. Entgegen den Uhrzeigersinn fahren Durchschnitts-Geschwindigkeit 10km/h 555_a_MTB-x_28km 422Hm MTB-Trail Zell am Moos - Mondseeberg-Radstadt-Trail_1a.gpx **********************************************************
Mondsee - MTB-Tour Mondseeberg 2
Fahrtechnik: mittel Entgegen dem Uhrzeigersinn fahren. Die Strecke führt vom Aussichtsplatz II am Mondseeberg (erste Abzweigung rechts nach dem Aussichtsplatz) durch das Waldgebiet der Bundesforste in Richtung Oberwang. Durch die Ortschaften Grossenschwandt und Powang hindurch und wieder zurück auf einer Forststraße zum Ausgangspunkt (Schildern mit Mountainbike Mondseeland II folgen). Die Anstiege und Abfahrten sind mäßig steil und durch die schattige Lage eignet sich die Tour bestens für heiße Sommertage. Wem die Strecken noch nicht genügt der kann noch die ausgeschilderte Mountainbiketour I fahren. Durchschnitts-Geschwindigkeit 7 km/h 555_a_MTB-x_21km 573Hm MTB-Tour Mondsee - Mondseeberg 2_1a.gpx ********************************************************** Mondsee - MTB-Tour Mondseeberg 1 Durchschnitts-Geschwindigkeit 11 km/h 555_a_MTB-x_11km 171Hm MTB-Tour Mondsee - Mondseeberg 1_1a.gpx ********************************************************** Radtouren durch das Mondseeland
Familientour St. Lorenz
Wagnermühle-Drachenwand-Tour
Mountainbike-Weg Mondseeberg
Irrsee-Radtour **********************************************************
HaleswiesSee
MTB-Tour HaleswiesSee
Ab Km 6,25 - wenn der Forstweg endet und nach überquerung des Loidlbach der Wanderweg beginnt ist das Rad 200Hm hoch zu schieben - für Pensionisten nicht befahrbar,
danach kommen 2 Labyrinth-Almabsperrungen (keine Weidegatter) die nur zu zweit zu überwinden sind - Stacheldraht.
Laut Bundesforste auch mehrere Fahrverbota-Tafeln - Kurs aber in der neuesten Karte des Fremdenverkehrs enthalten - gehört aber entfernt.
STAND 2016
Durchschnitts-Geschwindigkeit 10km/h 555_a_MTB-x_27km 550Hm Weißenbach - Burgau - Lasseralm - Fachbergalm - Haleswiessee - Schwarzensee _1a.gpx **********************************************************
Gupf-Alm
ACHTUNG: Im markierten Bereich (Pfeil) geht es 125m mit 25% bergab
Laut Bundesforste ist das Befahren VERBOTEN ! ! !
Schmausing - Bauer regt sich auf, aber es gilt das Gewohnheitsrecht auf den Wanderweg seit über 100 Jahren, laut Auskunft Fremdenverkehrsverband Attersee und Bürgermeister von Weyregg.
Durchschnitts-Geschwindigkeit 11km/h 555_a_MTB-x_19km 430Hm Weyregg - Bach - Schmausinger-Alm - Alexenau_1a.gpx ********************************************************** Rechtliche Grundlagen zur Wegebenutzung In Deutschland und der Schweiz erlaubt aber in Österreich ist das Befahren des Waldes kraft Gesetz nicht erlaubt. Außer es ist ausdrücklich gestattet. Der Forst gehört größtenteils Privatbesitzern und den Bundesforsten. Mountainbiken ist anspruchsvoll und erfordert Übung, Urteilsvermögen und Voraussicht. Besonderen Respekt haben Schutzzonen und Sperrzeiten für den Tier- und Pflanzenschutz zu genießen, der Wald soll rechtzeitig zur Dämmerung verlassen werden, berufliche Tätigkeiten im Wald dürfen nicht behindert werden. Biken ist auf den Forstweg ist erlaubt, es sei denn es steht ein Fahrradfahrverbotsschild dort Warum nun ausgerechnet für diese MTB-Sportgruppe ein Betretungsverbot der Forst- und Wanderwege herrscht, ist eigentlich unverständlich. Am vermeintlichen Gefahrenpotenzial oder am rücksichtslosen Benehmen der Radsportler kann es nicht liegen, denn neutrale Beobachter dieses Outdoor-Konfliktes wissen: Für die meisten Biker ist das „Trail Courtesy“ eigentlich schon selbstverständlich. Gerade im alpinen Raum, wo natürlich in Summe auch weniger Naturnutzer unterwegs sind, hat sich dieser Codex bereits etabliert und negative Begegnungen halten sich absolut in Grenzen. Auch der Alpenverein hat Empfehlungen fürs rücksichtsvolle Biken herausgegeben – langsam und auf Sicht fahren, Wanderern stets den Vorrang gewähren, freundliches Grüßen und ein nettes Danke beim Vorbeirollen sind die Basis, um als Biker von Wanderern respektiert zu werden. Und wenn man seine Abfahrten auch technisch sauber meistert (das blockierende Hinterrad hat am Berg und im Wald rein gar nichts verloren) sollte eigentlich einem gemeinsamen Bergerlebnis nichts im Wege stehen. 555_a_MTB-x_Rechtliche Grundlagen zur Wegebenutzung_1a.pdf ********************************************************** Recht und Haftung beim Mountainbiken Ist man mit dem Mountainbike unterwegs, sollte man auch die wichtigsten rechtlichen Facts kennen. Wo darf ich fahren? Wann bin ich wofür haftbar? Wann habe ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Im Folgenden ein Abriss der rechtlichen Situation in Österreich.
Österreich mit seiner wunderbaren Bergwelt ist neben dem Wandern auch fürs Mountainbiken und Radfahren prädestiniert.
Die Naturfreunde bieten in ganz Österreich die vielfältigsten Touren mit topausgebildeten Mountainbike-Guides an. Diese Guides wissen nicht nur über die Fahrtechnik, die richtige Tourenplanung, das Leiten einer Gruppe und Erste Hilfe Bescheid, sondern auch über Rechtliches und Umweltschutz. Mit den Naturfreunden ist man daher sicher und umweltbewusst sowie bestens betreut unterwegs. Unternimmt man selbst Radtouren, sollte man auch das Wesentliche über die rechtliche Situation wissen. Wo darf gefahren werden? Im Wald Das Bundes-Forstgesetz aus dem Jahr 1975 (§ 33) ermächtigt alle, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen. Das Befahren (mit einem Rad oder Auto), Reiten und Campieren sind ohne Zustimmung des Eigentümers verboten. Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Begehen von Forststraßen zu Erholungszwecken ist demnach gestattet. Für das Befahren mit dem Mountainbike braucht man die Erlaubnis des Eigentümers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt. Oberhalb der Waldgrenze: Bergland, Hochgebirge, Ödland Das Mountainbiken ist auch oberhalb der Waldgrenze, wo rechtlich die jeweiligen Landesgesetze zur freien Begehbarkeit im Ödland oder Bergland in Kraft treten, generell nicht gestattet. In Niederösterreich und Tirol (auch im Burgenland und in Wien, ist aber wegen des fehlenden Berglandes nicht relevant) gibt es keine gesetzlichen Grundlagen, und das Wegerecht wird als „Gewohnheitsrecht“ aufgefasst, was beim Wandern relevant ist. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Parks und Grünanlagen Das Befahren von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zustimmungspflichtig und wird außerdem in den verschiedenen Feldschutzgesetzen geregelt. Parks und Grünanlagen richten sich nach den ortspolizeilichen Verordnungen. Auch hier heißt es: Mountainbiken verboten, außer die Wege sind dezidiert zum Radfahren freigegeben. Öffentliche Straßen und Wege Die Benützung öffentlicher Straßen steht jedem im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Es gibt aber auch Straßen und Wege, die für den Radfahrverkehr nicht offen sind (z. B. Autobahnen, Schnellstraßen, Fußgängerwege). Je nach Widmung ist Radfahren also erlaubt oder auch nicht. Fazit Mountainbiken ist nur auf extra ausgewiesenen Strecken erlaubt. Achtung: Auf allen ausgewiesenen Mountainbikestrecken gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), ausgenommen in Funparks. Die Haftung von Mountainbikern Ein zurzeit noch nicht gelöstes Problem ist das der Benutzerhaftpflicht, das heißt des Mountainbikers für von ihm verursachte Schäden (z. B. zu Boden gestoßene Wanderer). Da es für RadfahrerInnen keinen gesetzlichen Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt, kommen nur allfällige Haushaltsversicherungen oder Privat(sport)haftpflichtversicherungen in Betracht. Auch die Haftpflichtversicherung des Naturfreunde-Freizeit-Unfallservices (ist im Mitgliedsbeitrag inkludiert) deckt solche Schäden ab, wenn sie nicht vorsätzlich an Dritten begangen wurden. Verschärft wird die gesamte Problematik natürlich auch durch die mangelnde Möglichkeit der Identitätsfeststellung von Mountainbikerinnen/-bikern. In einigen Bundesländern (z. B. in der Steiermark) decken Tourismusversicherungen aber auch Schäden ab, die bei der befugten Nutzung von freigegebenen Mountainbikestrecken durch MountainbikerInnen zugefügt werden. (In manchen Bundesländern haben Tourismusorganisationen - z. B. OÖ Tourismus, Steirische Tourismus GmbH - Versicherungsverträge zur Wegehalter-Haftpflichtversicherung ausverhandelt, die für den Wegehalter kostenlos sind, da die Prämie von der jeweiligen Tourismusorganisation übernommen wird. Voraussetzung: keine vorsätzliche Handlung des Wegehalters. Im Gegensatz zu normalen Betriebshaftpflichtversicherungen decken sie die Haftpflichtrisiken des Wegehalters ab und sollen es damit ermöglichen, dass Grundeigentümer ohne Haftungssorgen Wege für den Tourismus, vor allem fürs Mountainbiken, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus übernehmen diese Versicherungen bei befugter Nutzung - zeitlich/örtlich - auch die Haftpflicht der MountainbikerInnen. Haftung des Wegehalters Mountainbikestrecken sind „Wege“ im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB): Ein Weg ist demnach eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs (z. B. Mountainbiken, Wandern) benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen beschränkten Benutzerkreis bestimmt ist (vgl. § 1319a Abs. 2 ABGB). Wege im Sinne des Gesetzes sind demnach Verkehrsflächen aller Art. Es ist daher nicht entscheidend, ob ein Weg künstlich angelegt worden ist, es genügt, wenn er zum Beispiel durch eine längere Benützung entstanden ist. Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug, also in seinem Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen (z. B. Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen). Für alle Wege gilt die sogenannte Wegehalterhaftung: Wenn zum Beispiel ein Mountainbiker durch einen mangelhaften Wegzustand verletzt wird, kann der Wegehalter schadenersatzpflichtig oder sogar strafrechtlich verantwortlich werden. Dies allerdings nur bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung seiner Pflichten. Auf entgeltlichen Mountainbikestrecken haftet der Wegehalter für jeden Grad des Verschuldens, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Eigenverantwortung Die Eigenverantwortung des Mountainbikers kann zu einem Mitverschulden führen, das zivilrechtlich so stark werden kann, dass eine Haftung des Wegehalters gänzlich in den Hintergrund tritt. Strafrechtlich kann das Mitverschulden des Geschädigten einen erheblichen Milderungsgrund für den Wegehalter darstellen. Denkbare Eigenverantwortungsfälle Bei verbotenen Fahrten im Wald abseits von Verkehrsflächen: Hier ist der Mountainbiker vollkommen für sich selbst verantwortlich. Auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr: Bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten (z. B. gegen die StVO-Vorschriften für Beleuchtung, Bremsen usw.) wird bei Unfällen in aller Regel ein Mitverschulden vorliegen. Je schwieriger der vom Mountainbiker gewählte Weg zu befahren und je höher die Fahrgeschwindigkeit ist, desto größer wird die Eigenverantwortung des Mountainbikers gegenüber der Verantwortung des Wegehalters hervortreten. Vor unübersichtlichen oder gefährlichen Stellen (z. B. scharfe Kurven, Tunnels, Brücken) sollte abgestiegen und das Rad über diese Strecke geschoben werden. Eine Missachtung dieser Regel mildert im Ergebnis die Wegehalterpflichten wesentlich. Ausweiskontrolle Im Wald dürfen Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden von Mountainbikern den Ausweis verlangen und diesen kontrollieren. In bestimmten Fällen (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) dürfen sie sogar jemanden (zur Übergabe an die Polizei) festnehmen. Aber: Nicht jeder Förster ist auch ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein Recht, einen Ausweis zu verlangen. Auch haben sie ohne Bezug zu einer gerichtlich strafbaren Handlung kein Festnahmerecht. Detektivkosten zur Ausforschung illegaler Mountainbiker Es kann vorkommen, dass illegale Mountainbiker die zu ihrer Eruierung aufgewendeten Detektivkosten bezahlen müssen. Dies allerdings nur dann, wenn sie einen zivilrechtlichen Prozess (z. B. wegen Besitzstörung oder Eigentumseingriff) verlieren. Die Anspruchsgrundlage dafür ist § 41 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung sieht Detektivkosten zur Ausforschung des Aufenthaltsortes nur dann als erforderlich an, wenn keine kostengünstigeren Mittel zur Verfügung standen. Ohne (verlorenen) Prozess müssen solche außerprozessualen Aufwendungen mangels Rechtsgrundlage nicht übernommen werden. Festnahme Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 80 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl: „Wer aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.“ Gegen unbefugtes Rad-Fahren im Wald darf aber gemäß § 33 Abs. 6 des Forstgesetzes auch die Polizei (mit vollem Festnahmerecht) einschreiten. Geldstrafen Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen: Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 (z. B. Jungwald) oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung (z. B. Mountainbikestrecke), entgegen deren Inhalt (z. B. durch Abweichen von den für das Befahren gekennzeichneten Wegen) oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt. Gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet. Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer Woche. Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man zahlungsunfähig ist (d. h., wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist). Es besteht aber keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): Wenn die Geldstrafe eingebracht werden kann, muss man zahlen. Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) – ab 2014 beim Landesverwaltungsgericht – einbringen. Gäste in der Natur Die Naturfreunde appellieren an alle Mountainbiker, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und sich wie Gäste in der Natur zu verhalten: sich an die markierten Strecken und an Absperrungen zu halten, auf halbe Sicht zu fahren, Rücksicht auf FußgängerInnen zu nehmen und Lärm zu vermeiden. Dass man keine Abfälle hinterlässt, Weidegatter schließt und Rücksicht auf Wildtiere nimmt (z. B. sich ihnen nur im Schritttempo nähert), sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein. Und last, but not least: Auch die richtige Selbsteinschätzung ist eine Grundvoraussetzung für jede/jeden MountainbikerIn. Text: Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht DI Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung der Naturfreunde Österreich Quelle: http://www.naturfreunde.at/portale/umwelt/berichte/themen-aus-dem-umweltbereich/aktuelles/recht-und-haftung-beim-mountainbiken/
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Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected]
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