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                                                                                            Wels, am 2015-01-20

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~015_b_PrennIng-a_urheberrecht- (xx Seiten)_1a.pdf6789



Copyright-Vermerk:

Die im  Download-Bereich "www.schaltungen.at" zur Verfügung gestelltenDaten dürfen nur für private Zwecke verwendet werden, nicht jedoch zugewerblichen Zwecken.
Die Veröffentlichung in anderen Publikationen ist nichtgestattet.
Prenninger Fritz



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Aus gegebenen Anlaß http://dl3jin.de/solarnachfuehrung.htm 
                                                                                               
                                                                                                               Wels, am 20010-09-28
Es werden im Internet abertausende Schaltungen zum freien downloaden Angeboten.
Über Umwegen könnten auch ca. 0,25% Schaltungen in meiner Sammlung aus dem Internet sein.
Von diesen Schaltungen ist der Urheber natürlich von mir nicht feststellbar.
Sind Sie der Urheber und möchten Sie nicht Ihre Schaltung in meiner Sammlung haben, teilen Sie mir dies bitte mit damit ich diese Files für die Allgemeinheit sperren kann.

Mir ist es aber doch oft unverständlich, warum man solche Schaltungen kostenfrei ins Internet stellt und dann von mir, der diese Schaltungen nur einer sehr kleinen
 Hobby-Elektroniker-Gemeinschaft zu verfügung stellt, verlangt diese zu sperren.

Eigentlich ist es sinnlos im Internet auf ein Urheberrecht zu pochen.
Ich finde meine Seiten die ich vor Jahren gelöscht habe immer noch in Google auf den verschiedensten Seiten.
Auch wenn ich Ihre Schaltung lösche, sie ist in Google dennoch zu finden.

Bei mir sind Schaltungen die im Internet zu finden sind (ausgenommen Fehler beim Übertrag) nicht in www.schaltungen.at sondern in www.linksammlung.info zu finden.
Bei www.schaltungen.at handelt es sich nur um all meine Schaltungen aus 50 Jahren Elektronik-Hobby.
Es macht ja keinen Sinn Millionen kostenlose Internetschaltungen in meine persönliche Sammlung aufzunehmen.
Für diese Schaltungen gibt es ja ohnehin meine www.linksammlung.info (mit über 70.000 Links) wo Sie auch diese suchen und finden können.






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Elektronik-Bauvorschlägen  unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen.
Als Betreiber dieser in www.schaltungen.at zur verfügung gestellten Schaltungen sind Sie für die Einhaltung der Bestimmungen (zum Beispiel: Schutzspannungen, EMV Bestimmungen)selbst verantwortlich.
Die Domaininhaber, Administratoren, Seitenbetreiber übernehmen dazukeinerlei Haftungsansprüche jeglicher Art.
Beim Arbeiten mit elektronischen Schaltungen, entsteht trotz Einhaltungbestehender Maßnahmen zur Sicherheit immer ein erhöhtes Risiko für einenStromschlag.
Die elektrischenSpannungen in den Schaltungen können Dimensionen erreichen, dielebensgefährlich sind und tödlich sein können. Ab ca. 42V je nach Körperfeuchte.
Betreiben Sie die Schaltungennur, wenn Sie dazu fachlich in der Lage sind und die Gefahren, die durchden Betrieb entstehen, einschätzen und Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.
z.B. Trenntrfos.
Insbesondere, wenn Sie körperlich gebrechlich sind,feuchte Haut, ein schwaches Herz oder einen Herzschrittmacher haben,besteht bei einem Stromschlag eine sehr viel grössere Lebensgefahr alser für einen gesunden Menschen bereits darstellt. Verzichte Sie in solcheinem Fall auf das Arbeiten im Umgang mit Elektrizität über 24V.
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Die Sorgfalt erfordert es das dieser Hinweis in diesem Beitrag gepostet wird!

Ich bitte um Verständnis

Dipl. Ing. Christof Prenninger
Domaininhaber




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Für Mitteilung evtl. Fehler ist der Autor aber jederzeit dankbar.

Fritz Prenninger



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Fritz Prenninger




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Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden 90 .. 95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, z. B. in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.


Neue Obergrenze im Urheberrecht: € 100,-  pro Abmahnung bei „einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen“
Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen immer wieder Kritiker auf den Plan, die im Bestreben,
Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, eher die Suche vieler Anwälte nach schnellem Geld sahen.
Um dieser Gefahr vorzubeugen, bestimmt der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen“
und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von € 100,- tragen muss.
Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, sind aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten.
Die neue Regelung beschränkt sich auf das Urheberrecht und trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe der Anwalt einen Anspruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat.
Wann Fälle „einfach gelagert“ sind, wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Diese Regelung gilt nicht für Altfälle, also nur für Rechtsverletzungen ab dem 1. September 2008.

Ich empfehle Ihnen die
Anwaltskanzlei  Rechtsanwalt Dr. Georg Lehner, A-4600 Wels





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Urheberrecht und Google  STAND 2014

Google darf Millionen eingescannter Bücher im Internet durchsuchbar machen.
Ich mach dies mit Elektronikschaltungen.
Ein New Yorker Richter wies am Donnerstag eine Klage der US-Autorenvereinigung ab, die in der Digitalisierung der Werke einen Bruch des Copyrights sah.
 "Meiner Meinung nach hat Google Books erhebliche Vorteile für die Allgemeinheit", schrieb Richter Denny Chin in seiner Urteilsbegründung.
 "Es beschleunigt die Fortschritte in Kunst und Wissenschaft, während es gleichzeitig die Rechte von Autoren und anderen Kreativen berücksichtigt."
 Zum ersten Mal könnten Millionen Bücher auf einen Schlag durchsucht werden, schrieb Chin.
Oder in meinem Fall Elektronikschaltungen.
Dadurch, dass sich die Werke (Schaltungen) auffinden ließen, würden sich für Autoren und Verlage neue Einnahmequellen erschließen.
Alte Bücher würden vor dem Vergessen bewahrt. "Die ganze Gesellschaft profitiert."

Google hatte 2004 damit begonnen, Bücher in großen Bibliotheken einzuscannen und im Internet durchsuchbar zu machen.
Dabei werden Ausschnitte angezeigt.
 Inzwischen seien mehr als 20 Millionen Werke digitalisiert worden, heißt es in den Gerichtsunterlagen.
Im Jahr 2005 klagten die US-Autoren sowie Verlage gegen Google Books; auch in Deutschland kam Widerstand auf.
2011 scheiterte ein Vergleich zwischen den Parteien am Veto des Richters, der durch den Kompromissvorschlag den Wettbewerb gefährdet sah.
2012 legte Google den Streit mit den Verlagen bei, während die Autoren ihre Klage aufrecht hielten.

In seiner Urteilsbegründung stützte sich Richter Chin auf die im US-Recht gängige Norm des "fair use", der "angemessenen Verwendung".
Google Books kopiere die Werke nicht, es habe etwas Neues erschaffen, indem es den "Text in Daten verwandelt zum Einsatz in der Forschung".
Ich kopiere auch die Schaltungen nicht, da ich jede Seite einzeln bearbeite.

Ferner haben nur einige Personen an wenigen Schaltungen interesse.

Der Elektronik Selbstbau ist eigentlich tot.

Kauf beim Diskonter ist weit billiger.





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Grundsätzliches zu Linksammlungen

Verlinken im Internet: Darf man im Internet bedenkenlos verlinken?

Das Verlinken von Websites ist gängige Praxis und ein unverzichtbarer Bestandteil zum Funktionieren des Netzes.

  • Aber wer haftet für solche auch Hyperlinks genannten Querverbindungen ?
  • Was geschieht, wenn der Betreiber einer Seite, zu der man einen Link gesetzt hat, dort rechtswidrige Inhalte anbietet?
  • Müssen diese fremden Seiten regelmäßig auf deren Inhalt kontrollieren?
  • Ist es unter juristischen Gesichtspunkten nicht viel zu gefährlich, Links in die eigen Website?
  • Kann man sich durch die Verwendung eines sogenannten "Disclaimers" von einer möglichen Haftung freizeichen?

Zunächst muss geklärt werden, ob es überhaupt zulässig ist, auf eine fremde Seite zu verlinken, ohne dass der Betreiber dieser Seite etwas davon weiß.

Hierbei kann man davon ausgehen, dass Seitenbetreiber, die ihre Webseiteb ins Netz stellt, auch damit einverstanden ist, dass auf diese Website verlinkt wird.

Juristisch gesehen wird hier das Einverständnis des Inhabers der Seite fingiert. Sie müssen den Betreiber der Seite, auf die sie verlinken wollen, nicht um Erlaubniss fragen.

Der Verlinkte fordert sie zur Unterlassung auf

Anzeige

Fordert sie der Betreiber einer Seite auf, den Link zu unterlassen, stellt sich stets die Frage, ob Sie dieser Aufforderung auch folgen müssen.

Diese Überlegung mag vor dem Hintergrund, dass das Internet gerade durch Verlinkung geprägt wird, nicht ganz einleuchtend sein.

Unter juristischen Gesichtspunkten wurde jedoch einige Zeit diskutiert, ob durch einen Link auf eine Seite ohne Zustimmung das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der betreffenden Seite verletzt sein kann.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Fragen wurde dies diskutiert.

Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun.

Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt.

Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig.

Zumindest dann, wenn die entsprechenden Inhalte auf den tieferliegenden Seiten öffentlich zugänglich, also nicht gesondert geschützt sind, ist eine Verlinkung mittels Deep-Links auch dann zulässig, wenn der Verlinkte dies nicht wünscht.

Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das "Vorbeischleusen" an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.

Zu eigen machen fremder Inhalte

Hiermit ist der Fall gemeint, in dem der Betreiber einer Website nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt auf den verlinkt wird, nicht der eigene ist.

Darunter fällt auch das sogenannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt.

Stellen Sie also fremde Inhalte als Ihre eigenen dar, kann dies zum Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG führen.

Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen können in Betracht kommen, namentlich Verstösse gegen § 3 UWG durch sogenannte Vorspannwerbung.

Übernahme von fremden Linksammlungen

Auch Linksammlungen können urheberrechtlichem Schutz unterfallen.

Sie sollten es daher vermeiden, fremde Linksammlungen vollständig auf Ihre Seiten zu übernehmen.

Wenn keine der oben genannten Ausnahmen greift, können Sie grundsätzlich auf fremde Seite verlinken.






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Abmahnung im Internet: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?


Immer wieder kommt es dazu, dass Betreiber von Internetseiten oder Internetshops abgemahnt werden.

Nicht selten stellt sich dabei die Frage, ob hier tatsächlich das Hauptaugenmerk auf der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen liegt oder doch eher juristische Abzocke dahinter steckt.

Teilweise kommt es zu regelrechten Abmahnwellen, bei denen Abmahnvereine oder einzelne Unternehmen in einer sehr hohen Anzahl von Fällen gegen Gewerbetreibende vorgehen.

Da die Streitwerte hier in der Regel relativ hoch sind, folglich auch die Anwaltsgebühren, liegt eine Gefahr des Rechtsmissbrauches auf der Hand.

Auch die Rechtsprechung hat dieses Problem inzwischen erkannt.

In einigen aktuellen Entscheidungen wurde beim Vorliegen bestimmter Indizien dieses wettbewerbswidrige Verhalten als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Massenabmahnern endlich ihre Grenzen aufgezeigt.

Für den Abgemahnten hat dies erhebliche praktische Auswirkungen.

Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, müssen die Anwaltskosten nicht getragen werden und es besteht auch kein Unterlassenanspruch.

Was ist eine Abmahnung?

Unter einer Abmahnung versteht man die Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes vermeintlich rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterlassen.

Hierzu dient die zumeist der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung.

Mit Hilfe der Abmahnung soll ein rechtlicher Anspruch schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchgesetzt werden.

Der Abgemahnte kann entscheiden, ob er den Rechtsverstoß als rechtswidrig anerkennt und so die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsverfahren vermeidet.

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Ob man eine solche Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte gut überlegt sein.

Man könnte vorschnell seine Rechtspositionen aufgeben, obwohl die Abmahnung ungerechtfertigt ist und müsste die gegnerischen Anwaltskosten tragen.

Diese wären jedoch nur bei einer berechtigten Abmahnung zu zahlen.

Welches Verhalten kann abgemahnt werden?

Abmahnungen spielen vorwiegend im Wettbewerbsrecht eine Rolle.

Maßgeblich dafür ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Da der Begriff des Wettbewerbsrechts relativ weit gefasst ist, kommen Abmahnungen in verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht.

Im Wettbewerbsrecht kommt es wie schon angedeutet vorwiegend zu Verstößen gegen das UWG.

Dazu zählt etwa unzulässiges Werben oder Behindern von Mitbewerbern sowie unlautere Ausnutzung fremder Leistungen.

Im Urheberrecht stellen der Content-Diebstahl oder das Anbieten von Musiktiteln im Internet die hauptsächlichen Abmahngründe dar.

Beim Markenrecht und Domainrecht liegt die größte Gefahr etwa im unzulässigen Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen wie Logos und Unternehmenskennzeichen.

Auch ist das unzulässige Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen als Domainname ein häufiger Abmahngrund. Im Datenschutzrecht werden beispielsweise falsche oder fehlende Angaben im Impressum abgemahnt.

Auch auf Grund von Verbraucherschutzvorschriften kommt es immer wieder zu Abmahnungen durch Konkurrenten.

Hier sind vor allem die fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame Klauseln in den AGB relevant.

Schließlich existiert auch die so genannte Störerhaftung.

Hier genügt es schon, dass ein Webseitenbetreiber zu einer Rechtsgutsverletzung beigetragen hat, die von einem anderen begangen wurde.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Gerade wenn der Begriff Massenabmahnung fällt, liegt der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens Nahe.

Doch so leicht lässt sich ein solches wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausmachen.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das Vorliegen eines Missbrauchs im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der  gesamten Umstände zu beurteilen ist.

Ausgangspunkt für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist der § 8 Abs. IV UWG.

Danach ist die Geltendmachung des Unterlassensanspruch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Ob und wann das der Fall ist, wurde in einigen aktuellen Gerichtsverfahren entschieden.

Wonach beurteilen die Gerichte den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen?

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) entschieden, dass eine Abmahnung beim Vorliegen folgender Indizien rechtsmissbräuchlich ist: Es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt, es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ und die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig.

Dazu kam noch, dass die Abmahnerin mit ihrem Rechtsanwalt verwandt war.

Im Ausgangsfall bot die Beklagte bei eBay Schmuck und Accessoires an, wobei die Widerrufsbelehrung falsch gewesen sein soll.

Die Klägerin begehrte Unterlassung und bezifferte den Gegenstandswert der Abmahnung auf 10.000 €.

Der gesamte Jahresumsatz lag dagegen lediglich bei 2.400 €.

Ähnlich entschied auch das LG Stade in seinem Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09.

Zum einen sei eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe.

Zum anderen, wenn die Hauptmotive der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind (hier das Gebührenerzielungsinteresse).

Auch in diesem Fall waren die Streitparteien eBay-Händler und boten Kosmetikartikel an.

Die Klägerin sprach in fünf Jahren ganze 164 Abmahnungen gegen ihre vermeintlichen Konkurrenten aus.

Schließlich hat auch das AG Schleiden in seiner Entscheidung vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08 zu diesem Thema geurteilt.

Danach sei eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn sie unzweifelhaft darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.

Dies sei wiederum etwa der Fall, wenn der Abmahnende einen relativ geringen Jahresumsatz aufweist, nach einem erhöhten Streitwert brechnet und zu seinen diversen „Abmahnopfern“ kein wirkliches Wettbewerbsverhältnis besteht.

Fazit:

Nur der Fakt allein, dass eine Partei sehr viele Abmahnungen an verschiedene Wettbewerber verschickt hat, reicht als Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches nicht aus.

Es müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Dies könnten insbesondere sein:

  • es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
  • es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“
  • die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig
  • der Gegenstandswert ist deutlich überzogen
  • es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten vor

Im Falle einer Abmahnung bleibt zu raten, vor jeder Reaktion einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

So vermeiden Sie unnötige Fehler, die die Kosten der Abmahnung  und das Haftunsgrisiko deutlich minimieren können



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