MTB-Touren 2

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                                                                                             Wels, am 2016-09-01

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Liebe MTBiker!
Diese Touren wurde uns von den Österreichischen Bundesforsten zur Verfügung gestellt.
Wir bitten euch eindringlich auf den für Mountainbiker freigegebenen Wegen zu bleiben und Fahrverbote zu respektieren.
Bitte beachtet auch die allgemeinen Hinweise, die am Beginn der Tour ausgeschildert sind.
Danke!



                           Rund um den Irrsee





Erlachmühle bestens bekannt für das Holzofenbrot und die Jausenstation für danach.



Durchschnitts-Geschwindigkeit 12km/h 
555_a_MTB-x_25km 80Hm  Rund um den Irrsee von Zell am Moos - Fischhof - Mondsee  - Zell Badeplatz_1a.gpx






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                           MTB-Trail Zell am Moos

Mondseeberg ist ein riesiges Waldgebiet mit zwei Erhebungen, dem Kulmspitz und Radstadt.
Das erste Etappenziel ist die „Schöne Aussicht“ ein alter Holzstadel am Mondseeberg.
Der Landauertrail ist einer der knackigsten Trails am Mondseeberg, und heute hat er´s in sich. Heftig ausgewaschen, teilweise fahren wir nach dem Motto „Der Bach ist der Weg“, aber geil! Von technischen Gustostückerln bis zu Passagen die einem das Wort Flowtrail aufzwingen. Teilweise ruppig, ausgewaschenen und verblockt. Ein sogenannter „All-Inclusive-Trail“.




Entgegen den Uhrzeigersinn fahren

ACHTUNG: Steigung 24%  Seegruber 700Hm nach Radstatt 992Hm




Durchschnitts-Geschwindigkeit 10km/h 
555_a_MTB-x_28km 422Hm  MTB-Trail Zell am Moos - Mondseeberg-Radstadt-Trail_1a.gpx





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         Mondsee  - MTB-Tour Mondseeberg 2

Fahrtechnik: mittel


Entgegen dem Uhrzeigersinn fahren.
Die Strecke führt vom Aussichtsplatz II am Mondseeberg (erste Abzweigung rechts nach dem Aussichtsplatz) durch das Waldgebiet der Bundesforste in Richtung Oberwang. Durch die Ortschaften Grossenschwandt und Powang hindurch und wieder zurück auf einer Forststraße zum Ausgangspunkt (Schildern mit Mountainbike Mondseeland II folgen).
Die Anstiege und Abfahrten sind mäßig steil und durch die schattige Lage eignet sich die Tour bestens für heiße Sommertage.
Wem die Strecken noch nicht genügt der kann noch die ausgeschilderte Mountainbiketour I fahren.



Durchschnitts-Geschwindigkeit 7 km/h 
555_a_MTB-x_21km 573Hm  MTB-Tour Mondsee - Mondseeberg 2_1a.gpx



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         Mondsee  - MTB-Tour Mondseeberg 1




Durchschnitts-Geschwindigkeit 11 km/h 
555_a_MTB-x_11km 171Hm  MTB-Tour Mondsee - Mondseeberg 1_1a.gpx


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            Radtouren durch das Mondseeland

Familientour St. Lorenz
Strecke: Mondsee, Schwarzindien, Golfplatz Drachensee, Kirche St. Lorenz, Drachenwand, Teufelmühle, Ölgraben, Leidingerhof, Erlachmühle, Helenental, Mondsee oder Teufelmühle über Radgasthof "Zur Grünen Eiche" nach Mondsee

Wagnermühle-Drachenwand-Tour
Detailbeschreibung: Start Information Mondsee, wir radeln runter zum See, an der Querstraße nach rechts - dann halten wir uns am Radweg Richtung Schwarzindien - km 2,2 an der Kreuzung in Schwarzindien fahren wir rechts zur B154, diese überqueren wir und fahren an der Wagener-Mühle vorbei, an der Fuschler Ache entlang bis Bachlehen - km 4,7 Bachlehen, im Bachlehen folgen wir dem Schild rechts in die Forststraße Richung Unterholz und rüber zum Schwandbauern (kurz vorm Schwandbauern können wir eine Wanderung - zu Fuß - zur Ruine Wartenfels machen), runter nach Habern - Vogelhub, dann weiter Richtung Thalgau - km 17,3 Obervetterbach, hier radeln wir rechts und fahren unter der Autobahn durch Richtung Maiberg - Schinagl weiter nach Sonnleiten - nach Sonnleiten überqueren wir die Autobahn (Brücke) und fahren über Gaisberg zurück nach - km 24,0 Mondsee-Information.

Mountainbike-Weg Mondseeberg
Länge: 25 km (Zusatzkurs 10 km möglich), familientauglich, Einstieg ist auch in Oberwang möglich!

Detailbeschreibung: Vom "Eggerbauer" am Mondseeberg führt eine faszinierend schöne Mountainbike-Strecke durch das Waldgebiet der Bundesforste Richtung Oberwang und zurück. Die Strecke verläuft auf einer schotterbefestigten Forststraße und hat auch einige Anstiege und Gefälle. Ein Großteil der Strecke verläuft durch Waldgebiet, dies ist an heissen Sommertagen ideal.

Irrsee-Radtour
Länge  max. 28 km (Verkürzungen möglich)

Strecke: Mondsee, Ortsteil Schlößl, Gewerbepark, Güterweg Hof, Hotel Pöllmann, entlang des Irrsee-Westufers bis Fischhof, Laiter, Langert, Oberhofen, Bahnhof, zurück über Wegdorf, Laiter, entlang der Bundesstrasse (neu errichteter Radweg) bis Zell am Moos, Kirchenplatz, Volksschule, Güterweg Hingen, Schlößl, Mondsee

Detailbeschreibung: Die leichte familienfreundliche Route ist großteils abseits der Durchzugsstraßen. Vom Ortzentrum Zell am Moos über die Kollerallee auf die Bundesstraße (Radweg) bis zum Gasthof Kastenwirt - rechts einbiegen auf den Güterweg und diesem folgen bis zum Irrsee Westufer.
Sie erreichen das Hotel Pöllmann, wo wir in die Seeuferstraße einbiegen. Dann folgen wir der Strasse entlang des Irrse-Westufers. Hier gibt es mehrere Gaststätten, die zur Einkehr einladen. Nehmen Sie sich auch Zeit und genießen Sie die Ausblicke auf den ganzen See und das gegenüberliegende Ufer mit dem Hauptort Zell am Moos. Nach der schönen Fahrt entlang des Westufers erreichen wir das Nordende des Sees mit seinem urwüchsigen Moorgebiet. Bei der Ortschaft Laiter kreuzen wir erneut die Bundesstraße. Durch Laiter hindurch fahren wir auf die Bundesstraße (Nr. 154) auf. Ein kurzes Stück müssen wir diese benützen, werden dafür aber mit wunderschönen Ausblicken auf den See belohnt. Ab Ortschaft Ramsau beginnt wieder der Radweg, der Sie zur nördlichen Ortseinfahrt vom Zell am Moos führt. Folgen Sie der Dorfstraße bis zum Ortszentrum










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                                 HaleswiesSee


MTB-Tour HaleswiesSee




Ab Km 6,25 - wenn der Forstweg endet und nach überquerung des Loidlbach der Wanderweg beginnt ist das Rad 200Hm hoch zu schieben - für Pensionisten nicht befahrbar,
danach kommen 2 Labyrinth-Almabsperrungen (keine
Weidegatter) die nur zu zweit zu überwinden sind - Stacheldraht.
Laut Bundesforste auch mehrere Fahrverbota-Tafeln - Kurs aber in der neuesten Karte des Fremdenverkehrs enthalten - gehört aber entfernt.
STAND 2016



Durchschnitts-Geschwindigkeit 10km/h 
555_a_MTB-x_27km 550Hm  Weißenbach - Burgau - Lasseralm  - Fachbergalm - Haleswiessee - Schwarzensee _1a.gpx





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                                 Gupf-Alm



ACHTUNG: Im markierten Bereich (Pfeil) geht es 125m mit 25% bergab
Laut Bundesforste ist das Befahren VERBOTEN ! ! !



Gupfalm



Schmausing  - Bauer regt sich auf, aber es gilt das Gewohnheitsrecht auf den Wanderweg seit über 100 Jahren, laut Auskunft Fremdenverkehrsverband Attersee und Bürgermeister von Weyregg.


Durchschnitts-Geschwindigkeit 11km/h 
555_a_MTB-x_19km 430Hm  Weyregg - Bach - Schmausinger-Alm - Alexenau_1a.gpx






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                    Rechtliche Grundlagen zur Wegebenutzung


In Deutschland und der Schweiz erlaubt aber in Österreich ist das Befahren des Waldes  kraft Gesetz nicht erlaubt.
Außer es ist ausdrücklich gestattet. Der Forst gehört größtenteils Privatbesitzern und den Bundesforsten.



Mountainbiken ist anspruchsvoll und erfordert Übung, Urteilsvermögen und Voraussicht.
Besonderen Respekt haben Schutzzonen und Sperrzeiten für den Tier- und Pflanzenschutz zu genießen,
der Wald soll rechtzeitig zur Dämmerung verlassen werden, berufliche Tätigkeiten im Wald dürfen nicht behindert werden.

Biken ist auf den Forstweg ist erlaubt, es sei denn es steht ein Fahrradfahrverbotsschild dort

Warum nun ausgerechnet für diese MTB-Sportgruppe ein Betretungsverbot der Forst- und Wanderwege herrscht, ist eigentlich unverständlich.
Am vermeintlichen Gefahrenpotenzial oder am rücksichtslosen Benehmen der Radsportler kann es nicht liegen, denn neutrale Beobachter dieses Outdoor-Konfliktes wissen:
Für die meisten Biker ist das „Trail Courtesy“ eigentlich schon selbstverständlich.
Gerade im alpinen Raum, wo natürlich in Summe auch weniger Naturnutzer unterwegs sind, hat sich dieser Codex bereits etabliert und negative Begegnungen halten sich absolut in Grenzen.
Auch der Alpenverein hat Empfehlungen fürs rücksichtsvolle Biken herausgegeben
– langsam und auf Sicht fahren, Wanderern stets den Vorrang gewähren, freundliches Grüßen und ein nettes Danke beim Vorbeirollen sind die Basis, um als Biker von Wanderern respektiert zu werden.
Und wenn man seine Abfahrten auch technisch sauber meistert (das blockierende Hinterrad hat am Berg und im Wald rein gar nichts verloren) sollte eigentlich einem gemeinsamen Bergerlebnis nichts im Wege stehen.


555_a_MTB-x_Rechtliche Grundlagen zur Wegebenutzung_1a.pdf




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     Recht und Haftung beim Mountainbiken

Ist man mit dem Mountainbike unterwegs, sollte man auch die wichtigsten rechtlichen Facts kennen.
Wo darf ich fahren?
Wann bin ich wofür haftbar?
Wann habe ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?
 Im Folgenden ein Abriss der rechtlichen Situation in Österreich.
Österreich mit seiner wunderbaren Bergwelt ist neben dem Wandern auch fürs Mountainbiken und Radfahren prädestiniert.
Die Naturfreunde bieten in ganz Österreich die vielfältigsten Touren mit topausgebildeten Mountainbike-Guides an.
Diese Guides wissen nicht nur über die Fahrtechnik, die richtige Tourenplanung, das Leiten einer Gruppe und Erste Hilfe Bescheid, sondern auch über Rechtliches und Umweltschutz.
Mit den Naturfreunden ist man daher sicher und umweltbewusst sowie bestens betreut unterwegs.
Unternimmt man selbst Radtouren, sollte man auch das Wesentliche über die rechtliche Situation wissen.

Wo darf gefahren werden?
Im Wald
Das Bundes-Forstgesetz aus dem Jahr 1975 (§ 33) ermächtigt alle, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen.
Das Befahren (mit einem Rad oder Auto), Reiten und Campieren sind ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.
Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Begehen von Forststraßen zu Erholungszwecken ist demnach gestattet.
Für das Befahren mit dem Mountainbike braucht man die Erlaubnis des Eigentümers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt.

Oberhalb der Waldgrenze: Bergland, Hochgebirge, Ödland

Das Mountainbiken ist auch oberhalb der Waldgrenze, wo rechtlich die jeweiligen Landesgesetze zur freien Begehbarkeit im Ödland oder Bergland in Kraft treten, generell nicht gestattet.
In Niederösterreich und Tirol (auch im Burgenland und in Wien, ist aber wegen des fehlenden Berglandes nicht relevant) gibt es keine gesetzlichen Grundlagen,
und das Wegerecht wird als „Gewohnheitsrecht“ aufgefasst, was beim Wandern relevant ist.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Parks und Grünanlagen

Das Befahren von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zustimmungspflichtig und wird außerdem in den verschiedenen Feldschutzgesetzen geregelt.
Parks und Grünanlagen richten sich nach den ortspolizeilichen Verordnungen.
Auch hier heißt es: Mountainbiken verboten, außer die Wege sind dezidiert zum Radfahren freigegeben.

Öffentliche Straßen und Wege

Die Benützung öffentlicher Straßen steht jedem im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen.
Es gibt aber auch Straßen und Wege, die für den Radfahrverkehr nicht offen sind (z. B. Autobahnen, Schnellstraßen, Fußgängerwege).
Je nach Widmung ist Radfahren also erlaubt oder auch nicht.

Fazit
Mountainbiken ist nur auf extra ausgewiesenen Strecken erlaubt.
Achtung:
Auf allen ausgewiesenen Mountainbikestrecken gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), ausgenommen in Funparks.

Die Haftung von Mountainbikern
Ein zurzeit noch nicht gelöstes Problem ist das der Benutzerhaftpflicht, das heißt des Mountainbikers für von ihm verursachte Schäden (z. B. zu Boden gestoßene Wanderer).
Da es für RadfahrerInnen keinen gesetzlichen Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt, kommen nur allfällige Haushaltsversicherungen oder Privat(sport)haftpflichtversicherungen in Betracht.
Auch die Haftpflichtversicherung des Naturfreunde-Freizeit-Unfallservices (ist im Mitgliedsbeitrag inkludiert) deckt solche Schäden ab, wenn sie nicht vorsätzlich an Dritten begangen wurden.
Verschärft wird die gesamte Problematik natürlich auch durch die mangelnde Möglichkeit der Identitätsfeststellung von Mountainbikerinnen/-bikern.
In einigen Bundesländern (z. B. in der Steiermark) decken Tourismusversicherungen aber auch Schäden ab, die bei der befugten Nutzung von freigegebenen Mountainbikestrecken durch MountainbikerInnen zugefügt werden.
 (In manchen Bundesländern haben Tourismusorganisationen - z. B. OÖ Tourismus, Steirische Tourismus GmbH -
Versicherungsverträge zur Wegehalter-Haftpflichtversicherung ausverhandelt, die für den Wegehalter kostenlos sind, da die Prämie von der jeweiligen Tourismusorganisation übernommen wird.

Voraussetzung: keine vorsätzliche Handlung des Wegehalters.
Im Gegensatz zu normalen Betriebshaftpflichtversicherungen decken sie die Haftpflichtrisiken des Wegehalters ab und sollen es damit ermöglichen,
dass Grundeigentümer ohne Haftungssorgen Wege für den Tourismus, vor allem fürs Mountainbiken, zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus übernehmen diese Versicherungen bei befugter Nutzung - zeitlich/örtlich - auch die Haftpflicht der MountainbikerInnen.

Haftung des Wegehalters

Mountainbikestrecken sind „Wege“ im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB):
Ein Weg ist demnach eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs
(z. B. Mountainbiken, Wandern) benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen beschränkten Benutzerkreis bestimmt ist (vgl. § 1319a Abs. 2 ABGB).
Wege im Sinne des Gesetzes sind demnach Verkehrsflächen aller Art.
Es ist daher nicht entscheidend, ob ein Weg künstlich angelegt worden ist, es genügt, wenn er zum Beispiel durch eine längere Benützung entstanden ist.
Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug, also in seinem Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen
(z. B. Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen).
Für alle Wege gilt die sogenannte Wegehalterhaftung:
Wenn zum Beispiel ein Mountainbiker durch einen mangelhaften Wegzustand verletzt wird, kann der Wegehalter schadenersatzpflichtig oder sogar strafrechtlich verantwortlich werden.
Dies allerdings nur bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung seiner Pflichten.

Auf entgeltlichen Mountainbikestrecken haftet der Wegehalter für jeden Grad des Verschuldens, also auch für leichte Fahrlässigkeit.

Eigenverantwortung
Die Eigenverantwortung des Mountainbikers kann zu einem Mitverschulden führen, das zivilrechtlich so stark werden kann, dass eine Haftung des Wegehalters gänzlich in den Hintergrund tritt.
Strafrechtlich kann das Mitverschulden des Geschädigten einen erheblichen Milderungsgrund für den Wegehalter darstellen.

Denkbare Eigenverantwortungsfälle

Bei verbotenen Fahrten im Wald abseits von Verkehrsflächen:
Hier ist der Mountainbiker vollkommen für sich selbst verantwortlich.

Auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr:
Bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten (z. B. gegen die StVO-Vorschriften für Beleuchtung, Bremsen usw.) wird bei Unfällen in aller Regel ein Mitverschulden vorliegen.
Je schwieriger der vom Mountainbiker gewählte Weg zu befahren und je höher die Fahrgeschwindigkeit ist, desto größer wird die Eigenverantwortung des Mountainbikers gegenüber der Verantwortung des Wegehalters hervortreten.
Vor unübersichtlichen oder gefährlichen Stellen (z. B. scharfe Kurven, Tunnels, Brücken) sollte abgestiegen und das Rad über diese Strecke geschoben werden.
Eine Missachtung dieser Regel mildert im Ergebnis die Wegehalterpflichten wesentlich.

Ausweiskontrolle
Im Wald dürfen Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden von Mountainbikern den Ausweis verlangen und diesen kontrollieren.
In bestimmten Fällen (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) dürfen sie sogar jemanden (zur Übergabe an die Polizei) festnehmen.
Aber:
Nicht jeder Förster ist auch ein Forstschutzorgan!
Privatpersonen haben kein Recht, einen Ausweis zu verlangen.

Auch haben sie ohne Bezug zu einer gerichtlich strafbaren Handlung kein Festnahmerecht.

Detektivkosten zur Ausforschung illegaler Mountainbiker

Es kann vorkommen, dass illegale Mountainbiker die zu ihrer Eruierung aufgewendeten Detektivkosten bezahlen müssen.
Dies allerdings nur dann, wenn sie einen zivilrechtlichen Prozess (z. B. wegen Besitzstörung oder Eigentumseingriff) verlieren.
Die Anspruchsgrundlage dafür ist § 41 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten,
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat.
Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages
ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
Die Rechtsprechung sieht Detektivkosten zur Ausforschung des Aufenthaltsortes nur dann als erforderlich an, wenn keine kostengünstigeren Mittel zur Verfügung standen.
Ohne (verlorenen) Prozess müssen solche außerprozessualen Aufwendungen mangels Rechtsgrundlage nicht übernommen werden.

Festnahme
Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 80 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen
z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl:
„Wer aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe
oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten,
jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.“
Gegen unbefugtes Rad-Fahren im Wald darf aber gemäß § 33 Abs. 6 des Forstgesetzes auch die Polizei (mit vollem Festnahmerecht) einschreiten.

Geldstrafen
Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen:
Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2
(z. B. Jungwald) oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung (z. B. Mountainbikestrecke), entgegen deren Inhalt
(z. B. durch Abweichen von den für das Befahren gekennzeichneten Wegen) oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt.
Gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt,
Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.
Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer Woche.
Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe angeführt.
Diese kommt dann zum Tragen, wenn man zahlungsunfähig ist (d. h., wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist).
Es besteht aber keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen):
Wenn die Geldstrafe eingebracht werden kann, muss man zahlen.
Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) – ab 2014 beim Landesverwaltungsgericht – einbringen.

Gäste in der Natur

Die Naturfreunde appellieren an alle Mountainbiker, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und sich wie Gäste in der Natur zu verhalten:
sich an die markierten Strecken und an Absperrungen zu halten, auf halbe Sicht zu fahren, Rücksicht auf FußgängerInnen zu nehmen und Lärm zu vermeiden.
Dass man keine Abfälle hinterlässt, Weidegatter schließt und Rücksicht auf Wildtiere nimmt (z. B. sich ihnen nur im Schritttempo nähert), sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein.
Und last, but not least: Auch die richtige Selbsteinschätzung ist eine Grundvoraussetzung für jede/jeden MountainbikerIn.

Text:
Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht
DI Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung der Naturfreunde Österreich

Quelle:
http://www.naturfreunde.at/portale/umwelt/berichte/themen-aus-dem-umweltbereich/aktuelles/recht-und-haftung-beim-mountainbiken/






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Impressum: Fritz Prenninger, Haidestr. 11A, A-4600 Wels, Ober-Österreich, mailto:[email protected]
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