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Das Steuerhandbuch 2014
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in www.schaltungen.at
300_a_FinanzOnline-x_Ein Leitfaden zum Ausfüllen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung auf FinanzOnline.at_1a.pdf
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http://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/index.html
http://kaernten.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Die_10_besten_Steuertipps.html

A) Die 10 besten Steuertipps für Arbeitnehmer

1. Kleinverdiener

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung besonders häufig:
Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt.
Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen oder auch für Personen, die während des Jahres in Karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die ArbeitnehmerInnenverlagung zu machen.

Negativsteuer

Selbst wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Jahreseinkommen unter 12.000 € lag (rund 1.190 brutto monatlich) lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Man erhält bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110 €) als sogenannte Negativsteuer vom Finanzamt zurück.
Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer auf bis zu 400 € erhöhen.
TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

2. Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Für Alleinerziehende und Alleinverdienende gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die PartnerInnen höchstens 6.000 € im Jahr dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.

Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten:

  • 494 € bei einem Kind,
  • insgesamt 669 € bei zwei Kindern,
  • und zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Beide Absetzbeträge, sowohl AEAB als auch AVAB, werden auch als Negativsteuer erstattet.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

3. Kinderbetreuungskosten absetzen

Von den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen, wenn die Kinder jünger als zehn Jahre alt sind.
Sie müssen allerdings in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person wie z.B. ausgebildeten Tageseltern betreut werden.
Die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit in den Ferien oder ein Ferienlager kann man ebenfalls bei der Steuer berücksichtigen lassen.

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen auch für Kinder über zehn Jahren mit einem Selbstbehalt geltend machen.
Achtung!
Eventuelle Kosten, die bei Großeltern oder durch einen Babysitter ohne Ausbildung entstehen, sind nicht absetzbar.
Ein Schulgeld, wie z.B. für Privatschulen, ist nicht abzugsfähig. Internatskosten sind ebenfalls nicht absetzbar.
Allerdings gibt es hierfür einen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung, wenn in der Nähe zum Wohnsitz keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

4. Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für

  • das erste Kind 29,20 € monatlich
  • das zweite Kind 43,80 € monatlich
  • jedes weitere Kind 58,40 € monatlich

Voraussetzung

Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz leben.
Sofern die Kinder dauerhaft in anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.
TIPP
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.

5. Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar.
Das Gleiche gilt für bis zu 400 € der jährlichen Kirchenbeiträge.
TIPP
Sonderausgabe - Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

6. Pendlerpauschale

ArbeitnehmerInnen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.
Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlergeld gibt es ab 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs.
Und für Öffi-Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen.
TIPP
Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

7. Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen.
Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer.
Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs oder der europäische Computerführerschein, den Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf tatsächlich von Fall zu Fall benötigen.
Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
Achtung!
Fortbildungskosten werden mit dem Werbekosten-Pauschalbetrag gegen gerechnet und wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

8. Computer abschreiben

Wenn Sie sich einen Computer für zu Hause kaufen, den Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der Steuer abschreiben.
Für die private Nutzung müssen Sie 40% der Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt haben, abziehen.
Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.
TIPP
Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

9. Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen einbehalten.
Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus.
Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitsnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
TIPP
Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

10. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.                                  

Pauschale Freibeträge

Beim Bundessozialamt wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge von € 75 bis € 726 jährlich.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung

Wenn Sie eine mindestens 25%ige Behinderung haben und Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge:
Für DiabetikerInnen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenerkrankungen 42 € monatlich.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.




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B) Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Pflegekosten, Ausgaben wegen einer Mure oder Überschwemmung... - all das und mehr zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

  • Sie müssen außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass Ihre Aufwendungen dafür höher sind als beim Großteil der Steuerpflichtigen.
  • Sie müssen zwangsläufig entstehen. Wenn man zum Beispiel die Kosten für die Pflege seiner Eltern übernimmt, obwohl diese genügend eigenes Einkommen haben, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.
  • Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Deshalb ist teilweise ein Selbstbehalt vorgesehen. Die außergewöhnlichen Belastungen müssen diesen Selbstbehalt übersteigen, damit sie sich steuerlich auswirken.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind...          

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten und Kosten für eine künstliche Befruchtung

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind...  

  • Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und
  • Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder
  • für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.

Die Höhe des Selbstbehalts hängt von Ihrem Einkommen ab:                  

  • Bei höchstens 7.300 € Jahreseinkommen macht er 6 Prozent aus.
  • Zwischen 7.300 € und 14.600 € sind es 8 Prozent.
  • Zwischen 14.600 € und 36.400 € sind es 10 Prozent.
  • Und bei mehr als 36.400 € Einkommen sind es 12 Prozent.

Der Selbstbehalt reduziert sich für jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bekommen und den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können, um jeweils einen Prozentpunkt.

Ab der Veranlagung 2012 gilt außerdem folgende Regelung: Der Selbstbehalt vermindert sich auch um einen Prozentpunkt, wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder wenn Sie mehr als 6 Monate verheiratet sind bzw. in eingetragener Partnerschaft leben und Ihr (Ehe-) Partner bzw. Ihre (Ehe-) Partnerin Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt (gilt ab der Veranlagung 2012). 

Krankheitskosten

Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können sie deshalb bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung geltend machen. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impfungen) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness-Angebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel.

Zu den absetzbaren Kosten zählen:

  • Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
  • ÄrztInnen- und Krankenhaushonorare
  • Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen zur Schulmedizin wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
  • Rezeptgebühr
  • Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, ...)
  • Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern
  • Fahrtkosten von Angehörigen, die bei Besuchen des Kranken entstanden sind
  • Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalten
  • Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Krankenhausaufenthalten von Kindern
  • Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothesen, Brücken, Kronen); Mundhygiene kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

Kurkosten

Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kuraufenthalt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Das muss entweder mit einer ärztlichen Bestätigung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie Folgendes absetzen: 

  • Aufenthaltskosten
  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort
  • Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen und Kindern abgesetzt werden.

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C) Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben?

Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel freiwillige Personenversicherungen, Kosten für die Wohnraumschaffung und -sanierung oder auch Spenden und Kirchenbeiträge. Sonderausgaben können von der Steuer abgesetzt werden. Ein Teil davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Außerdem hängt es zum Teil von der Höhe Ihres Einkommens ab, wie viel Sie absetzen können. Hier ein Überblick:

Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung

Wie der Namen schon sagt, kann bei bestimmten Sonderausgaben nur ein festgesetzter Höchstbetrag berücksichtigt werden und davon nur ein Viertel steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet. Sie umfassen:

1. Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen 

  • Renten-, Unfall-, Krankenversicherung
  • Sterbeversicherung
  • Insassenversicherung
  • freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung
  • ArbeitnehmerInnen-Beiträge zu Pensionskassen, sofern dafür keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird

2. Ausgaben für Wohnraumschaffung

Die Kosten dafür können mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden.

3. Wohnraumsanierung

Die Sanierung kann mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein. Materialrechnungen allein genügen nicht.

Soviel können Sie höchstens geltend machen: 

  • 2.920 € ohne AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag
  • 5.840 € mit AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag. Außerdem: Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, Sie aber mehr als6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenenPartnerschaft lebten und die Einkünfte Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerinhöchstens 6.000 Euro betrugen.
  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen oder Alimente bezahlt haben. 

Topf-Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 € pro Jahr überschreiten, weil nur ein Viertel der Gesamtkosten abschreibbar ist und 60 € bereits als Pauschale bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt werden.

Achtung!

Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag & Einkommensgrenze

Folgende Ausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe steuerlich berücksichtigt:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
  • Abfindung von Rentenansprüchen
  • Steuerberatungskosten

Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen

Spenden an vom Finanzministerium bestimmte Organisationen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchstbetrag in vollem Umfang die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Als Nachweis der Spende gilt entweder der Überweisungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.

Service

Eine Datenbank der begünstigte Spendenempfänger finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.

So viel können Sie absetzen: 

  • Beiträge für Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, wenn in Österreich anerkannt: ab 2012: 400 Euro jährlich; vorher: 200 Euro pro Jahr) 
  • Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen: bis 10 % der Vorjahreseinkünfte, ab 2013 bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres.

Sonderausgaben für Familienangehörige

Sonderausgaben für Personenversicherungen, die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten, für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung und den Kirchenbeitrag, die Sie entweder für den Partner, die Partnerin oder für Kinder (für die mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde) bezahlt haben, können Sie ebenfalls von Ihrer Steuer absetzen.

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D) Werbungskosten

Von Gewerkschaftsbeiträgen über das Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen

Verschiedene Arten von Werbungskosten

Allen ArbeitnehmerInnen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € jährlich zu. Für einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Heimarbeiter oder Hausbesorger gibt es höhere Werbekostenpauschalen. Darüber hinaus können alle ArbeitnehmerInnen aber auch Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen durch die Berufsausübung entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das können z.B. Gewerkschaftsbeiträge oder das Pendlerpauschale genauso sein wie ein Telefon, Fachliteratur oder der private Computer.

Privatanteil an Kosten

Mindestens 40 % der Kosten gelten allerdings als Privatanteil, sofern man nicht glaubhaft belegen kann, dass man den Computer häufiger beruflich nutzt. Einige der Werbungskosten werden mit dem Pauschalbetrag gegen gerechnet und wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen. Bei anderen lohnt es sich, sie auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung anzugeben, wenn Sie weniger als 132 € ausmachen.

Zusätzliche Werbungskosten zur Werbungskostenpauschale

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge und die E-Card-Gebühren
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige

Werbungskosten, mit Pauschalbetrag gegen gerechnet:
 

  • Arbeits-/Berufskleidung
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer, Internetkosten, Büromaterial, Werkzeuge)
  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten oder Sprachkurse
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag-, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden
  • Telefon
  • beruflich veranlasste Umzugskosten
Ein Beispiel:
  • Sie kaufen einen Computer für zu Hause, nutzen ihn aber auch beruflich und können ihn daher über mehrere Jahre hinweg als „Werbungskosten" von der Steuer abschreiben.      
  • Für die private Nutzung müssen Sie 40% der Kosten, die Sie für das Gerät bezahlt haben, abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt. 
  • Haben Sie den Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft, dürfen Sie im ersten und im letzten Jahr nur die Hälfte der Kosten geltend machen.

Konkret könnte das so aussehen.

Sie kaufen zum Beispiel am 5. 7. einen Computer. Die Kosten betragen 1.500 €. Der Privatanteil, die 40%, machen 600 € aus. Für den beruflichen Anteil bleiben 60%. Das sind 900 €. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren angenommen. Verteilt auf die drei Jahre sind es jeweils 300 €, bzw. in diesem Fall, weil der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft wurde, 150 € im ersten und im vierten Jahr. In ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung machen Sie dafür folgende Beträge als Werbungskosten geltend:

Rechnung
AfA im 1. Jahr: 150 €
AfA im 2. Jahr: 300 €
AfA im 3. Jahr: 300 €
AfA im 4. Jahr: 150 €
___________________

= Gesamt: 900 €



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E) Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung

Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung lassen sich steuerlich absetzen.

Voraussetzung

Die Erwerbsminderung und damit der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Bundesamt für Soziales, Sozialversicherungsträger oder Landeshauptleute) nachgewiesen werden.

Höhe der pauschalen Freibeträge

Liegt eine mindestens 25%-ige Behinderung (Erwerbsminderung) vor, können entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder pauschale Freibeträge bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:                      

  • 25-34% ...  75 Euro jährlich                 
  • 35-44% ...  99 Euro jährlich
  • 45-54% ... 243 Euro jährlich
  • 55-64% ... 294 Euro jährlich
  • 65-74% ... 363 Euro jährlich
  • 75-84% ... 435 Euro jährlich
  • 85-94% ... 507 Euro jährlich
  • ab 95% ... 726 Euro jährlich
Achtung!
PflegegeldbezieherInnen steht der pauschale Freibetrag nicht zu. Sie können aber die tatsächlichen Kosten geltend machen und den Betrag, der das Pflegegeld übersteigt, bei der Steuer geltend machen.

Kosten für Hilfsmittel

Neben den Pauschalbeträgen können nicht regelmäßig anfallende Kosten wie zum Beispiel für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät oder bauliche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Wohnräumen und Kosten für die Heilbehandlung wie ärztlich angeordnete Kuren oder Medikamente abgesetzt werden. Bei diesen Ausgaben spielt das Pflegegeld keine Rolle.

Kosten für den Transport

Gehbehinderte, blinde und schwerstbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% steht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 190 € monatlich für ein eigenes Auto zu. Jene, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Taxikosten bis zu 153 € monatlich geltend machen.

Kosten für Diätverpflegung

Auch für Krankendiätverpflegung können entweder die tatsächlichen Kosten oder Pauschalbeträge bei der Steuer angegeben werden.

Pauschalbeträge für:                                                                                              

  • Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie, Aids: 70 € monatlich
  • Gallen-, Leber-, Nierenleiden: 51 € monatlich
  • Magenkrankheit oder andere innere Krankheit: 42 € monatlich
Achtung!
Die außergewöhnlichen Belastungen wegen einer Behinderung können auch von (Ehe)-PartnerInnen abgesetzt werden, wenn die Person mit der Behinderung nicht mehr als 6.000 € verdient.

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F) Wenigverdiener - Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen

ArbeitnehmerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen (unter € 1.190,- brutto/Monat), können sich bis zu 110 Euro vom Finanzamt zurückholen (Negativsteuer).
Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.
Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, FerialarbeiterInnen oder PflichtpraktikantInnen zu.
Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen.
Achtung!
Pensionisten haben keinen Anspruch auf diese Negativsteuer!

Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es 

  • für Alleinverdiener und
  • für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie diesen vom Finanzamt ausbezahlt.

Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen.

Wenn Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen können, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie bis zu:

  • 494 € bei einem Kind
  • 669 € bei zwei Kindern
  • 889 € bei drei Kindern
  • 220 € für jedes weitere Kind zusätzlich

Die Negativsteuer von 110 € steht nur Arbeitnehmern, die spezielle Form der Negativsteuer - der negativ ausbezahlte Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag - auch Pensionisten, freien Dienstnehmern und Selbständigen bei besonders niedrigen Einkommen zu.

Antrag stellen!

Wichtig!
Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 (Arbeitnehmerveranlagung).
Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die Negativsteuer rückwirkend beantragt werden.
Spätestens aber nach fünf Jahren ist die Frist abgelaufen
(Beispiel: Im Jahr 2014 können ArbeitnehmerInnen noch die Negativsteuer für das Jahr 2009 beantragen.)

Pendlerzuschlag

ArbeitnehmerInnen,die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen würden, derenEinkommen aber unterhalb der "Steuergrenze" liegt, erhaltendurch den Pendlerzuschlag eine Ausweitung der Negativsteuer. Ab dem Jahr 2013erhöht sich die Negativsteuer auf 18 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge,maximal 400 €.



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G) Steuervorteile für Familien

Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren alle Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick:

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie 

  • in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
  •  mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen PartnerInnenschaft gelebt haben.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Als AlleinverdienerIn gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene PartnerInnenschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
  • Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
  • Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Zuverdienstgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:

Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen)
minus steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 €
minus steuerfreie Zulagen und Zuschläge
minus Sozialversicherungsbeiträge
minus Gewerkschaftsbeiträge
minus Pendlerpauschale
minus Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €)
plus Wochengeld
ergibt Zuverdienstgrenze für den AVAB

Achtung!

Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle.
Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung der Zuverdienstgrenze mit einbezogen werden.

Wie hoch sind AEAB und AVAB?

Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:                   

  • um 494 € bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe bekommen.
  • insgesamt um 669 € bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • und zusätzlich um 220 € für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen.

Wie beantrage ich AEAB und AVAB?

Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.
TIPP
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der ArbeitnehmerInnenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Negativsteuer erstattet,
wenn Sie entweder keine Lohnsteuer bezahlen müssen, weil Sie weniger als 1.190 € im Monat verdienen.
oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. ein Arbeitslosengeld oder das Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.

Mehrkindzuschlag

Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Wie bekomme ich den Mehrkindzuschlag?

Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung. Nur für das Jahr 2010 muss man ihn mit dem Formular E4 beantragen.

Formular L1k

Mit dem Formular L 1k können Sie folgende Ausgaben ("Außergewöhnliche Belastungen") in die ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einbeziehen:

  • Kinderfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
  • auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
  • Krankheitskosten für Kinder
  • Unterhaltsabsetzbetrag

Unterhaltsabsetzbetrag

Zahlen Sie für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass man die vollen von der Behörde oder in einem schriftlichen Vergleich festgesetzten Alimente oder aber zumindest die Regelbedarfssätze vollständig geleistet hat. Außerdem müssen die Kinder ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt 

  • für das erste  Kind 29,20 € monatlich
  • für das zweite Kind 43,80 € monatlich
  • für jedes weitere Kind 58,40 € monatlich

Regelbedarfsätze 2014

  • von  0 bis 3 Jahre: 194 € monatlich
  • bis  6 Jahre: 249 € monatlich
  • bis 10 Jahre: 320 € monatlich
  • bis 15 Jahre: 366 € monatlich
  • bis 19 Jahre: 431 € monatlich
  • bis 28 Jahre: 540 € monatlich

Regelbedarfsätze 2013 

  • von  0 bis 3 Jahre: 190 € monatlich
  • bis  6 Jahre: 243 € monatlich
  • bis 10 Jahre: 313 € monatlich
  • bis 15 Jahre: 358 € monatlich
  • bis 19 Jahre: 421 € monatlich
  • bis 28 Jahre: 528 € monatlich

Kinderfreibetrag

Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 220 € jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 132 € jährlich.

Kinderbetreuungskosten

Von den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen:                                                                      

  • wenn für das Kind entweder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder:
  • wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.

Geteilte Betreuungskosten

Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten inklusive Verpflegung für einKind, das älter als zehn Jahre ist, absetzen. Sind die Betreuungskosten aber höher als 2.300 Euro, kann die Differenz als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abgeschrieben werden, wenn man alleinerziehend ist. 

Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder

Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 € monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:     

  • Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
  • Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander entfernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar.
  • Den Freibetrag gibt es auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.

Krankheitskosten für Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:

  • Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen, von denen das Pflegegeld abgezogen werden muss, berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.
  • Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können die Krankheitskosten, die beim Thema „Außergewöhnliche Belastungen“ aufgezählt werden, ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
  • Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall kann man entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 € monatlich, bei dem das Pflegegeld gegen gerechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.
TIPP

Nähere Infos dazu und zum Thema Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.

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H) Dienstreisen - Reisekosten aus Steuersicht

Kosten für Dienstreisen sind absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächtigungskosten.

TIPP

Aufwendungen für die Dienstreisen können nur dann bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nicht voller Höhe ausbezahlt hat.

Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld beträgt für den PKW 0,42 Euro pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten, etwa Absetzung für Abnutzung (AfA), Treibstoff, laufende Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Autobahnvignette, Park- und Mautgebühren etc.

Um das Kilometergeld bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung steuerlich abzusetzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthält:

  • Angabe des benutzten Kraftfahrzeuges
  • Datum der Reise
  • Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt
  • Zahl der gefahrenen Kilometer
  • Ausgangs- und Zielpunkt der Reise
  • Reiseweg
  • Zweck der Dienstreise
  • Unterschrift des Dienstreisenden

Tagesgelder im Inland

Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25km) hinausgeht. Pro Tag können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern.

Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen.

Diese Kosten können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Das ist dann der Fall, wenn sich Ihre Dienstverrichtung an einem anderen Ort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeiraum erstreckt, z.B. wenn Sie mehr als 5 Tage pro Kalendermonat oder mehr als 15 Tage pro Kalenderjahr an einen anderen Ort entsandt werden.

Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleichbleibenden Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienennetzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendienste auf Autobahnen, die regelmäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zusteller mit fixen Routen.

Nächtigungsgelder im Inland

Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro geltend gemacht werden. Die Nächtigung ist grundsätzlich durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachzuweisen.

Steht für die Nächtigung keine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschale 4,40 Euro im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar.

Tagesgelder im Ausland

Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden. Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.

Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt.

Nächtigungsgelder im Ausland

Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden. Diese variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden.


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I) Steuersparen A bis Z

Was kann man bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung alles geltend machen? Klicken Sie sich durch das ABC des Steuersparens:

AfA oder Abschreibung für Abnutzung

Beruflich genützte Privatgeräte können von der Steuer abgeschrieben werden. Anschaffung, die mehr als 400 € kosten, sind auf mehrere Jahre zu verteilen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Adoptionskosten ...

... zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Alleinerzieherabsetzbetrag

Den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) gibt es für Mütter oder Väter, die Familienbeihilfe beziehen und länger als sechs Monate im Kalenderjahr in keiner Beziehung gelebt haben. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) kommt es auf das Einkommen der (Ehe-) PartnerInnen an: Es darf 6.000 € pro Jahr nicht übersteigen und man muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Allergien

Die Kosten für die Behandlung von Allergien sind von der Steuer absetzbar, sofern sie den Selbstbehalt übersteigen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Alimente

Alimente sind als solche nicht von der Steuer absetzbar. Für jene, die sie bezahlen, gibt es aber den Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung kann man als Werbungskosten berücksichtigen lassen, wenn es sich um typische Berufsbekleidung handelt. 

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel wie Büromaterial, ein Telefon, das Internet, ein Computer und vieles andere mehr, kann von der Steuer abgesetzt werden – sofern man sie beruflich benötigt und der Arbeitgeber die Kosten nicht trägt. 

Ausbildungskosten

Zu den Ausbildungskosten zählen Bildungsmaßnahmen, die künftig eine Berufsausübung ermöglichen. 

Auswärtige Berufsausbildung

Die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es keine Alternative zur Schule, Lehrstelle oder Universität im näheren Umfeld gibt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Begräbniskosten

Von den Begräbniskosten und Kosten für den Grabstein können jeweils bis zu 5.000 € in die ArbeitnehmerInnenveranlagung genommen werden, wenn diese Kosten nicht durch Aktivposten im Nachlass abgedeckt sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Behinderung

Bei Behinderungen mit einer mindestens 25%-igen Erwerbsminderung können die Ausgaben, die deshalb entstehen, die Steuer verringern. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Behinderung von Kindern

Bei einer Behinderung von Kindern ab 50 % Erwerbsminderung gibt es zusätzlich einen Freibetrag. Nähere Infos dazu finden Sie unter Krankheitskosten bei Kindern.

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitsnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen. 

Büromaterial

Büromaterial, dass man für den Beruf braucht und nicht der Arbeitgeber bezahlt, kann von der Steuer abgesetzt werden. 

Computer

Computer und Zubehör dafür sind absetzbar, wenn man sie auch beruflich nützt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Diätverpflegung

Diätverpflegung kann man vollständig ohne Selbstbehalt in die ArbeitnehmerInnenveranlagungeinbeziehen, sofern Sie eine Behinderung von mindestens 25% haben. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Dienstreisen

Dienstreisen wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht bezahlt hat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Dienstreisen aus Steuersicht.

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann absetzbar, wenn man zumindest 80 Kilometer vom Wohnort entfernt arbeitet und die Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt.

e-Card-Gebühren

e-Card-Gebührenkönnen als Werbungskosten abgeschrieben werden, wenn diese selbst an dieKrankenkasse bezahlt werden müssen. Diese Gebühren werden wie selbsteinbezahlte Sozialversicherungsbeiträge nicht mit dem Werbekostenpauschalegegen gerechnet.

Eigentumswohnungen

Eigentumswohnungen gehören zur Wohnraumschaffung. Die Kosten dafür sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn Sie ErstbesitzerIn der Wohnung sind. Nähere Infos finden Sie unter Sonderausgaben.

Fachliteratur

Fachliteratur können Bücher, Zeitungen oder auch Zeitschriften sein, bei denen ein Zusammenhang zum Beruf besteht. 

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind nur dann von der Steuer absetzbar, wenn einem die tägliche Heimfahrt von der Arbeit nicht zugemutet werden kann. 

FerialpraktikantInnen

FerialpraktikantInnen erhalten, wenn sie nicht das gesamte Jahr über arbeiten, bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung besonders häufig Geld zurück. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

Fortbildungskosten

Fortbildungskosten können auch Sprachkurse sein, sofern man die Sprache beruflich verwendet. 

Freiwillige Personenversicherung

Eine freiwillige Höherversicherung oder Weiterversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung wirkt sich wie der Nachkauf von Versicherungszeiten steuermindernd aus. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge können, sofern sie nicht schon vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung angegeben werden. 

Insassenunfallversicherung

Eine Insassenunfallversicherung von AutofahrerInnen wird genauso berücksichtigt wie andere freiwillige Unfallversicherungen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Internatskosten

Ist Ihr Kind in einem Internatuntergebracht, da in der Nähe des Wohnortes keine entsprechendeAusbildungsmöglichkeit besteht, dann kann im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagungein Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Internet

Für das Internet, das man beruflich verwendet, kann man einen Teil der Provider- und Onlinegebühren absetzen. 

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich wird seit 1994 ArbeitnehmerInnenveranlagung genannt.

Katastrophenschäden

Katastrophenschäden, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Kilometergeld

Kilometergeld kann man für Dienstfahrten mit dem Privat-Auto absetzen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Kinderfreibetrag

Den Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind, für das man mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht – unabhängig vom Einkommen und der Familienstruktur. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung kann nur dann abgesetzt werden, wenn die Kosten an eine Kinderbetreuungseinrichtung bezahlt werden oder bei pädagogisch Ausgebildeten wie Tageseltern entstehen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Kirchenbeiträge

Kirchenbeiträge sind bis zu einer Höchstgrenze von 400 € von der Steuer absetzbar. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

KleinverdienerInnen

KleinverdienerInnen haben häufig einen Anspruch auf Negativsteuern. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind nur dann absetzbar, wenn sie einen Selbstbehalt, der von der Einkommenshöhe abhängig ist, übersteigen. Stehen die Krankheitskosten mit einer Behinderung im Zusammenhang, dannkönnen diese ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden.Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Krankheitskosten von Kindern

Krankheitskosten von Kindern werden genauso bei der Steuer berücksichtigt, wie eigene Krankheitskosten. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Künstliche Befruchtung

Kosten der künstlichen Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Kurkosten

Von den Kurkosten, die man von der Steuer absetzen kann, zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag ab. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen sind nur dann absetzbar, wenn es sich um reine Ablebensversicherungen handelt oder eine auf Lebensdauer ausbezahlte Rente vereinbart ist. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Medikamente

Medikamente gehören zu den Krankheitskosten. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Mehrkindzuschlag

Mehrkindzuschlag steht ab dem dritten Kind zu, wenn das Familieneinkommen 55.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Mitversicherten Angehörige

Für mitversicherten Angehörigen kann man deren Sozialversicherungsbeiträge bei der Steuer geltend machen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Nachzahlungen zur Sozialversicherung

Wenn Sie mit zwei geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Einen Teil davon können Sie aber über die ArbeiternehmerInnenveranlagung zurückholen. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Nachkauf von Schulzeiten

Der Nachkauf von Schulzeiten für die Pension kann in voller Höhe von der Steuer abgeschrieben werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Nächtigungsgeld

Nächtigungsgeld kann anstelle der tatsächlichen Übernachtungskosten bei Dienstreisen von der Steuer abgesetzt werden. Nähere Infos zum Thema Dienstreise aus Steuersicht finden Sie hier.

Negativsteuer

Wegen der Negativsteuer lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung auch für jene, die keine Lohnsteuer zahlen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

Organisationen

Organisationen, für die man steuermindernd spenden kann, finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.

PendlerInnen

Das Pendlerpauschale kann gleich bei der Lohnverrechnung oder bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt werden. Pendlereuros gibt es aber dem Steuerjahr 2013 einmal jährlich für die Kilometer des Hin- und Retourwegs zur Arbeit. Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

Pensionskassenbeiträge

Pensionskassenbeiträge, die für eine Betriebspension bezahlt werden, sind genauso von der Steuer absetzbar wie eine freiwillige Pensionsvorsorge. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Personenversicherungen

Zu Personenversicherungen zählen freiwillige Pensions-, Unfall- oder Krankenversicherungen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Pflegeheime oder Altersheime

Pflegeheime oder Altersheime können entweder von der zu pflegenden Person ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden oder wenn diese Ausgaben von den Angehörigen bezahlt werden, können die Angehörigen diese Ausgaben mit Selbstbehalt bei der Steuer berücksichtigt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Reisekosten

Reisekosten sind für beruflich veranlasste Reisen absetzbar. Das können Dienstreisen für den Arbeitgeber sein, wenn er diese nicht bezahlt, oder Fahrten zu einer beruflichen Aus- oder Fortbildung. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Spenden

Spenden für mildtätige Organisationen sind bis zu einem Höchstbetrag, der 10% der Jahreseinkünfte entspricht, von der Steuer absetzbar. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten können im vollen Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Taggeld

Taggeld kann bei Dienstreisen anstelle der tatsächlichen Verpflegungskosten abgerechnet werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Taxikosten

Taxikostenvon bis zu 153 € im Monat können Gehbehinderte ab einem Behinderungsgrad von 50% und Blinde bzw. Schwerstsehbehinderte geltend machen.Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Telefon

Beim Telefon sind sowohl die Anschaffung des Geräts als auch die Gebühren teilweise von der Steuer absetzbar, wenn man es beruflich nutzt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Unterhaltsabsetzbetrag

Den Unterhaltsabsetzbetrag gibt es, wenn man nachweislich den vollständigen gesetzlichen Unterhalt für Kinder bezahlt hat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Unterhalt für im Ausland lebende Kinder

Den Unterhalt für im Ausland lebende Kinder kann man entweder zur Hälfte geltend machen oder pauschal mit 50 € im Monat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Umschulungskosten

Um Umschulungskosten absetzen zu können, muss man während der Zeit der Umschulung beschäftigt sein. 

Umzugskosten

Umzugskosten sind dann absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst war. 

Verdienstunterbrechungen

Bei Verdienstunterbrechungen wie einer Karenzierung wird die Steuer mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung neu berechnet und man erhält häufig Lohnsteuer zurück.

Versicherungen

Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Personenversicherungen handelt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Wohnraumsanierungen & Wohnraumschaffung

Wohnraumsanierungen und die Wohnraumschaffung sind bis zu einem Betrag von 2.920 € jährlich absetzbar. Der Betrag erhöht sich, wenn man alleinverdienend oder -erziehend ist. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Zahnbehandlungskosten

Zahnbehandlungskosten zählen zu den Krankheitskosten und können bei den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Zuverdienst von PartnerInnen

Der Zuverdienst von (Ehe-) PartnerInnen darf 6.000 € nicht überschreiten, wenn man den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen will. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.





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